TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/22 W174 2180246-2

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Entscheidungsdatum

22.02.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76

Spruch

W174 2180246-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 4 BFA-VG, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorgeschichte:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, Anfang März 2017 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.03.2017 unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das von der Verwaltungsbehörde eingeleitete Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz wurde am 28.04.2017 gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers zunächst eingestellt. Am 02.06.2017 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle Ost vorgeführt, das Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz fortgesetzt und dem Beschwerdeführer eine Ladung zur multifaktoriellen Untersuchung im Rahmen einer Altersfeststellung für den 23.06.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer kam jedoch dem genannten Ladungstermin nicht nach. Seine letzte Meldung an der Erstaufnahmestelle Ost endet am 06.06.2017.

Am 12.06.2017 erließ die Erstaufnahmestelle Ost betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag.

1.2. Am 03.09.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Personenkontrolle in 1190 Wien, im Bereich Heiligenstädter Lände mit einer geringen Menge Marihuana angetroffen und aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages in das Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel, eingeliefert, wo am 04.09.2017 mit Mandatsbescheid, Zahl 1144717806/171020465, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.

Am 15.09.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Altersfeststellung mittels multifaktorieller Altersdiagnostik unterzogen. Laut medizinischem Gutachten der Medizinischen Universität Wien vom XXXX betrug das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt 18,5 Jahre, sodass sein fiktives Geburtsdatum mit XXXX festgesetzt wurde.

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zahl: 1144717806/170279363, wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22.09.2017 persönlich ausgefolgt, nicht bekämpft und somit rechtskräftig.

1.4. Nach niederschriftlich festgehaltener Einvernahme des Beschwerdeführers am 22.09.2017, bei welcher er über das Ergebnis der durchgeführten medizinischen Altersfeststellung laut medizinischen Gutachten vom XXXX in Kenntnis gesetzt wurde, wonach seine Volljährigkeit festgestellt worden sei, was der ausdrücklich Beschwerdeführer in Abrede stellte, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, mit Mandatsbescheid vom 22.09.2017, Zahl: 1144717806/171086202, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und Sicherung der Abschiebung nach Algerien an. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am selben Kalendertag durch persönliche Übergabe zugestellt, nicht bekämpft und erstinstanzlich rechtskräftig.

1.5. Mit Schreiben vom 28.09.2017 ersuchte die Behörde bei der Botschaft der demokratischen Volksrepublik Algerien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nach zeitnaher Identifizierung betreffend den Beschwerdeführer. Am 10.10.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Delegation der algerischen Botschaft zum Zweck der Identitätsprüfung vorgeführt und seitens der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger voridentifiziert.

1.6. Am 19.10.2017 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 80 Abs 6 FPG unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch über den Stand des Verfahrens und das geplante weitere Vorgehen informiert und gab an, alles verstanden zu haben, über kein Reisedokument zu verfügen ("Reisepass habe ich in der Türkei verloren") und verzichtete ausdrücklich auf ein weiteres Vorbringen.

1.7. Am 17.11.2017 wurde in einer behördeninternen E-Mail-Mitteilung nochmals darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung bei den algerischen Behörden in der Regel vier Monate in Anspruch nehme und man daher im Falle des Beschwerdeführers mit einem Ergebnis im Jänner 2018 rechne.

1.8. Im Zuge der am 17.11.2017 und 18.12.2017 erfolgten behördlichen Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 80 Abs 6 FPG unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch, bei dem der Beschwerdeführer jeweils wieder über den Verfahrensstand und das geplante weitere Vorgehen in Kenntnis gesetzt wurde, bestätigte dieser ebenfalls alles verstanden zu haben und verzichtete nochmals jeweils auf jede Aussage.

1.9. Mit Schreiben vom 18.12.2017 urgierte die Behörde bei der Botschaft der demokratischen Volksrepublik Algerien die Heimreisezertifikatsausstellung für den Beschwerdeführer.

1.10. Mit Vorlage vom 19.12.2017 legte die Behörde den verfahrensgegenständlichen Fall erstmals dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG infolge länger als vier Monate durchgehender Anhaltung in Schubhaft zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung vor und wies insbesondere darauf hin, dass aufgrund der Identifizierung der Verfahrenspartei am 10.10.2017 seitens der algerischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, womit im Jänner oder Februar 2018 zu rechnen sei.

1.11. Mit Erkenntnis vom 04.01.2018, GZ. W 154 2180246-1/5E stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung verhältnismäßig ist.

1.12. Am 19.01.2018 erfolgte seitens der Behörde eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 80 Abs 6 FPG unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde umfassend über den aktuellen Verfahrensstand und das geplante weitere behördliche Vorgehen informiert wurde. Ihm wurde insbesondere zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde mit der Ausstellung des Heimreisezertifikats durch die algerischen Behörden im Februar 2018 rechne und daher der Sicherungsbedarf weiterhin als aufrecht und verhältnismäßig angesehen werde. Auch diesmal verzichtete der Beschwerdeführer auf jede weitere Äußerung und bestätigte ausdrücklich alles verstanden zu haben.

1.13. Mit Vorlage vom 20.02.2018 übermittelte die Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht.

Zum Sachverhalt wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Anzeigen der Landespolizeidirektion Wien vorlägen, nämlich vom 25.04.2017 gemäß § 27 SMG wegen unerlaubter Umgang mit Suchtgiften und vom 01.06.2017 gemäß § 127 StGB wegen Diebstahls. Zudem stehe fest, dass der Beschwerdeführer zuvor auch in anderen EU-Ländern (zweimal Griechenland, einmal Italien) um internationalen Schutz angesucht habe.

Der Beschwerdeführer sei am 10.10.2017 von den algerischen Behörden voridentifiziert worden, eine endgültige Identifizierung könne im Falle Algeriens bis zu 4 Monate in Anspruch nehmen. Am 18.12.2017 sei eine schriftliche Urgenz an die algerische Botschaft gerichtet worden, erfahrungsgemäß sei mit einer positiven dortigen Erledigung im Jänner oder Februar 2018 zu rechnen. Seitens der Behörde sei in regelmäßigen Abständen bei den algerischen Behörden nachgefragt worden und am 20.02.2018 habe die algerische Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer mündlich zugestimmt. Der Flug werde zeitnah gebucht, die Behörde beabsichtige den Beschwerdeführer begleitet abzuschieben.

Das rechtzeitige Erlangen des Heimreisezertifikats vor Erreichen der Sechsmonatsfrist und somit eine Abschiebung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit erscheine daher nicht als aussichtslos. Der Sicherungsbedarf läge noch immer vor, zumal sich der Beschwerdeführer als minderjährig ausgebe, Drogen konsumiere und sich unsteten Aufenthalts befunden habe.

1.14. Mit E-Mail-Mitteilung vom 21.02.2017 wies die Behörde insbesondere darauf hin, dass nachdem am 20.02.2018 persönlich von der Algerischen Botschaft gegenüber einer namentlich bekannten Behördenmitarbeiterin die positive Identifizierung des Beschwerdeführers als algerischer Staatsangehöriger mündlich bestätigt worden sei, noch am gleichen Tag eine Anfrage für eine begleitete Flugbuchung für die 12. Kalenderwoche dieses Jahres gestellt worden sei. Mit dem Einlangen einer fixen Flugbuchungsbestätigung sei in den nächsten 4 bis 7 Tagen zu rechnen. Nach deren Vorliegen werde ein Heimreisezertifikat innerhalb von 2 bis 3 Wochen ausgestellt. In dringenden Fällen werde ein solches nach bereits erteilter (egal ob mündlicher oder schriftlicher Zustimmung jederzeit ausgestellt und könne dieses von der Behörde bei der Algerischen Botschaft persönlich abgeholt werden. Bei Verfügbarkeit von Eskorten, könne der Beschwerdeführer auch früher, als Woche 12 dieses Jahres, nach Algerien rückgeführt werden.

