TE Vfgh Erkenntnis 2016/12/12 G258/2016 ua (G258/2016-13, G317/2016-5)

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Veröffentlicht am 12.12.2016
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Index

L7030 Buchmacher, Totalisateur, Wetten

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
G betr Totalisateur- und Buchmacherwetten, Gebühren, StGBl 388/1919 idF LGBl für Wien 26/2015 §1, §2, §2a
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung

Leitsatz

Verstoß der übergangslosen Einführung einer Bewilligungspflicht für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden gegen die Erwerbsausübungsfreiheit

Spruch

I. Die Wortfolge "sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" in §1 Abs1, §1 Abs3a, die Wortfolge "wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt" in §2 Abs1, die Wortfolge "oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten" in §2 Abs2, §2 Abs3 Z2, die Wortfolge "oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten" in §2 Abs3 Z3, §2 Abs5 zweiter Satz sowie die Wortfolge "einer Vermittlerin oder eines Vermittlers von Wettkundinnen und Wettkunden" in §2a Abs1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr 388/1919, idF LGBl Nr 26/2015, waren verfassungswidrig.

II. Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anträge

Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Verwaltungsgericht Wien, in §1 Abs1 des – mit LGBl 26/2016 aufgehobenen – Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens ("GTBW-G"), StGBl. 388/1919, idF LGBl 26/2015, die Wortfolge "sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden", §1 Abs3a leg.cit. zur Gänze, in §2 Abs1 leg.cit. die Wortfolge "wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt", in §2 Abs2 leg.cit. die Wortfolge "oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten", §2 Abs3 Z2 leg.cit. zur Gänze, in §2 Abs3 Z3 leg.cit. die Wortfolge "oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten", §2 Abs5 zweiter Satz leg.cit. sowie in §2a Abs1 leg.cit. die Wortfolge "einer Vermittlerin oder eines Vermittlers von Wettkundinnen und Wettkunden" als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu gemäß Art140 Abs4 B-VG auszusprechen, dass diese Bestimmungen und Wortfolgen verfassungswidrig waren.

II.      Rechtslage

1. §1 und §2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens ("GTBW-G"), StGBI. 388/1919, lauteten in der Fassung vor der Novelle LGBl 26/2015:

"I. Verwaltungsrechtliche Bestimmungen.

§1. (1) Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw.) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

(2) Zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatze bezeichneten Art dürfen nur die im Anschlusse an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateur) zugelassen werden.

(3) Die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschlusse der im ersten Absatze angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Buchmacher bezeichnet.

(4) Die Landesregierung kann die Bewilligung (Abs1) zurücknehmen, für den Fall, daß die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft.

(5) Die Unternehmungen für sportliche Veranstaltungen dürfen nur mit Zustimmung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen Abzüge von den Wetteinsätzen beim Totalisateur vornehmen oder den Wettenden und den an ihrem Sitze Wetten abschließenden Buchmachern sonstige Leistungen auferlegen; die Höhe dieser Abzüge oder Leistungen wird vom Staatsamte für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen festgesetzt.

§2. (1) Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschlusse (dieser Vermittlung) mitwirkt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, wird mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. Mit der Freiheitstrafe kann Geldstrafe bis zu 280 Euro verbunden werden.

(2) Einer Geldstrafe von 7 Euro bis 280 Euro unterliegt, wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraume (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluß der im ersten Absatze bezeichneten Wetten erlaubt.

(3) Derselben Strafe unterliegt:

1. wer bei dem gewerbsmäßigen Abschlusse oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im vorhergehende Absatze angeführten Wetten mitwirkt;

2. wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraume (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluß der im ersten Absatze bezeichneten Wetten duldet.

(4) Mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatze ist der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.

(5) Zur Bestrafung ist die politische Bezirksbehörde und, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen.

(6) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gleichzeitig für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe zu bemessen."

2. §1, §2 und §2a des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens ("GTBW-G") lauten in der Fassung der Novelle LGBl 26/2015 (die angefochtenen Wortfolgen und Absätze sind hervorgehoben):

"I. Verwaltungsrechtliche Bestimmungen.

Bewilligung

§1. (1) Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

(2) Zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatz bezeichneten Art dürfen nur die im Anschluss an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateurinnen und Totalisateure) zugelassen werden. Diese müssen die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit besitzen.

