TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/26 W197 2186650-1

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Veröffentlicht am 26.02.2018
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Entscheidungsdatum

26.02.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs2

Spruch

W197 2186650-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit China, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zahl 1181822408-180160363, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom 15.02.2018, 18.00 Uhr bis zur Entlassung von XXXX für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV der Beschwerdeführerin den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag, die Beschwerdeführerin von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist chinesische Staatsangehörige und reiste unbekannten Datums ins Bundesgebiet ein.

1.2. Am 14.02.2018 wurde die BF im Zuge einer Kontrolle bei illegaler Arbeit und ohne Dokumente in einem chinesischen Lokal betreten. Sie hielt sich zu diesem Zeitpunkt mangels entsprechender Dokumente illegal im Bundesgebiet auf. Sie und ihr angeblicher Freund wurden in der Folge festgenommen und der Behörde vorgeführt.

1.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.02.2018 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie Anfang Juli 2016 von China nach Polen reiste um dort als Babysitterin zu arbeiten. Sie wäre bereits Ende November 2017 und dann ein weiteres Mal kurz vor Weihnachten 2017 nach Österreich gereist um hier ihren Freund zu finden, den man ihr empfohlen hätte. Wenn es in ihrer Beziehung klappen sollte, dann würden beide zusammen nach Polen reisen. Seit kurz vor Weihnachten 2017 halte sie sich nun im Bundesgebiet auf, hätte ihren Freund gefunden, wollte mit ihm das chinesische Neujahr am 15.02.2018 feiern, aber hätte sie in Österreich keine Arbeit gefunden. Gearbeitet hätte sie nicht, sondern hätte sie nur ihrem Freund geholfen und hier Urlaub gemacht. Ihr Reisepass wäre ihr gestohlen worden, Verlustanzeige hätte sie keine gemacht, und hätte sie in ein paar Tagen wieder nach Polen zwecks Ausstellung eines neuen Reisepasses fahren wollen. Sie verfüge zudem über einen Aufenthaltstitel in Polen, und gab an, diesen zusammen mit ihrem Reisepass verloren zu haben. Als Beweis zeigte die BF Fotos auf ihrem Handy von einem chinesischen Reisepass, einem chinesischen Personalausweis und einem polnischen Aufenthaltstitel "Pobyt Czasowy" (vorübergehender Aufenthalt). Ihren Unterhalt in Österreich hätte sie durch Ihren Freund bestritten, der sich ebenfalls unrechtmäßig in Österreich aufhalte, und hätte sie auch bei ihm Unterkunft genommen, die Anschrift wäre ihr jedoch nicht bekannt, nicht einmal der Bezirk. Bei ihrer Einreise war sie im Besitz von EUR 100,- zum Zeitpunkt der Festnahme verfügte sie noch über EUR 65,-. Die BF ist laut eigenen Angaben verwitwet, hat in China zwei Töchter, eine erwachsen und eine minderjährig, und leben auch noch ihre Mutter, eine Schwester und eine Bruder in China. In Österreich hat sie keine Familienangehörige und außer einer Cousine in Italien auch keine Angehörige in der EU. Sie ist in Österreich nicht krankenversichert und behauptet in Polen krankenversichert zu sein. Auf die Mitteilung, dass im Anschluss an die Niederschrift über sie die Schubhaft verhängt werde, gab die BF an, dass sie sich von einer Freundin in Polen den Reisepass schicken lassen könnte. Sie räumte auch ein, im Jahr 2017 bereits mehrmals in Österreich gewesen zu sein, und fahre sie ständig zwischen Polen und Österreich hin und her.

1.4. Weder die BF noch ihr angeblicher Freund waren im Bundesgebiet jemals polizeilich gemeldet. Die BF hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und konnte solches auch nicht festgestellt werden, dass sie im Bundesgebiet familiär, wirtschaftlich und sozial integriert ist und ihren Unterhalt auf legale Art sicherstellen kann.

1.5. Im Anschluss an ihre Einvernahme wurde über die BF am 15.02.2018 mit Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z.1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde der BF persönlich um 18.00 Uhr zugestellt.

1.6. Mit Bescheid vom 15.02.2018 wurde der BF ein Aufenthaltstitel unter berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung nach China für zulässig erklärt, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und ein befristetes Einreiseverbot von 5 Jahren erlassen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde der BF persönlich zugestellt, sie hat durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde erhoben, eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ist bislang nicht ergangen.

1.7. Die BF füllte bei der Behörde freiwillig den Fragebogen zur Identifizierung der Bürgerschaft der Volksrepublik China aus und unterfertigte das Dokument auch.

