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L0301 Parteienfinanzierung, ParteienförderungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung der beschwerdeführenden Partei (FPÖ) im Gleichheitsrecht durch Zuweisung einer verminderten Parteienförderung in Salzburg für das Jahr 2016 infolge von Parteiaustritten bzw -ausschlüssen; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Sbg ParteienförderungsG über die Berechnung des Steigerungsbetrags nach der Anzahl der bei der letzten Landtagswahl abstrakt erzielten Mandate und nicht nach der Zugehörigkeit einzelner Abgeordneter zu einer politischen ParteiRechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die präjudiziellen Bestimmungen des Sbg ParteienförderungsG idF LGBl 68/2015.
Aus §1 ff Sbg ParteienförderungsG ergibt sich, dass Förderungsempfänger nicht nur politische Parteien iSd §1 ParteienG, sondern auch nach der Landtagswahlordnung gebildete Wahlparteien, die nicht zugleich politische Parteien sind, sein können.
Der Jahresbetrag der Parteienförderung umfasst den Sockelbetrag (§4 Abs2 Sbg ParteienförderungsG) und den Steigerungsbetrag (§4 Abs3 leg cit), wobei ersterer "unabhängig von der im Salzburger Landtag gegebenen Mandatszahl" ist und letzterer "je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat im Salzburger Landtag" zusteht.
Angesichts der Verwendung des Begriffes "Mandat" bei der Berechnung der Höhe der Parteienförderung - und nicht etwa der Begriffe "Abgeordneter", "Mitglied" oder "Mandatar", die allenfalls zu einer abweichenden Auslegung führen könnten - und vor dem Hintergrund, dass Antragsberechtigter und Förderungsempfänger auch eine Wahlpartei sein kann, die nicht aus einer politischen Partei hervorgegangen ist, besteht für den VfGH kein Zweifel, dass bei der Gewährung der Parteienförderung nach dem 1. Abschnitt des Sbg ParteienförderungsG auf das Ergebnis der jeweiligen Landtagswahl und nicht etwa auf die Zugehörigkeit einzelner Abgeordneter zu einer politischen Partei abzustellen ist.
Auch §5 Sbg ParteienförderungsG, demzufolge die Förderung von Amts wegen neu festzusetzen bzw einzustellen ist, wenn sich die für die Förderung maßgebenden Verhältnisse ändern, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass davon auch Parteiaustritte von Landtagsabgeordneten erfasst sein sollen. Ein solches Verständnis stünde im Widerspruch zur eindeutigen Formulierung des §4 Abs3 leg cit, der allein auf die Anzahl der abstrakt erzielten "Mandate" abstellt.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er finanzielle Zuwendungen nur für eine bestimmte Kategorie politischer Gruppierungen vorsieht, solange es sich insgesamt um eine sachgerechte Regelung handelt. Insofern bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn dem in §1 ff Sbg ParteienförderungsG verwendeten Begriff "Landtagspartei(en)" im Gesamtzusammenhang des Regimes der Parteienförderung eine andere Bedeutung zukommt als jenem, der in Art18 Abs2 Sbg Landes-VerfassungsG 1999 verwendet wird; da Art18 Abs2 Sbg Landes-VerfassungsG 1999 hinsichtlich der Förderung politischer Parteien keine Aussagen trifft, gelangt diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung und wurde auch vom Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht angewendet.
Angesichts des Zwecks der Parteienförderung nach dem 1. Abschnitt des Sbg ParteienförderungsG, nämlich der finanziellen Unterstützung der Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Land und den Salzburger Gemeinden, womit - im Gegensatz zur Parteienförderung nach dem 2. Abschnitt des Sbg ParteienförderungsG, die für Zwecke der "parlamentarischen" Aufgabenerfüllung zu gewähren ist - vordringlich die "außerparlamentarischen" Tätigkeiten der politischen Parteien angesprochen sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn bei der Berechnung der Höhe der Parteienförderung in §4 Abs3 leg cit - nämlich des Steigerungsbetrages - auf die bei der letzten Landtagswahl erzielten Mandate abgestellt wird und nicht auf die Zahl jener Abgeordneten, die dieser Partei tatsächlich (noch) angehören.
Durch die Kombination von einem allen Parteien in gleicher Höhe zustehenden Sockelbetrag einerseits mit einem vom Ergebnis der Landtagswahl abhängigen Steigerungsbetrag andererseits wird unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit jedenfalls sowohl den finanziellen Anforderungen jeder Partei Rechnung getragen als auch auf die Stärke der Partei Bedacht genommen.
Keine Übertragbarkeit der Ausführungen im Erk VfSlg 17818/2006 zum Krnt ParteienförderungsG auf die Rechtslage zum Sbg ParteienförderungsG.
Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er bei der Förderung von politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, das Ergebnis der Wahl abstrakt berücksichtigt oder - unabhängig vom Ergebnis der Wahl - auf die tatsächliche Anzahl der der politischen Partei zugehörigen Mitglieder im allgemeinen Vertretungskörper abstellt. In der für alle politischen Parteien in gleicher Weise vorzunehmenden und für die gesamte Legislaturperiode geltenden Berechnung der Parteienförderung nach §4 Abs3 Sbg ParteienförderungsG ist keine unsachliche Benachteiligung von im Landtag vertretenen politischen Parteien zu erkennen.
Da die Beschwerdeführerin bei der hier maßgeblichen Landtagswahl sechs Mandate erzielt hatte, wäre ihr auch für das Jahr 2016 der Steigerungsbetrag gemäß §4 Abs3 Sbg ParteienförderungsG - obgleich fünf der sechs Abgeordneten, denen diese Mandate zugewiesen worden waren, nicht mehr Mitglieder der Beschwerdeführerin sind - hinsichtlich dieser sechs Mandate zuzuerkennen gewesen.
Indem das Landesverwaltungsgericht Salzburg den ausdrücklichen Wortlaut des §4 Abs3 leg cit unberücksichtigt gelassen hat, hat es die Rechtslage in einem wesentlichen Punkt grundlegend verkannt und das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund mit Willkür belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Parteienförderung, Partei politische, Landesverfassung, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E1406.2016Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018