1.15. Mit E-Mail-Mitteilung vom 21.02.20187 langte die Gesundheitsbefragung und das Anhalteprotokoll III / Polizeiamtsärztliches Gutachten, datiert vom 03.09.2017, betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach war der Beschwerdeführer zum damaligen Untersuchungszeitpunkt voll haftfähig. Ergänzend wurde zur aktuellen Situation mitgeteilt, dass eine Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum zu keiner Zeit indiziert gewesen sei, er wäre psychisch stets unauffällig gewesen. Eine Untersuchung durch den diensthabenden Amtsarzt am heutigen Tage, dem 21.02.2018, bestätige weiterhin seine Haftfähigkeit.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

2.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Schubhaft. Er ist algerischer Staatsangehöriger. Die gesetzlich normierte Viermonatsfrist gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG ist aufgrund des die laufenden Schubhaft anordnenden Mandatsbescheides am 22.01.2018 abgelaufen.

2.1.2. Der der laufende Haft zugrunde liegende Mandatsbescheid mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats angeordnet wurde, wurde nicht in Beschwerde gezogen.

Am 19.10.2017, 17.11.2017, 18.12.2017 und am 19.01.2018 fanden jeweils niederschriftlich festgehaltene Einvernahmen des Beschwerdeführers im Zuge der vierwöchentlich gebotenen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch die Behörde statt. In den dazu angefertigten Niederschriften wurde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers, gestützt auf die im Mandatsbescheid ausgesprochenen Fluchtgründe, wiederholt festgestellt.

Diese Umstände, die zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft geführt haben, liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unverändert vor, eine Veränderung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervor gekommen. Sie finden vielmehr ihre Bestätigung insbesondere in dem Umstand, dass der nicht rechtlich vertretene Beschwerdeführer bis zuletzt jede aktive Mitarbeit vermissen ließ und sich während der mehrfach durchgeführten und dokumentierten behördlichen Einvernahmen sich jeder weiteren Äußerung enthielt.

2.1.3 Mit Bescheid vom 22.09.2017, Zahl: 1144717806 / 170279363 wurde eine mittlerweile rechtskräftige, den Beschwerdeführer betreffende erstinstanzlich Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen.

2.1.4. Die Identität des Beschwerdeführers wurde am 20.02.2018 endgültig von der Algerischen Botschaft gegenüber einer Behördenmitarbeiterin mündlich bestätigt. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt derzeit noch nicht vor. Aktuell rechnet die Behörde mit einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers im Wege einer begleiteten Flugabschiebung spätestens in der 12. Kalenderwoche dieses Jahres. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen ist eine Effektuierung, also eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Erlangung eines Heimreisezertifikats zum Zeitpunkt dieser Entscheidung als durchaus möglich anzusehen.

2.1.5. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und ist nicht in der Lage einer Beschäftigung legal nachzugehen. Er konnte weder familiäre oder sonstige maßgebliche soziale Kontakte nachweisen, noch sind solche im Zuge des durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren hervor gekommen. Da sich der Beschwerdeführer nunmehr seit September 2017 durchgehend in Schubhaft befindet, war es ihm seither auch nicht mehr möglich, weitere Integrationsschritte zu setzen.

2.1.6. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und befindet sich seit seiner Unterbringung in Schubhaft unter stetiger amtsärztlicher Kontrolle, welche keine maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bescheinigte.

2.1.7. Gegen den Beschwerdeführer liegen zwei Anzeigen der Landespolizeidirektion Wien und zwar wegen Unerlaubten Umgangs mit Sichtmitteln und wegen Diebstahls vor. Anbetracht der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Mittellosigkeit ist nicht auszuschließen, dass das mit diesem gesetzwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers einhergehende dritte Personen gefährdende Potential nach wie vor besteht, sodass die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer als weiterhin aufrecht zu beurteilend ist.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der der laufenden Schubhaft zugrunde liegende Mandatsbescheid vom 22.09.2017 rechtskräftig ist. Zudem hat der Beschwerdeführer auch in den von der Behörde durchgeführten mehrfachen Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG, in welchen er wiederholt darüber informiert wurde, dass weiterhin beabsichtigt sei, ihn nach Algerien abzuschieben, bis zuletzt davon abgesehen, gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft eine Beschwerde einzubringen.

Mangels vorliegender Dokumente geht das Bundesverwaltungsgericht anhand der diesbezüglich gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im bereits abgeschlossenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führt. Wie dem vorliegenden Gutachten der Medizinischen Universität zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer entgegen seines anderslautenden Angaben spätestens am XXXX geboren und wurde zuletzt am 20.02.2018 endgültig von der Algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll III.

Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme keinerlei Barmittel mit sich führte. Demzufolge ist der Beschwerdeführer keinesfalls in der Lage, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet weder kurz- noch mittelfristig aus eigenem zu sichern. Die Feststellungen betreffend den gegebenen polizeilichen Meldestatus bzw. den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bevor er in Schubhaft genommen wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte im Übrigen auch selbst nicht in Abrede, dass er über keine aufrechte Meldeadresse verfügt und sich daher illegal in Österreich aufhält.

Nachdem der Beschwerdeführer, welcher zumindest am 04.03.2017 in das Bundesgebiet eingereist ist, wo er erneut einen Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz gestellt hat, nur einige Tage im März, April und Juni 2017 in der Erstaufnahmestelle wohnhaft gemeldet war (vgl. Speicherauszug Betreuungsinformationssystem EAST Ost Traiskirchen: 05.03.2017 - 17.03.2017, 24.03.2017 - 18.04.2017, 02.06.2017 - 06.06.2017) und danach nicht einmal von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung gemäß § 19a MeldeG Gebrauch gemacht hat, vernachlässigte er die ihm bereits spätestens bei Stellung seines Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz am 04.03.2017 bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der nach wie vor gegebene Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen.

Die Feststellungen betreffend die familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich primär auf dessen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind.

Die Angaben zum negativ abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten, ebenso die Angaben zur Rückkehrentscheidung und zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. An der Durchsetzbarkeit der erstinstanzlich rechtskräftig gewordenen und damit durchsetzbaren Rückkehrentscheidung besteht kein Zweifel.

Zwar konnte von Seiten der Behörde bislang noch kein Abschiebetermin bekannt gegeben werden, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Stellungnahmen der Behörde insbesondere im gegenständlichen gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG gerichtlich durchzuführenden Überprüfungsverfahrens betreffend die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, wird jedoch klar ersichtlich, dass die Behörde schon seit September 2017 und bis heute stets bemüht war und ist, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die algerischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer zeitnah zu bewerkstelligen. Bei der laufenden freiheitsentziehenden Maßnahme ist zudem die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch vor seiner illegalen Einreise in Österreich, spätestens am 04.03.2017 und dem am selben Tag im Bundesgebiet gestellten Begehren auf die Gewährung von internationalen Schutz, bereits mehrfach in anderen EU-Staaten, nämlich zweimal in Griechenland (19.08.2016 und 07.09.2016) und einmal in Italien (26.02.2017) als illegal aufhältig registriert wurde. Die bisherige Haftdauer ist daher auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurück zu führen, welcher wiederholt versuchte, entweder sich durch das Stellen von Asylanträgen oder durch Untertauchen seine Außerlandesbringung zu verzögern bzw. zu behindern. Die Behörde hat laufend und insbesondere seit 04.09.2017 wiederholt sowohl schriftlich als auch persönlich gegenüber der algerischen Seite die Dringlichkeit der Ausstellung des Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer in Erinnerung gehalten. Glaubhaft stellt sich daher auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Einschätzung der Behörde dar, dass infolge der zuletzt am 20.02.2018 erfolgten endgültigen Identifizierung des Beschwerdeführers als algerischen Staatsangehörigen und den unmittelbar danach getätigten weiteren Schritten zur Umsetzung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die algerischen Behörden und eine zeitnahe begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien bis spätestens in der 12. Kalenderwoche dieses Jahres, also innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur möglich, sondern auch zu erwarten ist.

Die Feststellungen betreffend die vorliegenden polizeilichen Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen Unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln und Diebstahls ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den Angaben der Behörde in Zusammenschau mit den Aussagen des Beschwerdeführers.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage klar und der Beschwerdeführer hat selbst in der Schubhaft diesen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Da mit der Vorlage des Verwaltungsaktes lediglich eine Beschwerde fingiert wird, war auch in diesem Sinne von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Hinsichtlich der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über eine Viermonatsfrist, wie im vorliegenden Fall zu beurteilen, sieht das Gesetz vor:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BF-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gegen die Anordnung der Schubhaft ist gemäß Abs. 5 leg. cit. eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft und somit für Entscheidung in der gegenständlichen Sache zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) Fortsetzungsausspruch:

Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 22.09.2017, Zahl 1144717806 / 171020465, in Schubhaft angehalten.

