Index
L2200 LBediensteteNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der Übergangsbestimmung in einer Novelle zum Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrecht betreffend die Entlohnung von Departmentleitern; unsachliche Einschränkung des für Vertragsbedienstete des Gesundheitswesens gesetzlich verankerten Grundsatzes der Unveränderlichkeit des Vorrückungstermines und der Entlohnungsstufe durch die ex-lege Überstellung aller am Stichtag bereits bestellten Departmentleiter in die Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas für Primarärzte und seit der Novelle vom selben Schema erfasste Departmentleiter; kein sachlicher Grund für die Benachteiligung von bereits bestellten gegenüber erst nach dem Stichtag bestellten DepartmentleiternSpruch
I. 1. Die Wortfolge "Entlohnungsstufe 1" in §300h Abs1 sowie §300h Abs2 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl für die Steiermark Nr 29/2003 idF LGBl für die Steiermark Nr 122/2014, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
1. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 in Kraft.
2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
3. Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
1. Der Antragsteller beantragt die Aufhebung der Wortfolgen "die am 31. August 2014 zum Department[…]leiter/zur Departmentleiterin bestellt sind" und "Entlohnungsstufe 1" in §300h Abs1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl 29/2003 idF LGBl 122/2014, und des gesamten Absatzes 2 des §300h Stmk. L-DBR.
II. Rechtslage
1. Die relevanten Bestimmungen des Stmk. Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl 29/2003 idF LGBl 151/2014, lauten – samt Überschriften – wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen idF LGBl 122/2014 sind hervorgehoben):
"Hauptstück II
Besoldungsrechtliche Bestimmungen
[…]
§153
Vorrückung
(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Gehaltsklasse in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie an diesem Tag nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
[…]
§184
Überstellung
(1) Die Überstellung ist die Einreihung eines/einer Bediensteten in eine andere Gehaltsklasse.
(2) Bei einer Überstellung von einer Gehaltsklasse in eine andere Gehaltsklasse ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
[…]
Hauptstück III
Dienst- und besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen
I. Teil
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen
§190
Anwendungsbereich
(1) Dem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII kann nur angehören, wer
1. die Voraussetzungen
a) des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl I Nr 169/ 1998 (im Folgenden als 'Ärztegesetz 1998' bezeichnet) oder
b) - f) […]
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt oder die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung absolviert hat und
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich in den
a) Steiermärkischen Krankenanstalten
b) - d) […]
ausübt.
(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind
1. das Hauptstück I mit Ausnahme der §§5 bis 8, IV. Teil (Dienstliche Ausbildung) und VII. Teil (Dienstbeurteilung) und
2. das Hauptstück II
auf Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen anzuwenden.
(3) […]
(4) §147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage, Funktionszulage,) zusammensetzt.
(5) Abweichend von §155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Bedienstete der Steiermärkischen Krankenanstalten §256 anzuwenden.
(6) […]
(7) Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet §176 keine Anwendung.
(8) §260 Abs1 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Land Steiermark oder zur Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, zur Dienstzeit zählen. §260 Abs4 und 5 gelten sinngemäß.
(9) Für die Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe ist §282 anzuwenden.
§191
Entlohnungsgruppen der
Entlohnungsschemata SIa, SI und SII
Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für Bedienstete im Gesundheitswesen gelten als Voraussetzung für die Einreihung in Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata SIa, SI und SII. Hiebei entsprechen:
der Verw.-Gruppe A die Entl.-Gruppe sI, sIa
der Verw.-Gruppe B die Entl.-Gruppe sII1
der Verw.-Gruppe C die Entl.-Gruppen sII1, sII2, sII3
der Verw.-Gruppe D die Entl.-Gruppe sII4
der Verw.-Gruppe E die Entl.-Gruppe sII5.