(3) Die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Buchmacherinnen und Buchmacher bezeichnet.

(3a) Die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Vermittlerin oder Vermittler von Wettkundinnen und Wettkunden bezeichnet.

(4) Die Landesregierung kann die Bewilligung (Abs1) zurücknehmen, für den Fall, daß die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft.

(5) Die Unternehmungen für sportliche Veranstaltungen dürfen nur mit Zustimmung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen Abzüge von den Wetteinsätzen beim Totalisateur vornehmen oder den Wettenden und den an ihrem Sitze Wetten abschließenden Buchmachern sonstige Leistungen auferlegen; die Höhe dieser Abzüge oder Leistungen wird vom Staatsamte für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen festgesetzt.

Strafbestimmungen

§2. (1) Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt.

(3) Derselben Strafe unterliegt:

1. wer bei dem gewerbsmäßigen Abschluss oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;

2. wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;

3. wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten duldet.

(4) Mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatze ist der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.

(5) Zur Bestrafung ist die politische Bezirksbehörde und, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen. Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden obliegt dem Magistrat.

Betriebsschließung

§2a. (1) Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Buchmacherin oder eines Buchmachers, einer Totalisateurin oder eines Totalisateurs, einer Vermittlerin oder eines Vermittlers von Wettkundinnen und Wettkunden ohne oder entgegen der Bewilligung der Landesregierung ausgeübt wird, so kann der Magistrat ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die ausschließlich der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen.

(2) Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(3) Erwachsen der Behörde durch die Betriebsschließung nach Abs1 Kosten, so sind diese der ohne oder entgegen der Bewilligung betreibenden Person zum Ersatz vorzuschreiben."

3. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl 26/2016, am 14. Mai 2016 trat das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. 388/1919, idF LGBl 26/2015, außer Kraft (§30 Abs1 und Abs2 Wiener Wettengesetz).

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       G 258/2016

1.1. Beim Verwaltungsgericht Wien ist ein Verfahren anhängig, welches Beschwerden gegen Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien vom 9. Februar 2016 auf Grund von Übertretungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens zum Gegenstand hat. Mit diesen Straferkenntnissen verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Wien jeweils gemäß §2 Abs1 GTBW-G eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe in näher bestimmter Höhe. Nach Ansicht des Magistrats der Stadt Wien habe dieser – als das gemäß §9 Abs1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft – zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 9., 10. und 13. Juli 2015 an jeweils näher bezeichneten Standorten in Wien die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an einen Buchmacher ausgeübt habe, ohne dass eine landesrechtliche Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens erwirkt wurde. Hiedurch hätte der Beschwerdeführer gegen §1 Abs1 GTBW-G verstoßen. Gleichzeitig wurde mit den Straferkenntnissen gemäß §9 Abs7 VStG die Haftung der bezeichneten Gesellschaft zur ungeteilten Hand angeordnet.

Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Verwaltungsgericht Wien den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G258/2016 protokollierten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens.

1.2. Das Verwaltungsgericht Wien legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, wie folgt dar:

"1. Das Verwaltungsgericht Wien hegt das Bedenken, dass durch die angefochtenen Wortfolgen und Bestimmungen die in Art6 StGG gewährleistete Erwerbsausübungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wurde.

1.1. Die angefochtenen Bestimmungen sind vor folgendem Hintergrund zu sehen:

Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, VfSlg 19.803/2013, mit näherer Begründung aus, dass nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen ist, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Auch die letztgenannte Tätigkeit sei im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art(Art15 Abs3 B-VG) verbunden.

Vor dem Bekanntwerden dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes wurden für die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher bzw. Totalisateure in Wien regelmäßig Gewerbeberechtigungen erteilt. Weiters wurde zum Teil davon ausgegangen, dass (unmittelbar) aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.803/2013 für die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher eine landesrechtliche Bewilligung (für die Tätigkeit eines Totalisateurs) erforderlich sei.

1.2. Mit der Novelle LGBl 26/2015, die am 7. Juli 2015 im Wiener Landesgesetzblatt kundgemacht wurde und am 8. Juli 2015 in Kraft trat, wurden in §1 Abs1 GTBW-G ein eigener Bewilligungstatbestand für die 'gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden' eingefügt und auch die Strafbestimmungen entsprechend ergänzt. Weiters wurde allgemein der Strafsatz für bewilligungslos ausgeübte Tätigkeiten nach dem GTBW-G wesentlich angehoben und die Möglichkeit von Betriebsschließungen eingeführt.

