Entscheidungsdatum
22.02.2018Norm
BFA-VG §18 Abs1 Z2Spruch
I408 1420393-2/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX; geb. XXXX, StA. Marokko alias Algerien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 28.12.2017, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (II.) und eine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt (III.). Es wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (VI.), gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (VI.)
Diese Entscheidung wurde in allen Punkten mit fristgerecht mit Beschwerde vom 31.01.2018 bekämpft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der mehrfach straffällig gewordene Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2011 in Österreich auf, ihm wurde Strafaufschub gewährt und ist seit 30.01.2016 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er 3 gemeinsame Kinder hat. Seit 01.12.2017 ist er bei seiner Familie gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Beantwortung des dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs und der in diesem Zusammenhang vorgelegten Urkunden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zu A)
Gemäß § 18 BFA-VG Abs, 2 Z. 1 BFA-VG ist aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemaäß Abs. 5 leg.cit. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Das Bundesamt hat hier gem. § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und begründet es ausschließlich mit der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers.
Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK, insbesondere in Bezug auf Art. 8, bedeuten würde, zumal dies im gegebenen Fall voraussichtlich Gegenstand einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sein wird.
Darüber hinaus lassen sich weder aus der angeführten Begründung des Bescheides zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch aus der Aktenlage konkrete Umstände entnehmen, welche die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich machen würden. Die belangte Behörde hat nicht begründet, inwieweit der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit konkret gefährdet. Der Pauschalverweis auf das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist keinesfalls ausreichend um eine nachvollziehbare Begründung für diese Entscheidung der belangten Behörde darzustellen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I408.1420393.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018