I. Abschnitt
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI (Ärzte/Ärztinnen)
§191a
Einreihung der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SI
(1) Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SI werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:
1. Entlohnungsgruppe sI/1, Turnusärzte/Turnusärztinnen:
Turnusärzte/Turnusärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die gemäß §7 Ärztegesetz 1998 die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin absolvieren; approbierte Ärzte/Ärztinnen sowie Assistenzärzte/Assistenzärztinnen, die nicht in fachärztlicher Ausbildung stehen;
2. Entlohnungsgruppe sI/2, Assistenzärzte/Assistenzärztinnen:
Assistenzärzte/Assistenzärztinnen sind Turnusärzte/Turnusärztinnen in fachärztlicher Ausbildung;
3. Entlohnungsgruppe sI/3, Stationsärzte/Stationsärztinnen und Zahnärzte/Zahnärztinnen:
Stationsärzte/Stationsärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin absolviert haben und Zahnärzte/Zahnärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die über ein Studium der Zahnmedizin verfügen und keine fachärztliche Ausbildung absolvieren.
4. Entlohnungsgruppe sI/4, Fachärzte/Fachärztinnen:
Fachärzte/Fachärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt/Fachärztin durch Facharztdekret anerkannt und fachärztlich verwendet werden;
(2) In der Entlohnungsgruppe sI/4 sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen:
1. Oberärzte/Oberärztinnen:
das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die zumindest drei Jahre als Facharzt/Fachärztin tätig sind und bei der Erfüllung des Kompetenzlevelkatalogs auf Antrag des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin unter Einbindung der an der Abteilung bereits tätigen Oberärzte/ Oberärztinnen zum Oberarzt/zur Oberärztin ernannt werden. Jeder Facharzt/Jede Fachärztin wird spätestens acht Jahre nach seiner/ihrer Anerkennung zum Facharzt/zur Fachärztin zum Oberarzt/zur Oberärztin ernannt
2. Funktionsoberärzte/Funktionsoberärztinnen:
das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die zumindest fünf Jahre die Funktion als Oberarzt/Oberärztin ausüben und für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Der Funktionsoberarzt/Die Funktionsoberärztin muss eine ausgewiesene Expertise und Motivation im Spezialgebiet aufweisen. Er/sie wird vom Abteilungsleiter/von der Abteilungsleiterin unter Einbindung der an der Abteilung bereits tätigen Oberärzte/Oberärztinnen befristet auf vier Jahre ernannt. Eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. In das Verhältnis zwischen Funktionsoberärzte/Funktionsoberärztinnen und Oberärzte/Oberärztinnen sowie Fachärzte/Fachärztinnen pro Abteilung mit 1:4 sind auch alle MUG- und bundesbediensteten Fachärzte/Fachärztinnen einzurechnen.
3. Geschäftsführende Oberärzte/Oberärztinnen:
das sind Oberärzte/Oberärztinnen, die zumindest fünf Jahre in dieser Funktion tätig sind und als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben an Stelle des/der ersten Oberarztes/Oberärztin übernehmen. Ein Geschäftsführender Oberarzt/Eine Geschäftsführende Oberärztin kann ab einer Anzahl von 15 Ärzten/Ärztinnen an der Abteilung bestellt werden. Er/Sie muss über eine abgeschlossene Führungsausbildung verfügen und die Anforderungskriterien laut Funktionsbeschreibung erfüllen. Er/Sie wird vom Abteilungsleiter/von der Abteilungsleiterin in Abstimmung mit dem/der Ärztlichen Direktor/Direktorin befristet auf vier Jahre ernannt. Eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. Sind auf Grund der Abteilungsgröße die Kriterien für die Bestellung eines/einer Geschäftsführenden Oberarztes/Oberärztin nicht gegeben, so ist ein Oberarzt/eine Oberärztin zum/zur ersten Oberarzt/Oberärztin zu ernennen, der die Abteilungsleitung im Abwesenheit vertritt.
