RS Vfgh 2016/11/30 G253/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
VfGG §33
ZPO §146 ff
StGG Art2

Leitsatz

Aufhebung der Bestimmung des VfGG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz und zum Rechtsstaatsprinzip

Rechtssatz

Aufhebung des §33 VfGG idF BGBl I 33/2013.

Der VfGH hält seine im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §33 VfGG aufrecht. §33 VfGG widerspricht aus den im Prüfungsbeschluss dargelegten Gründen (Akzessorietät der Frist zur Stellung eines [Partei-]Antrags zu den Fristen im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten; Unsachlichkeit der nur für Beschwerden nach Art144 B-VG vorgesehenen Wiedereinsetzung trotz gleichartigen Rechtsschutzinteresses; rechtsstaatlich gebotene Effektivität des Rechtsschutzes) dem Gleichheitssatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG sowie dem Rechtsstaatsprinzip. Die Bundesregierung hat von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand genommen.

Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle (31.05.2018) gem Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG, um dem Gesetzgeber die Neuregelung des Instituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen.

(Anlassfall G535/2015, B v 30.11.2016, Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags, Zurückweisung des Parteiantrags).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G253.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten