RS Vfgh 2016/12/12 V164/2015

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Veröffentlicht am 12.12.2016
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Wr BauO 1930 §1 Abs4, §4 Abs2, §53
Plandokument Nr 7195, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 14.12.2000

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung eines Grundstücks als Verkehrsfläche in einem Wiener Plandokument; Interessenabwägung zwischen privaten Interessen der Grundeigentümer und öffentlichen Interessen vorgenommen

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des Plandokuments 7195 hinsichtlich einer mit "§ 53" bezeichneten Fläche (betr eine Wendefläche im Bereich Schafflerhofstraße in Eßling).

Überarbeitung des zuvor geltenden PD 6495 im Jahr 2000 auf Grund maßgeblicher Entwicklungen unabhängig vom verfahrensgegenständlichen Grundstück.

Im Verordnungserlassungsverfahren zum PD 7195 wurde auf Grund einer Stellungnahme der MA 64 festgestellt, dass eine andere raumordnungsrechtliche Einordnung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche, nämlich die Festlegung einer §53-Verkehrsfläche im Bauland, exakt der geplanten Nutzung entsprechen würde. Die Widmung der Verkehrsfläche als "Sondergebiet" hätte daher §4 Abs2 Punkt D litg der Wr BauO 1930 - BO idF LGBl 44/1996 widersprochen. Mit der BO-Novelle LGBl 46/1998 war zudem die Antragspflicht der Eigentümer für die Festlegung von §53-Verkehrsflächen weggefallen, sodass dem Gemeinderat eine Festlegung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche als §53-Verkehrsfläche im Bauland auch "von Amts wegen" möglich war. Unter diesen Umständen war der Gemeinderat als Verordnungsgeber - unabhängig von den in der BO demonstrativ aufgezählten Kriterien für die Änderung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes - nicht nur berechtigt, sondern auf Grund des Art18 B-VG sogar verpflichtet, die rechtswidrige Widmung zu korrigieren.

Die verordnungserlassende Behörde hat auch die privaten Interessen der Beschwerdeführer gegenüber den öffentlichen Interessen abgewogen.

Die Bewahrung ihres Grundeigentums ist das primäre Interesse der beschwerdeführenden Parteien des Anlassverfahrens. Der Gemeinderat hatte als Verordnungsgeber des PD 7195 von Gesetzes wegen aber nur zwei Möglichkeiten: Entweder die Anordnung einer Übernahme der Herstellungs- und Erhaltungskosten durch die Gemeinde Wien verbunden mit einer Abtretung der Grundfläche zur Gänze in das öffentliche Gut (§53 Abs3 BO idF LGBl 46/1998) oder die Festlegung einer im Privateigentum verbleibenden §53-Verkehrsfläche. Indem der Gemeinderat sich für diese zweite Variante einer §53-Verkehrsfläche entschied, hat er die Interessen der beschwerdeführenden Parteien insofern möglichst berücksichtigt, weil bei dieser Variante lediglich eine Enteignung einer Teilfläche von 46 m² erforderlich war, wohingegen sonst eine Fläche von 264 m2 ins öffentliche Gut abzutreten gewesen wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Verkehrsflächen, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:V164.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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