§192
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SI
Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SI beträgt:
im Entlohnungsschema SI
in der
Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe
sI/1
sI/2
sI/3
sI/4
Euro
1
2.861,0
2.884,0
3.589,0
4.836,0
2
2.975,0
2.999,0
3.664,0
4.971,0
3
3.086,0
3.111,0
3.763,0
5.106,0
4
3.199,0
3.274,0
3.897,0
5.242,0
5
3.511,0
3.663,0
4.394,0
6.377,0
6
3.585,0
3.763,0
4.521,0
6.512,0
7
3.683,0
3.897,0
4.648,0
6.647,0
8
3.781,0
4.394,0
4.776,0
6.782,0
9
--
4.521,0
4.903,0
6.917,0
10
--
4.648,0
5.030,0
7.053,0
11
--
4.775,0
5.157,0
7.188,0
12
--
4.903,0
5.284,0
7.323,0
13
--
5.028,0
5.411,0
7.493,0
14
--
--
5.539,0
7.641,0
15
--
--
5.666,0
7.799,0
16
--
--
5.793,0
7.962,0
17
--
--
5.953,0
8.133,0
18
--
--
6.092,0
8.311,0
19
--
--
6.241,0
8.495,0
20
--
--
6,394,0
--
21
--
--
6.555,0
--
22
--
--
6.722,0
--
23
--
--
6.895,0
--
(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs1 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe.
§193
Vorrückungen und Mindesteinstufungen von Ärzten/Ärztinnen
(1) Assistenzärzte/Assistenzärztinnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungsstufe 5, sofern diese über keine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin verfügen. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Bezieht der Assistenzarzt/die Assistenzärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungsstufe 5 gebührt ihr/ihm anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe. Sollte der Assistenzarzt/die Assistenzärztin über eine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin verfügen, gebührt ihm/ihr bereits aufgrund dieses Umstandes die Mindesteinstufung in die Entlohnungsstufe 5.
(2) Der Arzt/Die Ärztin wird nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/Fachärztin fortgesetzt und er/sie auch als Facharzt/Fachärztin verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt/als Fachärztin folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/4 überstellt.
(3) Der Facharzt/Die Fachärztin der/die neuerlich als Assistenzarzt/Assistenzärztin eine Ausbildung in einem weiteren Sonderfach absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe sI/4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung in dem weiteren Sonderfach nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe sI/2. Dafür ist eine neue Durchrechnung der Vordienstzeiten vorzunehmen.
(4) Dem Oberarzt/Der Oberärztin gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/4 Entlohnungsstufe 5.
(5) Wird auf Grund der Abteilungsgröße kein Geschäftsführender Oberarzt/keine Geschäftsführende Oberärztin bestellt oder erfüllt an der Abteilung keiner/keine der Ärzte/Ärztinnen die Voraussetzungen für eine Bestellung, erhält der/die erste Oberarzt/Oberärztin ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten einen Vorrückungsbetrag.
(6) Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass der Arzt/die Ärztin keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe sI/4 in die Entlohnungsgruppe sI/1, sI/2 oder sI/3.
[…]
II. Abschnitt
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa
(Primarärzte/Primarärztinnen, Departmentleiter/Departmentleiterinnen)
§203a
Einreihung der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SIa
Im Entlohnungsschema SIa sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen.
1. Primarärzte/Primarärztinnen:
Das sind Leiter/Leiterinnen einer Abteilung gemäß §3a Abs1 StKAG;
2. Departmentleiter/Departmentleiterinnen:
das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die ein Department gemäß §3a Abs2 Z1 StKAG leiten.
§204
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SIa
Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIa beträgt:
im Entlohnungsschema SIa
in der Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe sIa
Euro
1
8.000,0
2
8.300,0
3
8.600,0
4
8.900,0
5
9.100,0
6
9.300,0
7
9.500,0
8
9.700,0
9
9.850,0
10
10.000,0
[…]
Hauptstück IV
Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete
§245
Anwendungsbereich
(1) Dieses Hauptstück gilt für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen, und Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, sofern diese nicht in das Besoldungsschema ST optiert haben, sowie für Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium.
(2) Soweit in Hauptstück IV nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Abs1 anwendbar.
I. Teil
Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung, Förster/Försterinnen, Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes
I. Abschnitt
Dienstrechtlicher Teil
[…]
II. Abschnitt
Besoldungsrechtlicher Teil
[…]
§257
Überstellung
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten/zur Beamtin einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Beamte/die Beamtin den durchschnittlichen erzielbaren Arbeitserfolg innerhalb seiner/ihrer Verwendungsgruppe trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung nicht erreicht.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
1. Verwendungsgruppen B, B1, C, D, E, P1 bis P5, L3, K3;
2. Verwendungsgruppe L2a;
3. Verwendungsgruppen A, L1.
(3) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs2 überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er/sie die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter/Beamtin der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs2 überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben, wenn er/sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Überstellung
Zeitraum
von der
in die
Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zu diesem Gesetz
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gem. Abs2 Z.
