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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit des Erfordernisses der gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung von Elternteil und Kind für die Gewährung von KinderbetreuungsgeldRechtssatz
Abweisung des Antrags des OGH auf Aufhebung des §2 Abs6 erster Satz KinderbetreuungsgeldG - KBGG idF BGBl I 116/2009.
Der VfGH teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass der Gesetzgeber auf den Regelfall abstellen darf, dass grundsätzlich leistungsbeziehende Eltern gesetzeskonform den Hauptwohnsitz an jener Adresse melden, an der sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen befindet, und dass diese Meldung - sofern sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben - mit der Adresse der hauptwohnsitzlichen Meldung des Kindes zusammenfällt. Die Anknüpfung an die gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung, die diesen Umstand dokumentiert, dient der leichteren Administrierbarkeit bei der Beurteilung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld. Der Gesetzgeber hat damit eine Regelung getroffen, die insbesondere Gesichtspunkten der administrativen Handhabbarkeit und Verwaltungsökonomie Rechnung trägt.
Dem Gesetzgeber ist daher nicht entgegenzutreten, wenn er für die Gewährung einer Leistung, die zudem nur für einen begrenzten Zeitraum gebührt, ein leicht zu erfüllendes Anspruchskriterium festlegt. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Ermittlung der Haushaltszugehörigkeit von Elternteil oder Kind (sofern Zweifel entstanden sind) einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen kann.
Dass der Gesetzgeber keine Ausnahmen vom Erfordernis der hauptwohnsitzlichen Meldung vorgesehen hat, um unvermeidbare Härtefälle abzufedern, und keine Möglichkeit eröffnet, das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes auf andere Weise nachzuweisen, macht die Regelung nicht unsachlich. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Rückforderung gewisse Möglichkeiten der Abfederung von Härtefällen vorsieht.
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld, Wohnsitz, VerwaltungsökonomieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G121.2016Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018