In der Landtagssitzung vom 2. Juli 2015, in der die Novelle LGBl 26/2015 beschlossen wurde, führte die Berichterstatterin zum Gesetzesentwurf Folgendes aus (40. Sitzung vom 2.7.2015, Protokoll S. 51):

'Ich werde mich angesichts der fortgeschrittenen Sitzungstage kurz halten. Ich freue mich sehr, dass es uns gelungen ist, noch vor dem Sommer eine Novelle zu diesem – ich nenne es einmal salopp – Batch-Gesetz in den Landtag zu bringen und hoffentlich auch heute zu beschließen. Ich glaube, das ist eine Maßnahme, die wir sehr dringend brauchen. Wir haben bei Razzien, die in den letzten Tagen stattgefunden haben, festgestellt – und da möchte ich auch gleich die Gelegenheit nutzen, um mich bei allen, die daran beteiligt waren, dem Büro für Sofortmaßnahmen, der MA 36, der Finanzpolizei und der Wiener Polizei herzlich zu bedanken –, dass es doch eine Anzahl von illegalen Wettbüros gibt.

Mit diesem Gesetz haben wir die Möglichkeit, diese illegalen Wettbürobetreiber nicht nur sehr streng zu bestrafen, sondern auch sofortige Betriebsschließungen durchzuführen. Ich glaube, dass beides eine sehr gute und effektive und effiziente Maßnahme ist, die auch der Prävention künftig dient, damit wir keine illegalen Wettbüros mehr haben. – Ich ersuche um Zustimmung.'

1.3. Die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden wurde durch die mit der Novelle LGBl 26/2015 erfolgten Änderungen des GTBW-G erstmals einer landesrechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen. Mit Inkrafttreten dieser Novelle am 8. Juli 2015 war diese Tätigkeit nur noch bei Vorliegen einer Bewilligung gemäß §1 Abs1 GTBW-G zulässig; die bewilligungslose Ausübung der Tätigkeit der Wettkundenvermittlung stellte ab dem 8. Juli 2015 eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist.

Da eine Bewilligung für die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden gemäß §1 Abs1 iVm Abs3 GTBW-G idF LGBl 26/2015 erst am 8. Juli 2015 beantragt werden konnte, waren die als Wettkundenvermittler tätigen Personen bzw. Unternehmen verpflichtet, ihre bisher erlaubte Tätigkeit sofort einzustellen. Damit wurde durch die angefochtenen Bestimmungen in die Freiheit der Erwerbsausübung insbesondere jener eingegriffen, die zuvor die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden rechtmäßig ausgeübt hatten und dafür auch (zum Teil bis heute) über eine Gewerbeberechtigung verfügten.

1.4. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG (s. zB VfSlg 10.179/1984, 12.921/1991, 15.038/1997, 15.700/1999, 16.120/2001, 16.734/2002 und 17.932/2006) sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind.

Es ist davon auszugehen, dass die angefochtenen Bestimmungen, insbesondere die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit des Wettkundenvermittlers im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Wettwesens sowie dem Spielerschutz dienen sollten und grundsätzlich auch geeignet waren, der Erreichung dieser Ziele zu dienen.

Das Verwaltungsgericht Wien hegt jedoch das Bedenken, dass der dadurch erfolgte übergangslose Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit nicht verhältnismäßig ist.

Im Zusammenhang mit der Konzessionierung des zuvor freien Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung führte der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 13.177/1992 aus, dass bei der Prüfung eines an sich im öffentlichen Interesse liegenden, nachträglichen gesetzlichen Eingriffes in grundrechtlich geschützte Erwerbsbetätigungen zu prüfen ist, ob es zur Durchsetzung der öffentlichen Interessen schlechthin unerlässlich ist, Personen von der betreffenden Erwerbstätigkeit auszuschließen, der diese bereits früher rechtmäßig nachgingen; oder ob es möglich ist, den die Erwerbseinschränkung an sich rechtfertigenden öffentlichen Interessen auch durch entsprechende Übergangsregelungen Rechnung zu tragen, die eine sukzessive Erfüllung der nachträglich eingeführten gesetzlichen Bedingungen für die Ausübung eines Erwerbs sicherstellen, ohne die sofortige Einstellung der bislang befugten Erwerbsausübung wegen Nichterfüllung nachträglicher gesetzlicher Bedingungen zu bewirken.