Jahre
1
1
1
2
2
2
3
3
3
3
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
in den übrigen Fällen
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
in den übrigen Fällen
2
4
6
2
4
(5) Erfüllt ein Beamter/eine Beamtin das im Abs4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs2 Z3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine/ihre besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er/sie die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter/Beamtin der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Beamter/eine Beamtin in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er/sie nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er/sie so zu behandeln, als ob er/sie bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er/sie in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Bei Überstellungen nach den Abs3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.
[…]
II. Teil
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II
[…]
§282
Überstellung
(1) §257 gilt mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst werden:
1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 3, sII/1 bis sII/5, sIII/2 bis sIII/5, sIII/2a bis sIII/4a und sIV/1 bis sIV/9, sV/2 bis sV/6,
2. Entlohnungsgruppe l2a;
3. Entlohnungsgruppen a, l1, sIa, sI, sIII/1, sIII/1a, sV/1.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs2 überstellt, so ändern sich seine/ihre Entlohnungsstufe und sein/ihr Vorrückungstermin nicht.
(3) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem/der Vertragsbediensteten jeweils in seiner/ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem/der Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der/die Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem/der Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen.
[…]
Hauptstück V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
[…]
§300h
Übergangsbestimmung zu §204
(1) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI, die am 31. August 2014 zum Departmentleiter/zur Departmentleiterin bestellt sind, werden mit Wirksamkeit 1. September 2014 in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1 überstellt.
(2) Sofern die Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin zum Stichtag 1. September 2014 höher ist als die Entlohnung im Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, wird die Zeit als Departmentleiter/Departmentleiterin für die Festsetzung der Entlohnungsstufe soweit berücksichtigt, dass die Entlohnung im Entlohnungsschema SI/a nicht geringer ist als die bisherige Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin. Für diesen Ausgleich können maximal bis zu zehn Jahre der Leitungsfunktion angerechnet werden."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller ist auf Grund des Dienstvertrages vom 4. Mai 2004 seit dem 1. Mai 2004 als Departmentleiter für Gefäßchirurgie am Landeskrankenhaus Hochsteiermark, Standort Bruck/Mur, tätig. Auf dieses Dienstverhältnis sind die Bestimmungen des Stmk. L-DBR anwendbar (vgl. §1 Stmk. L-DBR). Mit LGBl 122/2014 wurde eine neue Regelung der Entlohnung von Departmentleitern erlassen. Demnach wurde der Antragsteller, weil er am 31. August 2014 die Funktion eines Departmentleiters innehatte, in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, eingereiht und verdiente ab 1. Jänner 2015 einen Betrag in Höhe von € 8.000,– 14-mal jährlich. Mit 1. Juli 2015 rückte er innerhalb des Entlohnungsschemas SIa in die Entlohnungsstufe 2 vor.
