RS Vfgh 2016/11/30 G286/2016

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Veröffentlicht am 30.11.2016
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Index

L2200 LBedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrecht §204, §282, §300h Abs1, Abs2

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Übergangsbestimmung in einer Novelle zum Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrecht betreffend die Entlohnung von Departmentleitern; unsachliche Einschränkung des für Vertragsbedienstete des Gesundheitswesens gesetzlich verankerten Grundsatzes der Unveränderlichkeit des Vorrückungstermines und der Entlohnungsstufe durch die ex-lege Überstellung aller am Stichtag bereits bestellten Departmentleiter in die Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas für Primarärzte und seit der Novelle vom selben Schema erfasste Departmentleiter; kein sachlicher Grund für die Benachteiligung von bereits bestellten gegenüber erst nach dem Stichtag bestellten Departmentleitern

Rechtssatz

Zulässigkeit des Parteiantrags eines vertragsbediensteten Arztes (Departmentleiter für Gefäßchirurgie am Landeskrankenhaus Hochsteiermark) auf Aufhebung der Wortfolgen "die am 31. August 2014 zum Department[...]leiter/zur Departmentleiterin bestellt sind" und "Entlohnungsstufe 1" in §300h Abs1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) idF LGBl 122/2014, und des gesamten Absatzes 2 des §300h Stmk L-DBR.

Sowohl §300h Abs1 als auch Abs2 Stmk L-DBR wurden vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht angewendet, weil sich die besoldungsrechtliche Einreihung des Antragstellers im Zuge der Überstellung nach dem Stmk L-DBR idF LGBl 122/2014 nur aus einer Zusammenschau der beiden Absätze ergibt. Angesichts der Präjudizialität des §300h leg cit und des untrennbaren Zusammenhangs der Abs1 und 2 des §300h leg cit führt dies gegebenenfalls in der Sache, sollten die Bedenken des Antragstellers zutreffen, zur teilweisen Abweisung des Antrages.

Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken ist der Antrag nicht zu eng, weil sich daraus der zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung ergibt; im Falle der Aufhebung würde die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung beseitigt.

Mit der Novellierung des Stmk L-DBR mit LGBl 122/2014 war die - weitestgehende - besoldungsrechtliche Gleichstellung der Departmentleiter mit den Primarärzten beabsichtigt und die Departmentleiter werden seitdem vom selben Entlohnungsschema erfasst wie Primarärzte, während sie zuvor den übrigen Ärzten zugeordnet waren. Für vertragsbedienstete Departmentleiter (Entlohnungsschema SI) wurde mit LGBl 122/2014 insbesondere die Übergangsbestimmung des §300h Stmk L-DBR geschaffen, die mit Wirksamkeit 01.09.2014 eine ex-lege Überstellung aller am 31.08.2014 bestellten Departmentleiter in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, vorsieht. Die bereits zuvor in dieser Leitungsfunktion verbrachte Dienstzeit kann im Ausnahmefall im Höchstausmaß von bis zu zehn Jahren berücksichtigt werden, sofern die Entlohnung zum Stichtag bereits die Entlohnung in Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas SIa übersteigt.

Abweichend von dem für die übrigen Vertragsbediensteten im Gesundheitswesen des Landes Steiermark geltenden Grundsatz des §282 Stmk L-DBR normiert die Übergangsbestimmung des §300h leg cit ausdrücklich, dass ausschließlich für am 31.08.2014 bereits bestellte Departmentleiter die Überstellung in die Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas SIa erfolgt und die Entlohnungsstufe nicht beibehalten wird. Die auf Grund der Übergangsregelung erlangte besoldungsrechtliche Einreihung geht mit einer finanziellen Verbesserung einher, weil das Entlohnungsschema SIa günstiger ist als das Entlohnungsschema SI, das alle übrigen Ärzte (außer Primarärzten und Departmentleitern) erfasst. Obgleich dafür Vorsorge getroffen wurde, dass keine Einbußen im Vergleich zur zuvor bezogenen Entlohnung entstehen, wird der für Vertragsbedienstete des Gesundheitswesens im Stmk L-DBR verankerte Grundsatz, dass sich bei der Überstellung in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe der Vorrückungstermin und die Entlohnungsstufe nicht verändern, durch die Übergangsbestimmung des §300h Stmk L-DBR unsachlich eingeschränkt.

Selbst wenn man nämlich mit der Steiermärkischen Landesregierung davon ausgeht, dass weiterhin Unterschiede hinsichtlich des Berufsfeldes und der Aufgaben von Primarärzten und Departmentleitern bestehen, ist diese Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes des §282 Stmk L-DBR unsachlich gegenüber den neuen, ab dem 01.09.2014 bestellten Departmentleitern, denen bei der Überstellung aus der Entlohnungsgruppe SI in die Entlohnungsgruppe SIa ebenfalls zurückgelegte Zeiten erhalten bleiben. Für diese Einschränkung - und damit für die Benachteiligung von bereits bestellten Departmentleitern, die von der Übergangsbestimmung betroffen sind, gegenüber erst nach dem in §300h Stmk L-DBR enthaltenen Stichtag (31.08.2014) bestellten Departmentleitern - kann der VfGH keinen sachlichen Grund finden. Diese Unsachlichkeit wird durch Abs2 leg cit nicht beseitigt, weil diese Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die Entlohnung in der neuen Entlohnungsgruppe geringer ist als nach der bisherigen Einstufung.

Zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes genügt die Aufhebung der Wortfolge "Entlohnungsstufe 1" in §300h Abs1 Stmk L-DBR als geringstmöglicher Eingriff, womit die (nicht bekämpfte) Überstellung in das Entlohnungsschema SIa bestehen bleibt. Aufhebung auch des §300h Abs2 Stmk L-DBR wegen des untrennbaren Zusammenhanges mit dieser Wortfolge.

Abweisung des Antrags hinsichtlich der Anfechtung der Wortfolge "die am 31. August 2014 zum Departmentleiter/zur Departmentleiterin bestellt sind" in Abs1 leg cit als zu weit gefasst.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Bezüge, Vorrückung, Ärzte, Übergangsbestimmung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G286.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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