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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57Leitsatz
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Abweisung des Asylantrags eines iranischen Staatsangehörigen; keine hinreichende Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Frage der Glaubwürdigkeit des FluchtvorbringensRechtssatz
Verletzung im Recht gemäß Art47 Abs2 Grundrechte-Charta (GRC) mangels Vorliegens der Voraussetzungen für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung.
Für die Beurteilung, ob es sich bei der Konversion des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handelt, kommt der Frage der inneren (Glaubens-)Überzeugung des Beschwerdeführers maßgebliche Bedeutung zu.
Hängt die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylgrundes wesentlich von der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers in Bezug auf seine innere Einstellung, nämlich hier seine religiöse Überzeugung, ab, für deren Beurteilung der persönliche Eindruck maßgeblich ist, verlangt Art47 Abs2 GRC, dass sich das erkennende Gericht selbst unmittelbar in einer mündlichen Verhandlung diesen Eindruck verschafft. Unterlässt dies das erkennende Gericht, unterstellt es §21 Abs7 BFA-VG einen mit Art47 Abs2 GRC nicht zu vereinbarenden Inhalt und verletzt damit den Beschwerdeführer in seinem durch diese Bestimmung verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E3296.2017Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018