In der Folge begehrte der Antragsteller mit Klage vom 15. Februar 2016 die Zahlung von € 16.500,– samt 9,08% Zinsen beginnend mit dem 1. Februar 2015 bis einschließlich Jänner 2016. Dabei brachte er vor, dass er auf Grund seiner bereits zurückgelegten Dienstzeit seit dem 1. Jänner 2015 unter entsprechender Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten in die Entlohnungsstufe 5 des Entlohnungsschemas Sla einzureihen gewesen wäre. Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 10. Juni 2016 als unbegründet ab. Begründend führt das Landesgericht aus, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2014, LGBl 122/2014, Departmentleiter in das Entlohnungsschema SIa übergeführt worden seien. §300h Abs1 Stmk. L-DBR – die Übergangsbestimmung zu §204 Stmk. L-DBR – ordne ausdrücklich an, dass Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI, die am 31. August 2014 zu Departmentleitern bestellt sind, mit Wirksamkeit 1. September 2014 in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, überstellt würden. Sofern damit jedoch eine geringere Entlohnung verbunden wäre, sei dies auszugleichen. Dem Antragsteller stehe auf Grund der Einstufung in das Entlohnungsschema Sla, Entlohnungsstufe 1, bereits eine höhere Entlohnung als im Rahmen der ursprünglichen Sl-Einstufung zu, weshalb Abs2 leg.cit. nicht zur Anwendung gelange. §300h Stmk. L-DBR enthalte eine klare gesetzliche Anordnung, ohne Vordienstzeiten zu erwähnen. Aus der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in §300h Abs2 Stmk. L-DBR, die eine allfällige Verschlechterung im Rahmen der Umstellung ausdrücklich verhindere, und den Materialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber offenbar keine Anrechnung von Vordienstzeiten im neuen Schema vorgesehen habe, weshalb auch keine Gesetzeslücke vorliegen könne.
2. Der Antragsteller behauptet, wegen unmittelbarer Anwendung des §300h Stmk. L-DBR durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG) verletzt zu sein. Durch die Übergangsbestimmung des §300h Stmk. L-DBR seien sämtliche Departmentleiter, die bereits am 31. August 2014 diese Funktion innehatten, mit Wirksamkeit 1. September 2014 in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, überstellt worden. Unter Berücksichtigung der bereits zurückgelegten Dienstzeiten des Antragstellers wäre er mit 1. Jänner 2015 in die Entlohnungsstufe 5 des Entlohnungsschemas SIa eingereiht worden. §300h Stmk. L-DBR sei im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht angewendet worden. Die Bestimmung des §300h Stmk. L-DBR verstoße gegen Art7 Abs1 B-VG, bewirke sie doch eine massive Ungleichbehandlung von Dienstnehmern, die – wie der Antragsteller –, ihre Funktion als Departmentleiter über einen derart langen Zeitraum wahrgenommen haben. Im Ergebnis führe diese Regelung nämlich dazu, dass dienstjüngere Departmentleiter, die über weit weniger Berufs- und Lebenserfahrung als der Antragsteller verfügten und lediglich am 31. August 2014 zum Departmentleiter bestellt worden seien, ab 1. September 2014 in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, fielen und damit gleich entlohnt würden wie ihre dienstälteren Kollegen, die über weit mehr Dienstjahre und somit Berufserfahrung verfügten. Da Departmentleiter und Primarärzte im Wesentlichen dieselben Aufgaben übernähmen, liege keine sachliche Rechtfertigung vor, weshalb Vordienstzeiten lediglich bei Primarärzten Berücksichtigung fänden.
3. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, den Antrag im Hinblick auf §300h Abs2 Stmk. L-DBR mangels Präjudizialität als unzulässig zurückweisen, in eventu abzuweisen. In Bezug auf Abs1 leg.cit. beantragt sie die Abweisung des Antrages als unbegründet und für den Fall der Aufhebung der betreffenden Wortfolgen als verfassungswidrig die Setzung einer Frist. Im Übrigen tritt sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegen:
"Vorbemerkung zur Rechtslage und zum Sachverhalt
Die verfahrensgegenständliche Bestimmung des §300h des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl Nr 29/2003 idF LGBl Nr 122/2014, ist eine Übergangsbestimmung betreffend die Überstellung von Departmentleitern/Departmentleiterinnen in das höhere Entlohnungsschema der Primarärzte/Primarärztinnen gemäß §204 Stmk. L-DBR. Die Überstellung der Departmentleiter/Departmentleiterinnen in das Schema der Primarärzte/Primarärztinnen SIa, Entlohnungsstufe 1, erfolgte mit Wirksamkeit zum 1. September 2014. Um eine allfällige gehaltsmäßige Schlechterstellung auszuschließen, ordnete der Gesetzgeber mit §300h Abs2 Stmk. L-DBR die Berücksichtigung von Vordienstzeiten in einem bestimmten Ausmaß an, sofern die Entlohnung vor dem Zeitpunkt der Überstellung bereits höher war als die Entlohnungsstufe 1 des Schemas SIa. Abgesehen von diesem Fall sah der Gesetzgeber die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nicht vor. Der Vorrückungsstichtag blieb dabei unangetastet.