Weiters führte der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 13.177/1992 aus, dass eine gesetzliche Regelung Art6 StGG widerspricht, welche zwar von früher Gewerbeberechtigten zwecks Erlangung der Konzession zur weiteren Ausübung des betreffenden Gewerbes den Nachweis der Befähigung fordert, aber nicht sicherstellt, dass dieser Nachweis auch so rechtzeitig erbracht werden kann, dass der kontinuierlichen Fortsetzung der gewerblichen Betätigung kein Hindernis entgegensteht.

Für das Verwaltungsgericht Wien ist es vorderhand nicht erkennbar, aus welchen zwingenden, im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen es unerlässlich war, die Bewilligungspflicht für die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden ohne jegliche Übergangsfrist einzuführen, was zur Folge hatte, dass die bisher (rechtmäßig) in diesem Geschäftsfeld tätigen Personen ihre Geschäftstätigkeit mit Inkrafttreten der Novelle LGBl 26/2015 am 8. Juli 2015 einstellen und hoffen mussten, dass die Behörde möglichst rasch über die (frühestens am 8. Juli 2015 zu stellenden) Anträge auf Bewilligung der Tätigkeit als Wettkundenvermittler entscheiden würde.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäß §73 AVG die Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien 'ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen'. Ungeachtet der im Gesetzesprüfungsverfahren nicht maßgeblichen Vollzugspraxis – dem Verwaltungsgericht Wien ist bekannt, dass die Behörde in vielen Fällen den Bescheid über einen Antrag auf Bewilligung gemäß §1 Abs1 iVm §1 Abs3 GTBW-G nicht innerhalb der 6-Monats-Frist erlassen hat – bewirkte das Fehlen einer Übergangsregelung in der Novelle LGBl 26/2015 für die Erwerbstätigen im Bereich der Wettkundenvermittlung jedenfalls einen längeren Zeitraum, in dem sie die Erwerbstätigkeit nicht kontinuierlich fortsetzen konnten, sondern vielmehr einstellen mussten.

Es lag nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien grundsätzlich im Spielraum des Landesgesetzgebers, in Folge des oben dargestellten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.803/2013 im Hinblick auf die Vermittlung von Wettkunden eine Bewilligungspflicht einzuführen und damit auch eine Lücke zu schließen. Diese ordnungspolitische Zielsetzung allein stellt jedoch keine Rechtfertigung dafür dar, dass die Einführung einer Bewilligungspflicht für die Vermittlung von Wettkunden (knapp zwei Jahre nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes) ohne Übergangsregelung erfolgte.

2. Aus den selben Gründen hegt das Verwaltungsgericht Wien auch das Bedenken, die angefochtenen Bestimmungen könnten auch im Widerspruch zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz stehen."

1.3. Die Wiener Landesregierung erstattete folgende Äußerung zu den im Antrag erhobenen Bedenken:

"1. Der Wiener Landesgesetzgeber hat im Gefolge der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, VfSlg 19.803/2013, mit der dieser die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern bzw. Wettbüros bestätigt hat, die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden durch die Novelle zum Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl für Wien Nr 26/2015, einer Bewilligungspflicht unterstellt. Diese Novelle trat an dem der Kundmachung folgenden Tag, somit am 8. Juli 2015 in Kraft.

Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl für Wien Nr 26/2015 wurde im Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens lediglich zwischen Buchmachern und Totalisateuren unterschieden.

Gemäß §1 Abs1 GTBW-G idF vor LGBl für Wien Nr 26/2015 war die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw.) nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Nach §1 Abs2 leg. cit. durften zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatz bezeichneten Art nur die im Anschluss an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateur) zugelassen werden.

2. Die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden wurde jedoch auch bereits vor der gegenständlichen Gesetzesänderung ausgeübt. Aus diesem Grund wurde die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden mit jener Tätigkeit des Buchmachers sowie jener des Totalisateurs verglichen. Dabei musste festgestellt werden, dass alle drei Berufstypen sich auf Grund neuerer technischer Entwicklungen zu ihrer Tätigkeit vielfach eines Wettterminals oder des Internets bedienen.