2.3.2.1. Voraussetzungen für die Schubhaft:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer befindet sich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Auf Grund der mit Bescheid der Behörde vom 22.09.2017 erlassenen, in erster Instanz rechtskräftig geworden Rückkehrentscheidung, liegt betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf sein Heimatland Algerien eine rechtskräftige und sohin durchführbare bzw. grundsätzlich durchsetzbare Maßnahme vor.

Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Allein die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen vermag die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein und solche sind im vorliegenden Fall, worauf die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auch zutreffend hingewiesen hat, durchaus gegeben. Nach der Rechtsprechung zählen dazu neben etwa einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich, auch insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Im vorliegenden Fall liegen weitere und zwar mehrere verschiedene Umstände tatsächlich vor, die zum Teil in derselben Rechtsprechung ausdrücklich angeführt werden, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder anderweitige soziale Verankerung im Inland und auch sein Verhalten bis zu seinem Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden, sich seit seiner illegalen Einreise im März, zunächst für kürzere Zeiträume und zuletzt seit seiner erneuten nur vorübergehenden und nur wenige Tage andauernden Unterkunftnahme im Erstaufnahmezentrum vom 02.06.2017 bis zum 06.06.2016, im Ergebnis über mehrere Monaten ohne polizeiliche Meldung, illegal in Österreich aufzuhalten, vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der sich seiner Verpflichtung zur umgehenden Ausreise durchaus schon seit längerer Zeit bewusst ist, trotz seiner Festnahme und Verbringung in das Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel, und anlässlich der seither vielfach erfolgten Einvernahmen zu keiner Zeit seine Bereitschaft erkennen ließ, nunmehr mit den Behörden zusammen zu arbeiten und seine geplante Außerlandesbringung nicht durch neuerliches Untertauchen zu verhindern. Dies macht deutlich, dass der Beschwerdeführer, wenn er die Möglichkeit erhalten würde, nichts unversucht lassen würde, um sich der Behörde zu entziehen und bestätigt somit weiterhin das Vorliegen von Fluchtgefahr.

2.3.2.2. Fluchtgefahr:

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Das Vorverhalten des Beschwerdeführers bedingt, wie die Behörde in ihrem Entscheidung nachvollziehbar darlegte, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr sowohl gemäß § 76 Abs 3 FPG im Sinne der Ziffer 3 (sich der Fremde über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat), der Ziffer 6 lit. a (ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat) sowie der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz und kann keine legale Erwerbstätigkeit ausüben. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin Fluchtgefahr besteht.

2.3.2.3. Verhältnismäßigkeit:

Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben ist und somit eine Aufrechterhaltung der Anhaltung weiterhin als verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies - wie aus den vorliegenden amtsärztlichen aktuellen Unterlagen hervorgeht - auch weiterhin.

Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswerte Sozialkontakte, keine finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und auch keinen Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer ist nicht nur seiner Verpflichtung in dem auf seinen Antrag eingeleiteten Verfahren auf die Gewährung von internationalen Schutz während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht nachgekommen, sondern er hat sich dem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz, wie bereits zuvor in anderen EU-Staaten, auch im Bundesgebiet durch wiederholtes Untertauchen, zuletzt ab 06.06.2017 bis zu seinem Aufgriff durch die Sicherheitsbehörde am 03.09.2017 entzogen.