Der Antragsteller war zum 1. September 2014 Departmentleiter und wurde demnach gemäß §300h Abs1 Stmk. L-DBR in die Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas SIa überstellt. Vor der Überstellung belief sich die Entlohnung des Antragstellers auf EUR 4.864,30 zuzüglich der Ärztedienstzulage iHv EUR 680,20, in Summe EUR 5.544,50. Die Überstellung hatte zur Folge, dass sich sein Gehalt ab 1. September 2014 auf monatlich EUR 5.310,70, zuzüglich der Ärztedienstzulage iHv EUR 336,70, in Summe somit auf EUR 5.647,40 (SIa/1) erhöhte. Mit LGBl Nr 151/2014 erfolgte mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2015 eine deutliche Anhebung der Monatsentgelte des Entlohnungsschemas SIa, sodass sich das Gehalt des Antragstellers – unter gleichzeitigem Entfall der Ärztedienstzulage – auf EUR 8.000,00 erhöhte (SIa/1) und seit der Vorrückung zum 1. Juli 2015 monatlich EUR 8.300,-- (SIa/2) beträgt.
Dahingehend ist zur Darstellung des Sachverhaltes […], wonach mit Wirkung zum 1. Jänner 2015 die Neuregelung der Entlohnung von Departmentleitern/Departmentleiterinnen und von Primarärztinnen/Primarärzten in Kraft getreten sei, 'deren Bezüge erhöht und der Antragsteller in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, eingereiht' wurde, richtigzustellen, dass zum 1. Jänner 2015 'nur' die Erhöhung der Gehälter erfolgte (LGBl Nr 151/2014, Änderung der Tabelle in §204 Stmk. L-DBR), während die Einreihung des Antragstellers in das Schema SIa/1 rückwirkend zum 1. September 2014 erfolgte (LGBl Nr 122/2015 vom 11. November 2014, Änderung des Einleitungssatzes des §204 und Einfügung des §300h Stmk. L-DBR).
[…] Mangelnde Präjudizialität von §300h Abs2 Stmk. L-DBR
[…]
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist §300h Abs2 Stmk. L-DBR nicht präjudiziell. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müssen die Grenzen der Aufhebung auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt erhält und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003, VfGH 15.6.2016, G25/2016 ua). Das Gesetzesprüfungsverfahren zielt darauf ab, eine Verfassungswidrigkeit – sollte diese tatsächlich vorliegen – zu beseitigen, wobei der nach der Aufhebung verbleibende Teil der Norm möglichst nicht mehr verändert werden soll als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig (vgl. VfSlg 17.220/2004, 18.412/2008, 18.548/2008, 19.933/2014, VfGH 15.6.2016, G25/2016 ua). Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Wortfolgen 'die am 31. August 2014 zum Departmentleiter/zur Departmentleiterin bestellt sind' und 'Entlohnungsstufe 1' in §300h Abs1 Stmk. L-DBR und wehrt sich damit gegen die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten. Abs2 leg. cit. sieht die ausnahmsweise Anrechnung von Vordienstzeiten dann vor, wenn der Departmentleiter/die Departmentleiterin im Zeitpunkt der Überstellung bereits mehr verdiente als es das Schema SIa vorsieht. Es besteht zwischen den beiden Bestimmungen naturgemäß ein Zusammenhang, der Zusammenhang ist allerdings kein untrennbarer dahingehend, dass zur Bereinigung der Rechtslage – sollte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Antragstellers tatsächlich teilen – auch der gesamte Abs2 leg. cit. behoben werden müsste. Durch die Behebung der Wortfolgen 'die am 31. August 2014 zum Departmentleiter/zur Departmentleiterin bestellt sind' und 'Entlohnungsstufe 1' in §300h Abs1 Stmk. L-DBR wäre dem zweiten Absatz de facto der Anwendungsbereich und damit jede potenzielle Verfassungswidrigkeit genommen (vgl. VfSlg