Alle drei Berufstypen pachten in der Regel ein Lokal, in welchem Live-Übertragungen von sportlichen Ereignissen und Übersichten zur Verfügung gestellt werden. Auf Wettterminals oder an Schalter können Sportwetten abgeschlossen werden. Der Totalisateur erhält genauso wie jemand, der Wettkunden vermittelt, eine Vermittlungsgebühr, wenn der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließt. Augenscheinlich findet man nur schwer einen Unterschied zwischen der Tätigkeit eines Buchmachers, eines Totalisateurs oder eines Vermittlers von Wettkunden.

Bereits der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass ein enger, untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des Buchmachers, des Totalisateurs und des Vermittlers von Wettkunden besteht und dass es sich daher bei der Vermittlung von Wettkunden um eine Tätigkeit handelt, die jener des Buchmachers oder des Totalisateurs vorgeschalten ist (VfGH vom 2.10.2013, Zl. B1316/2012).

Es wurde daher die Rechtsansicht vertreten, dass die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers in der Tätigkeit des Buchmachers bzw. jener des Totalisateurs enthalten ist. Somit war bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl für Wien Nr 26/2015 am 8. Juli 2015 die Tätigkeit des Vermittelns von Wettkunden bewilligungspflichtig.

Eine derartige Bewilligung durfte nur jenen Personen erteilt werden, die die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit besitzen. Das bedeutet, dass die Bewilligungswerber ihre strafrechtliche Unbescholtenheit und ihre Bonität im Bewilligungsverfahren nachzuweisen hatten. Der Nachweis der Bonität soll gewährleisten, dass Personen, die eine Wette gewinnen, auch tatsächlich ihren Gewinn erhalten.

3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2013, ZI. B1316/2012, wurde festgestellt, dass die Tätigkeit der 'Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme' nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der Gewerbeordnung 1994 erbracht werden kann. Es bestand jedoch die Möglichkeit, diese Tätigkeit im Rahmen der landesgesetzlichen Vorschriften auszuüben.

Unabhängig von der Tatsache des Vorliegens einer Gewerbeberechtigung, wurde durch dieses Erkenntnis festgelegt, dass die entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind. Der Umstand, ob ein Vermittler von Wettkunden über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügte oder nicht, war somit unerheblich.

Aufgrund dieses Erkenntnisses wurden sämtliche, derartige, in Wien erteilte Gewerbeberechtigungen (Hauptstandorte) nach entsprechendem Verfahren mit einer Nichtigerklärung aufgehoben. Da in anderen Bundesländern noch nicht alle Gewerbeberechtigungen mit einer Nichtigerklärung aufgehoben wurden, müssen die Wiener Gewerbebehörden Anzeigen weiterer Betriebsstätten nach wie vor zur Kenntnis nehmen. Um jedoch für Klarheit zu sorgen, werden seither sämtliche Personen, die eine derartige weitere Betriebsstätte anzeigen, darüber aufgeklärt, dass sie auch eine entsprechende landesrechtliche Bewilligung benötigen.

4. Mit dem Inkrafttreten des 'Verbots des kleinen Glücksspiels' im Bundesland Wien ab 1. Jänner 2015 siedelten sich vermehrt Sportwettlokale an. Nähere Kontrollen durch die Behörde haben dargelegt, dass in vielen Sportwettlokalen unter dem Vorwand legale Sportwetten entgegenzunehmen, auch das illegale 'kleine Glücksspiel' angeboten wurde. Eine Verlagerung in den Sportwettbereich wurde somit festgestellt.

Gleichzeitig wurde konstatiert, dass sich die Anzahl landesrechtlicher Bewilligungen nicht steigerte. Somit stand fest, dass viele Lokale ohne entsprechende landesrechtliche Genehmigung betrieben wurden. Es war daher unaufschiebbar, alle Lokale in denen Sportwetten abgeschlossen, vermittelt oder Kunden vermittelt wurden, zu kontrollieren und entsprechende Maßnahmen zu setzen. Die Durchsetzbarkeit des 'Verbotes des kleinen Glücksspiels' stand somit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung der Sportwetten. Das zu diesem Zeitpunkt geltende Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens sah nur die Möglichkeit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von max. € 280,00 vor.

Aufgrund der Vielzahl der angezeigten Gewerbeberechtigungen stand fest, dass in den meisten Sportwettlokalen Wettkunden an Buchmacher vermittelt wurden. Es waren ca. 280 Gewerbeberechtigungen aufrecht.

