RS Vfgh 2018/2/26 G27/2018

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Veröffentlicht am 26.02.2018
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ASVG §253 Abs1, §551 Abs10
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Regelung des ASVG betr das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Alterspension mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung einer Wortfolge in § 253 Abs1 ASVG BGBl 189/1955 idF BGBl 157/1991.

Der Antragsteller unterlässt es gänzlich, darzulegen, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll. Dies führt - im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Antragsteller zur Begründung der behaupteten Verfassungswidrigkeit über weite Teile auf die wörtliche Wiedergabe des Erkenntnisses VfSlg 12831/1991 des VfGH beschränkt, ohne daraus eigene Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung abzuleiten - dazu, dass das Vorliegen in überprüfbarer Art präzise ausgebreiteter Bedenken im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Entscheidungstexte

  • G27/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2018 G27/2018

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G27.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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