RS Vfgh 2016/12/12 E580/2016

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Veröffentlicht am 12.12.2016
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Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

EMRK Art11
VereinsG 2002 §27, §29

Leitsatz

Keine Verletzung der Vereinsfreiheit durch Zurückweisung der Beschwerde eines ehemaligen Mitglieds gegen die Auflösung eines Vereines mangels Vollbeendigung des aufgelösten Vereins; vollständiger Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Zentralen Vereinsregister

Rechtssatz

Der aufgelöste Verein, dessen Mitglied die beschwerdeführende Partei ist bzw war, wird derzeit durch einen von der Vereinsbehörde bestellten Abwickler liquidiert. Die Beendigung der Abwicklung wurde noch nicht im Vereinsregister eingetragen.

Erst die Eintragung der Beendigung der Abwicklung führt zur Vollbeendigung des Vereins, erst zu diesem Zeitpunkt verliert der Verein vollständig seine Rechtsfähigkeit.

Nach ordnungsgemäßer Zustellung eines Auflösungsbescheides ist innerhalb der Rechtsmittelfrist grundsätzlich der Verein selbst befugt, einen Auflösungsbescheid zu bekämpfen. Ist eine Abwicklung erforderlich, so bleibt eine - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und Eintritt der formalen Rechtskraft des Auflösungsbescheides - bloß auf die zum Zwecke der Liquidation des Vermögens erforderlichen Rechte und Pflichten beschränkte Rechtspersönlichkeit des Vereins bestehen. Dabei liegt es im Interesse der Rechtssicherheit, das Ende des Vereins als Rechtssubjekt an einen Publizitätsakt zu knüpfen (vgl Erläuterungen zu §27 VereinsG, 990 BlgNR 21. GP, 41).

Daraus folgt, dass im Fall einer notwendigen Abwicklung des Vereins dieser Publizitätsakt (Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister) noch zur Erlassung des Auflösungsbescheides und dessen Eintragung im Zentralen Vereinsregister hinzutreten muss, um von einem "rechtskräftig aufgelösten" Verein ausgehen zu können.

Die von dem belangten Landesverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung ist insoweit zutreffend, als die Vollbeendigung des Vereins mangels Eintragung der Beendigung der Abwicklung noch nicht eingetreten ist. Daraus folgt, dass einzelne Vereinsmitglieder (noch) keine Beschwerde erheben können.

Die ehemaligen Mitglieder eines Vereins sind in ihrer Vereinsfreiheit nicht dadurch beschränkt, dass sie erst nach Vollbeendigung des aufgelösten Vereins Beschwerde erheben können. Für sie beginnt die Beschwerdefrist erst mit Veröffentlichung der Vollbeendigung des Vereins zu laufen, erst zu diesem Zeitpunkt ist das Verfahren zur Auflösung des Vereins vollständig abgeschlossen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vereinsrecht, Vereinsauflösung, Rechtspersönlichkeit, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E580.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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