Es war daher von großer Bedeutung, durch eine Gesetzesänderung rasch eine klare Rechtslage zu schaffen, auf Grund derer gegen den illegalen Betrieb von Sportwettunternehmen, insbesondere gegen Vermittler von Wettkunden, vorgegangen werden kann.

Aufgrund dieser Feststellungen wurde ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet, der gewährleisten sollte, dass die zuständige Behörde sofort Maßnahmen ergreifen konnte. Neben der Einführung der Möglichkeit einen illegalen Betrieb zu schließen, wurde auch die Strafhöhe an jene des Glücksspielgesetzes angepasst.

Mit dieser Novelle LGBl für Wien Nr 26/2015 wurden die nun gegenständlichen Bestimmungen zu den Vermittlern von Wettkunden eingeführt.

Mit der Ziffer 5 des Gesetzes LGBl für Wien Nr 26/2015 wurde §1 Abs3a GTBW-G eingefügt. Demnach darf die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Vermittler von Wettkunden bezeichnet. Mit der Einführung dieser Bestimmung wurde nun auch im Gesetz eindeutig klargestellt, dass die Vermittler von Wettkunden denselben Voraussetzungen unterliegen, wie die Buchmacher und die Totalisateure.

5. Das Verwaltungsgericht Wien bringt im Anfechtungsschriftsatz im Wesentlichen vor, dass der übergangslos erfolgte Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit nicht verhältnismäßig sei und aus den gleichen Gründen auch im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz stehe.

Selbst wenn man entgegen den Ausführungen zu Punkt 2., wonach die Tätigkeit des Vermittelns von Wettkunden bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl für Wien Nr 26/2015 bewilligungspflichtig war, die Auffassung vertreten sollte, dass mit dieser Novelle erstmalig eine derartige Bewilligungspflicht eingeführt worden wäre, sind die Bedenken des Verwaltungsgerichts Wien nicht berechtigt und ist dem Folgendes entgegen zu halten:

Die Ämter der Landesregierungen wurden bereits mit Schreiben vom 27. Jänner 2012 vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend darüber informiert, dass die Vermittlung von Wettkunden in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder fällt. Dennoch wurde im konkreten Fall - die Gewerbeberechtigung an die beschwerdeführende *** ****** ******************** wurde im Jahr 2007 von der Bezirkshauptmannschaft Mödling ausgestellt - kein Nichtigerklärungsverfahren vom Landeshauptmann von Niederösterreich als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eingeleitet. Daher durfte die Gesellschaft auf Basis rechtskräftiger Gewerbeanmeldungen ihre Wettvermittlungstätigkeit auch auf den weiteren, in Wien gelegenen Standorten, rechtlich einwandfrei bis 8. Juli 2015 ausüben (Tag des Inkraftretens der Novelle zum oben angeführten Wiener Landesgesetz). Erst ab diesem Zeitpunkt war eine Bewilligung nach dem genannten Wiener Landesgesetz erforderlich. Für die in Wien gelegenen Standorte hat die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Gewerbeberechtigung in der Folge am 23. Februar 2016 zurückgelegt.

Das Verwaltungsgericht Wien stützt sein Vorbringen im Wesentlichen auf das Erkenntnis VfSlg 13.177/1992. Die darin angeführten Schlussfolgerungen können jedoch nicht auf die gegenständliche Situation umgelegt werden. In diesem Erkenntnis ging es um die Frage, ob der Bundesgesetzgeber für ein freies Gewerbe mit sofortiger Wirkung eine Konzessionspflicht vorsehen darf. Im hier wesentlichen Zusammenhang wurden vom Bundesgesetzgeber keine zusätzlichen oder nachträglichen Erwerbsausübungsvoraussetzungen eingeführt. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber eine ihm zukommende Landeskompetenz erstmalig ausgeübt. Mit anderen Worten ausgedrückt: Der Wiener Landesgesetzgeber hat die gegenständliche Tätigkeit 'Vermittlung von Wettkunden' völlig neu geregelt. In Wien bestand dazu vorher keine Regelung. In einem solchen Fall stellt sich die Frage nach einer Übergangsfrist nicht. Es gibt nämlich keinen Übergang von einer alten zu einer neuen Landesrechtslage. Selbst wenn der Bundesgesetzgeber die gegenständliche Tätigkeit auch ohne das Erfordernis, eine Gewerbeanmeldung durchführen z[u] müssen, allein auf der Basis von gesetzlichen Vorschriften für zulässig erklärt hätte, hätte der Landesgesetzgeber in Ermangelung einer Regelungskompetenz im Gewerberecht keine auf die alte Rechtslage bezogenen Übergangsbestimmungen erlassen dürfen. Es gibt auch keine Verfassungsnorm, die in einem solchen Fall eine Legisvakanz verlangt.