1.8. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde und begründete diese unter anderem mit fehlender Fluchtgefahr und der mangelnden Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung sowie Verfahrensfehlern. Die Behörde hätte im Hinblick darauf, dass die BF legal mit ihrem Reisepass und einem polnischen Schengenvisum legal eingereist sei, die Schubhaft nicht verhängen dürfen. Zudem sei die BF kooperationswillig und bereit, in Österreich nicht mehr schwarz zu arbeiten. Sie sei bereit nach China und nach Polen auszureisen. Auch hätte sie in ihrer Unterkunft €

1.000,-, einen Betrag, den sie angespart habe.

Im Hinblick auf diese erheblichen Barmittel und die offensichtliche Kooperationsbereitschaft der BF hätte die Behörde allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Bescheid zu beheben, weiters der Ausspruch, dass die weitere Anhaltung der BF nicht zulässig sei sowie Kosten- und Barauslagenersatz.

1.9. Die Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift im Sinne des Akteninhaltes und beantragte kostenpflichtig die Abweisung der Beschwerde. Die Behörde verwies darauf, dass ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ bereits eingeleitet wurde.

1.10. Die BF wurde über den Rechtsvertreter durch das BVwG aufgefordert, die in der Beschwerde behaupteten € 1.000,- bei der Behörde als Sicherheitsleistung zu erlegen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde der Geldbetrag jedoch nicht erlegt. Weiters brachte der Rechtsvertreter vor, dass die BF bis zu ihrer Abschiebung bei einer namentlich genannten Freundin an einer genannten Adresse Unterkunft nehmen könne. Schließlich teilte die Behörde mit, dass der Verein Menschenrechte im aktuellen Besitz des gültigen Reisepasses der BF samt einem polnischen Aufenthaltstitel sei.

1.11. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.2. Festgestellt wird, dass die BF im Bundesgebiet nicht integriert ist. Nicht festgestellt werden kann, ob die BF ausreichend Barmittel zu ihrem Unterhalt im Bundesgebiet hat. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die BF im Bundesgebiet eine ihr bis zur Ausreise freiwillig zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit besitzt.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF mit den Behörden nicht kooperieren will. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF mit ihrem Reisepass und dem polnischen Visum nicht freiwillig nach Polen ausreisen kann und dass sie es ablehnen würde, dorthin auszureisen.

1.4. Nicht festgestellt werden kann, dass sich die BF jemals den Behörden entzogen hat oder am Verfahren nicht mitgewirkt hat.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

2.2. Die BF ist im Hinblick auf ihr bisheriges Verhalten wenig vertrauenswürdig. Sie arbeitet im Bundesgebiet offenbar seit längerem schwarz, versucht ihre Identität zu verschleiern indem sie behauptet, ihren Pass verloren, sicherheitshalber jedoch fotografiert zu haben. Im Ernstfall tauchte der Pass dann plötzlich auf. Sie wohnte bislang angeblich bei einem ebenfalls illegal im Bundesgebiet schwarz arbeitenden Landsmann, beide waren polizeilich nie gemeldet, die BF kennt die Wohnadresse angeblich nicht. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass sich die BF jemals der Behörde entzogen hat und dass sie nicht bereit wäre, nunmehr an ihrer Außerlandesbringung mitzuwirken bzw. freiwillig auszureisen. Nicht ausgeschlossen werden kann auch, dass die BF bis zu ihrer Ausreise bei Freunden wohnen kann. Es ist auch anzunehmen, dass der Verein Menschenrechte die BF bei ihrer Ausreise unterstützen wird. Im Hinblick auf ihr bisheriges Verhalten ist die von der Behörde angenommene Fluchtgefahr jedenfalls nicht denkunmöglich, im Hinblick auf die gestrenge Judikatur des Senats 21 des Verwaltungsgerichtshofs, reicht der vorliegende Sachverhalt jedoch nicht zur Schubhaftverhängung aus

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu.

3.1.6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu Unrecht die Schubhaft wegen erheblicher Fluchtgefahr angeordnet, da im Hinblick auf das kooperative Verhalten der BF und das Vorliegens einer legalen Ausreisemöglichkeit nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass sie sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen beabsichtigt.

3.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung war festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren

Da die BF vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen der Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen zu.

3.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Eingabegebühr

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höhe nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

4. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit, Eingabengebühr, Einreisetitel, Kooperation,
Kostentragung, Mitgliedstaat, Rechtswidrigkeit, Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2186650.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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