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L5750 Camping, MobilheimNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit des in einer Verordnung der Marktgemeinde Nenzing normierten Verbotes des Campierens auf privaten Grundstücken außerhalb von Campingplätzen mangels Erkennbarkeit bzw Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine VerordnungserlassungRechtssatz
Zulässigkeit des Antrags des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg auf Aufhebung des §2 der Camping-V der Marktgemeinde Nenzing vom 10.12.2010; Antrag präzise umschrieben und hinreichend bestimmt.
Sämtliche geäußerten Bedenken richten sich offenkundig jedenfalls (auch) gegen die angefochtene Bestimmung zur Gänze; in den Ausführungen wird auch auf spezifische Bedenken hinsichtlich einzelner Wortfolgen eingegangen. Die Bedenken sind damit nicht pauschal vorgetragen.
§2 der Camping-V verbietet, so nicht näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, das Campieren auf privaten Grundstücken außerhalb von Campingplätzen.
Der VfGH bezweifelt nicht, dass durch wildes Campieren Zustände eintreten könnten, die den öffentlichen Interessen widersprechen würden. Zeichnen sich das örtliche Gemeinschaftsleben beeinträchtigende Zustände, allenfalls sogar ein Missstand ab, der durch Erlassung von Bescheiden gemäß §14 Abs1 des Vlbg CampingplatzG nicht abgestellt werden kann, steht es der Gemeinde auch frei, eine Verordnung zu erlassen, die die Sicherheit und Gesundheit der örtlichen Gemeinschaft zu schützen geeignet ist. Insofern bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn die Gemeindevertretung von der vom Landesgesetzgeber eingeräumten Ermächtigung, eine Verordnung zu erlassen, Gebrauch macht, da das intendierte Ziel der Hintanhaltung der das örtliche Zusammenleben störenden Verhaltensweisen durch die Erlassung von Bescheiden anscheinend nicht erreicht werden kann. In solchen Fällen kann eine Verordnung erlassen werden (vgl §14 Abs2 Vlbg CampingplatzG), die das Campieren an bestimmten Orten aus den in Abs1 leg cit genannten Gründen (Schutzzwecken) erlaubt oder verbietet.
Allerdings ist für den VfGH - selbst unter Berücksichtigung des ihm vorliegenden Sitzungsprotokolls der Gemeindevertretung vom 09.12.2010 - weder erkennbar noch nachvollziehbar, dass die Voraussetzungen für die Erlassung des §2 der angefochtenen Camping-V überhaupt vorliegen. Die im Verfahren vorgebrachten Argumente der Marktgemeinde Nenzing sowie der beteiligten Landesregierung ersetzen die Notwendigkeit des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung nicht.
Schlagworte
Campingplätze, Verordnungserlassung, VfGH / Bedenken, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:V11.2016Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018