Diese Annahmen werden noch durch folgende Überlegung gestützt: angenommen, der Bundesgesetzgeber hätte die Ausübung der hier in Rede stehenden Tätigkeit lediglich unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen für zulässig erklärt und diese Rechtslage wäre vom Verfassungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung als verfassungswidrig aufgehoben worden - niemand hätte in einem solchen Fall verlangt, dass der Landesgesetzgeber eine Regelung dieser Angelegenheit aus dem Grund, da die Sache vorher bundesgesetzlich geregelt war, mit einer Übergangsfrist in Kraft setzt. Daraus ist erkennbar, dass die erfolgte landesrechtliche Regelung der Angelegenheit eine eigenständige Regelung ist, die für sich gesehen verfassungsrechtlichen Maßstäben entsprechen muss.

6. Zum Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbstätigkeit durch das Gesetz LGBl für Wien Nr 26/2015 ist daher Folgendes zu bemerken:

Gesetzliche Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Freiheit der Erwerbsbetätigung zu prüfen und müssen dementsprechend durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird dabei nach dem Gewicht des Eingriffs abgestuft (vgl. VfGH vom 15.06.2005, ZI. B636/04).

Nach der zitierten Novelle ging es dem Gesetzgeber nicht bloß um eine geringfügige Korrektur der bisherigen Rechtslage, sondern angesichts des schwerwiegenden öffentlichen Interesses an einem Spieler- und Jugendschutz um einen erheblichen Eingriff. Dieser gravierende Eingriff in rechtlich geschützte Positionen war vom rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Im Hinblick auf die Bedeutung der zu schützenden Interessen war es nicht unvertretbar, für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Bewilligungspflicht zu normieren und diese mit sofortiger Wirkung in Kraft zu setzen.

Bei der Einführung der Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden handelte es sich um keine komplett neue Tätigkeit, sondern um eine ehemals vorgeschaltete Tätigkeit, die nunmehr eigenständig zu behandeln war.

Die angesprochene Neuregelung liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere des Verbraucherschutzes durch Eindämmung der sozialschädlichen Auswirkungen der Sportwetten und ist zu dieser Zielerreichung auch geeignet.

Die Schutzgüter des vorliegenden Gesetzes bieten eine Rechtfertigung für die angesprochene Neuregelung, da der Bereich der Sportwetten sehr ähnlich zum Glücksspiel einzuordnen ist und das Glücksspiel eine hohe Sozialschädlichkeit ausweist. Dies ist auch in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes anerkannt (vgl. VfGH vom 12.03.2015, G205/2014 u.a., sowie zuletzt VfSlgen 19.717/2012 und 19.749/2013: Der Verfassungsgerichtshof hat im zuletzt genannten Erkenntnis die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten als durch ein hohes Suchtpotential gekennzeichnet angesehen, die insbesondere auch für Jugendliche spezielle Risiken in Bezug auf ein drohendes Suchtverhalten bergen).

Nach der österreichischen Studie zur Prävention der Glücksspielsucht vom Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung (ZIS) vom 9. März 2011 weisen Sportwetten - nach den an Glücksspielautomaten bzw. Video- Lotterie-Terminals angebotenen Glücksspielen - das höchste Suchtpotential auf.

Außerdem ist anzuführen, dass die meisten Buchmacher nunmehr ihren Sitz im Ausland haben. Die Prüfung der Verlässlichkeit und der vollen Vertrauenswürdigkeit des ausländischen Buchmachers ist daher der österreichischen Bewilligungsbehörde in dieser Konstellation völlig entzogen. Es war daher zum Schutz der Wettkunden wichtig, die Bewilligungspflicht des Vermittlers von Wettkunden ausdrücklich gesetzlich zu verankern.