Dass der Beschwerdeführer zur polizeilichen Meldung verpflichtet ist, wurde ihm, wie sich aus dem Beschwerdeakt klar ergibt, schon anlässlich seines Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz und danach, als er behördliche Ladungen wiederholt missachtete, mehrfach zur Kenntnis gebracht. Dass er sich seiner Verpflichtung zur Rückkehr in sein Heimatland durchaus bewusst ist, wurde von ihm um Zuge seiner Einvernahme im gegenständlichen Verwaltungsverfahren mehrfach dadurch bestätigt, dass er jede weitere Äußerung unterließ und gleichzeitig unmissverständlich und ausdrücklich bestätigt, das ihm von der Behörde zur Kenntnis gebrachte verstanden zu haben. Damit zeigt sich aber auch, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht gewillt sein wird, die für ihn in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und er sich - wenn er dazu Gelegenheit erhalten würde - wiederum dem Zugriff der Behörde nachhaltig zu entziehen versuchen wird. Nicht anders ist die Tatsache zu werten, dass er sich nachdem ihm am 02.06.2017 die Ladung zur multifaktoriellen Untersuchung im Rahmen einer Altersfeststellung für den 23.06.2017 persönlich zugestellt worden war, bereits am 07.06.2017 mangels polizeilicher Meldung für die Behörde nicht mehr greifbar war und er auch dieser Ladung nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ohne polizeiliche Meldung seit damals im Bundesgebiet aufgehalten, wurde erst im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen und konnte in weiterer Folge festgenommen werden. Auch hat das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte sichtbar gemacht, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten in Zukunft ändern und er sich, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft, tatsächlich ordnungsgemäß behördlich melden und auf diese Weise den Zugriff der Behörde ermöglichen würde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits zweimal mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, was er im Übrigen bei seinen Einvernahmen nicht in Abrede stellte, sondern sich damit verantwortete, es habe sich nur um Kleidung gehandelt, die er genommen habe.

Dies alles spricht deutlich für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesens gegenüber den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers. Seit der vorangegangenen gerichtlichen Überprüfung gemäß § 22 Abs 4 BFA-VG am 04.01.2018 und der danach erfolgten behördlichen Überprüfung am 19.01.2018 gemäß § 80 Abs. 6 FPG ist diese Situation unverändert, sodass von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahme weiterhin auszugehen ist.

2.3.2.3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Nach dem im Ermittlungsverfahren klar hervorgekommenen Sachverhalt, versuchte der Beschwerdeführer durch wiederholtes Untertauchen zuerst in Griechenland, dann in Italien und nunmehr im Bundesgebiet, die Entscheidung über die von ihm gestellten Asylanträge zumindest zu verschleppen, wenn nicht auf Dauer zu verhindern, womit er gleichzeitig auch die Anordnung und Durchführung seiner Abschiebung (also das Abschiebeverfahren) verunmöglichte. Es ist daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wenn sich die Dauer seiner Schubhaft aufgrund seiner notorischen fehlenden Mitwirkung verlängert. In diesem Sinne ist daher auch die Dauer der Schubhaft als nicht unverhältnismäßig zu beurteilen. Die Behörde führte das Verfahren des Beschwerdeführers, sobald sie dazu Gelegenheit ab seiner Inhaftierung im September 2017 hatte, bis heute äußerst rasch und zügig durch. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde unmittelbar nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung in erster Instanz am 28.09.2017 förmlich eingeleitet.

Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin derzeit jedenfalls nicht vor (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Nach den dem Bundesverwaltungsgericht aktuell zur Verfügung stehenden Informationen, ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die algerischen Behörden, realistischer Weise in den nächsten Wochen, zügig Außerlandes gebracht werden wird können. Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389).

Auch die Verhängung von einem gelinderen Mittel ist infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und der damit einhergehenden erhöhten Fluchtgefahr sowie seiner weiterhin gegebenen Mittellosigkeit ausgeschlossen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft und deren Verhältnismäßigkeit gegeben sind.

Betreffend eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung sehen die gesetzlichen Bestimmungen eine neuerliche gerichtliche Überprüfung vor, wobei abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der zeitnahen Effektuierung der Abschiebung des Beschwerdeführers zu treffen sein wird.

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 1 leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt und eine solche ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich bzw. geboten. Der zur Beurteilung des im Wege einer Vorlage gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG eingeleiteten beschwerdegegenständlichen Verfahrens erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen nicht vor, der Sachverhalt ist insoweit unstrittig. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Auch Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht ersichtlich, noch diesbezügliche Probleme im Verfahren thematisiert.

2.3.4 Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, Amtswegigkeit, Asylantragstellung, Diebstahl,
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Mitgliedstaat, öffentliche
Sicherheit, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verfolgung,
Überprüfung, Verhältnismäßigkeit, Verschleierung, Volljährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W174.2180246.2.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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