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81/01 Wasserrechtsgesetz 1959Norm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein Bauprojekt wegen Widerspruchs zur Grundwasserschongebietsverordnung Scharlinz; keine Bedenken gegen die zum Schutz einer der allgemeinen Wasserversorgung dienenden Wasserversorgungsanlage erlassene Verordnung; Verbot von Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen in der Kernzone geeignete Maßnahme zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung; keine Verletzung des BerücksichtigungsprinzipsRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Einordnung des Grundwasserwerks Scharlinz als Teil der allgemeinen Wasserversorgung iSd §34 Abs2 WRG 1959.
Der nach wie vor gegebene Anteil der Anlage an der Versorgung des Großraums Linz sowie das - unbestrittene - Erfordernis, im Falle eines Ausfalles des (für dieses Gebiet wichtigsten) Wasserwerks Goldwörth 70 % des mittleren Tagesbedarfs im vorgenannten Gebiet abdecken zu können, sind für eine Subsumtion unter den Begriff der allgemeinen Wasserversorgung jedenfalls ausreichend.
Damit fehlt auch nicht das öffentliche Interesse an dem durch die GrundwasserschongebietsV Scharlinz bewirkten Eingriff in das Eigentumsrecht. Dieses steht bei einer der allgemeinen Wasserversorgung dienenden Anlage außer Frage.
Im Hinblick auf die umfangreichen Vorarbeiten zur Verordnung (G.U.T.-Studie) besteht für den VfGH kein Grund daran zu zweifeln, dass das im vorliegenden Fall alleine präjudizielle Verbot von Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen in §8 Abs1 Z3 der GrundwasserschongebietsV Scharlinz dem Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerks Scharlinz dient und damit eine geeignete Maßnahme zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung darstellt.
Vor der Einrichtung eines Schongebiets nach §34 Abs2 WRG 1959 muss nicht stets geprüft werden, ob eine Wasserversorgungsanlage durch Schutzanordnungen nach §34 Abs1 WRG 1959 ausreichend geschützt werden kann. Vielmehr reicht es aus, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des §34 Abs2 WRG 1959 erfüllt sind.
Keine Überschreitung des bei der Verordnungserlassung gem §34 WRG 1959 eingeräumten Ermessens.
Durch die Gliederung des Gebietes in Kern- und Randzone wurde eine - notwendigerweise generalisierende - sachliche Differenzierung getroffen.
Eine Differenzierung zwischen der hydrogeologisch viel komplexeren Verunreinigungsgefahr durch Einsickern und jener durch grundwasserspeisende Bäche ist jedenfalls als sachgerecht anzusehen.
Der VfGH kann in Anbetracht des naheliegenden Umstandes, dass jede Aufgrabung, Bohrung oder Sprengung die Überdeckung des Grundwassers verringert, keine Gesetzwidrigkeit darin erblicken, dass der Verordnungsgeber in §8 Abs1 Z3 GrundwasserschongebietsV Scharlinz in der - gegenüber Verunreinigungen besonders sensiblen - Kernzone grundsätzlich jede dieser Maßnahmen verboten hat, wenn sie eine Tiefe von 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel überschreitet.
Kein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht.
Im Verbot des §8 Abs1 Z3 GrundwasserschongebietsV Scharlinz kann ein Unterlaufen von Landeskompetenzen, insbesondere des dem Art15 Abs1 B-VG unterfallenden Raumordnungsrechts oder des Baurechts, nicht erblickt werden.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Eigentumsrecht durch Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Lagerplatzverwaltungsgebäudes infolge Subsumtion des geplanten Bauprojektes unter §8 Abs1 Z3 der GrundwasserschongebietsV Scharlinz.
Schlagworte
Wasserrecht, Wasserversorgung, Wasserversorgungsanlage, Reinhaltung der Gewässer, Eigentumseingriff, Verordnungserlassung, Ermessen, Kompetenz Bund - Länder, BerücksichtigungsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E380.2016Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018