Zudem liegt es im öffentlichen Interesse, dass solche sensible Materien nur durch zuverlässige und verantwortungsbewusste Personen ausgeübt werden dürfen, die die Einhaltung von Schutzbestimmungen und qualitätssichernden Maßnahmen garantieren.

Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Antrittsvoraussetzungen ist daher gegeben, da den Sportwetten großes Suchtpotential innewohne. Pflichten und klare Vorgaben für die in diesem Bereich Erwerbstätigen sind außerdem notwendig, da diese den fairen Wettbewerb fördern.

Wie bereits angeführt, war es wichtig, dass insbesondere nach Inkrafttreten des 'Verbots des kleinen Glücksspiels' die Behörde sofort die Möglichkeit hatte, mittels Verwaltungsstrafen bzw. Betriebsschließungen einzuschreiten. Wäre eine Übergangsfrist eingeführt worden, wäre die Gesetzesänderung, die mit LGBl für Wien Nr 26/2015 am 7. Juli 2015 kundgemacht wurde, in ihrer Wirkung beeinträchtigt worden. Die Behörde hätte bis zum Inkrafttreten des neuen Wiener Wettengesetzes am 14. Mai 2016 keine bzw. nur wenige Maßnahmen ergreifen können, da in den meisten Fällen Vermittler von Wettkunden angetroffen werden. Tatsächlich wurden in dieser Zeit ca. 140 Lokale alleine bei Schwerpunktaktionen gemeinsam mit der Finanzpolizei kontrolliert. Dabei wurden ca. 260 Wettterminals ohne landesrechtliche Genehmigung und ca. € 45.000,00 beschlagnahmt. Diese Maßnahmen wären nicht möglich gewesen, wenn der vorliegende Gesetzesentwurf nicht in Kraft getreten wäre.

Unabhängig von der angeführten Rechtsansicht handelt es sich beim Nachweis voller Vertrauenswürdigkeit um keine schwer erbringbare Voraussetzung. Es handelt sich somit auch um einen eher geringen Eingriff, welcher durch die bereits oben ausgeführten Interessen gerechtfertigt erscheint.

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Unternehmen des Anlassfalls bis zum Abschluss der Strafverfahren am 9. Februar 2016 keine entsprechenden Anträge auf Bewilligung ihrer Tätigkeit eingebracht hat.

7. Abschließend ist anzuführen, dass der Gesetzgeber durch die Nichtregelung eines in seinen Kompetenzbereich fallenden Lebenssachverhalts, keine bestimmten Verhaltensweisen angeregt oder gefördert hat. Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern."

1.4. Die beteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie der Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien beitrat.

2. G317/2016

2.1. Beim Verwaltungsgericht Wien ist ein Verfahren anhängig, welches Beschwerden gegen Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien vom 22. Februar 2016 auf Grund von Übertretungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens zum Gegenstand hat. Mit diesen Straferkenntnissen verhängte der Magistrat der Stadt Wien über die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Wien jeweils gemäß §2 Abs1 GTBW-G eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe in näher bestimmter Höhe. Nach Ansicht des Magistrats der Stadt Wien hätten diese – als die gemäß §9 Abs1 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organe näher bezeichneter Gesellschaften – zu verantworten, dass diese Gesellschaften am 14. bzw. 17. Juli 2015 an jeweils näher bezeichneten Standorten in Wien die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an einen Buchmacher ausgeübt hätten, ohne dass eine landesrechtliche Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens erwirkt wurde. Hiedurch hätten die Beschwerdeführer gegen §1 Abs1 GTBW-G verstoßen. Gleichzeitig wurde mit den Straferkenntnissen gemäß §9 Abs7 VStG die Haftung der bezeichneten Gesellschaften zur ungeteilten Hand angeordnet.

Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Verwaltungsgericht Wien den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G317/2016 protokollierten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens.

2.2. Die vom antragstellenden Gericht zu diesem Antrag vorgebrachten Bedenken entsprechen im Wesentlichen den Bedenken, die es im zu G258/2016 protokollierten Antrag dargelegt hat.

IV.      Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung des §187 und §404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1.       Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1.    Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2.    Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Prüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Die diesbezügliche Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (vgl. VfSlg 17.220/2004 und 19.933/2014).

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011 und 19.933/2014).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung die verbleibenden Bestimmungen unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Eine zu weite Fassung des Antrags macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 19.746/2013 und 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im gerichtlichen Verfahren nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (s. VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008, 19.933/2014; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl. noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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