RS Vfgh 2016/12/12 G650/2015 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2016
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GlücksspielG §58 Abs3

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung über eine Glücksspielabgabe auf Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistungen; festgelegter Besteuerungsgegenstand und Steuersatz nicht unsachlich

Rechtssatz

Abweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) und des Bundesfinanzgerichtes (BFG) auf Aufhebung des §58 Abs3 bzw der Wort- und Zeichenfolge "(auch)" in §58 Abs3 GlücksspielG - GSpG idF BGBl I 76/2011.

§58 Abs3 GSpG sieht eine Bemessung im Verhältnis zu den schätzungsweise auf das Inland entfallenden Teilnahmen bei grenzüberschreitenden Glücksspielen im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) nicht vor. Der dem Einzelnen in Aussicht gestellte Gewinn bildet in seiner Gesamtheit die Bemessungsgrundlage für die Abgabe.

Gemäß §58 Abs3 GSpG unterliegen "Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß §2 Abs1 Z2 (Einsatz) einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet". Nach der angefochtenen Abgabenbestimmung genügt es sohin, dass das Preisausschreiben so ausgestaltet ist, dass dessen Ergebnis "ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt" (§1 Abs1 GSpG). Eine (tatsächliche) aktive Teilnahme (Preisausschreibung) wird nicht verlangt.

Preisausschreiben iSd §58 Abs3 GSpG unterscheiden sich zwar von herkömmlichen Glücksspielen darin, dass sie ohne vermögenswerte Leistung des Teilnehmers erfolgen. Ungeachtet dessen bestehen Gemeinsamkeiten, weil auch Preisausschreiben den Charakter eines Spiels aufweisen und damit in einem weiten Sinn als Ausspielung betrachtet werden können. Nicht zuletzt dies rechtfertigt, dass der Gesetzgeber die Belastungsentscheidung im Glücksspielgesetz auf Preisausschreiben ausdehnt, zumal Lenkungsaspekte, die der Besteuerung von Glücksspielen zugrunde liegen, auch für Preisausschreiben von Bedeutung sein können.

Hiebei sieht das Gesetz seit dem AbgabenänderungsG 2011, BGBl I 76, auch eine hinreichende Anknüpfung an das Inland vor, wenn der VwGH und das BFG davon ausgehen, dass die Auslobung im Inland die Abgabenpflicht auslöst. Angesichts der bestehenden Unterschiede im Tatsächlichen gebietet der Gleichheitssatz auch nicht, dass die Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage von Preisausschreiben notwendigerweise jener der Glücksspielabgaben entsprechen müsste (vgl VfSlg 16454/2002 zum Spielraum des Gesetzgebers bei steuerpolitischen Belastungsentscheidungen).

Da der VwGH und das BFG ihre Bedenken im Lichte des Art6 StGG und des Art15 GRC ausschließlich "mit dem Ergebnis" der gleichheitsrechtlichen Beurteilung der angefochtenen Bestimmung begründen, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf diese Bedenken.

Entscheidungstexte

  • G650/2015 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.12.2016 G650/2015 ua

Schlagworte

Glücksspiel, Abgaben, Steuergegenstand, Auslegung eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G650.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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