TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/21 W167 2177604-1

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Veröffentlicht am 21.02.2018
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Entscheidungsdatum

21.02.2018

Norm

AuslBG §20d
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W167 2177604-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , mit dem der Antrag des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX wegen einer "Aufenthaltsbewilligung Künstler" zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang / Sachverhalt:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:

1. Am XXXX stellte der kosovarische Staatsangehörige einen Antrag gemäß 20d AuslBG.

2. Mit Bescheid vom XXXX stellte das AMS Wien Esteplatz fest, dass die Voraussetzungen des § 14 AuslBG nicht vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob kosovarische Staatsangehörige anwaltlich vertreten rechtzeitig die zulässige Beschwerde. Der potentielle Arbeitgeber erhob kein Rechtsmittel.

4. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Mit schriftlich festgehaltener Erklärung vom XXXX beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, zog die der Beschwerdeführer seinen Antrag zurück. Diese Erklärung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt, der sich dazu nicht äußerte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu A) Ersatzlose Behebung

Nach § 13 Absatz 7 AVG, der auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Erfährt im Beschwerdeverfahren vor dem VwG [Verwaltungsgericht] der verfahrenseinleitende Antrag eine wesentliche Änderung und gibt der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG wäre somit gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. E 19. November 2014, Ra 2014/22/0016; E 23. Jänner 2014, 2013/07/0235). (VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159)

Der Beschwerdeführer hat während des noch offenen Beschwerdeverfahrens am XXXX den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist.

Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid war somit in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Im Beschwerdefall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und es liegt ein Fall des § 24 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG vor, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.

2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf die unter 1. zitierte Judikatur des VwGH gestützt hat.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Ausländerbeschäftigung, ersatzlose Behebung,
Künstler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2177604.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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