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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
BauRallg;Rechtssatz
Aus § 31 Abs. 5 Z 3 Slbg ROG 2009 ist für die Auslegung der Z 1 schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der damit verankerte Tatbestand eine zusätzliche Ausnahme (unabhängig vom Vorliegen einer touristischen Nutzung oder nicht) positivieren soll, die weitere Fälle neben der gewerblichen Beherbergung erfassen wollte. Dass dabei der Gesetzgeber ausdrücklich nicht bloß auf eine faktische Nutzung, sondern darüber hinaus explizit auch auf die Zulässigkeit der entsprechenden Nutzung abgestellt, entspringt nicht zuletzt der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit, normwidriges Verhalten nicht auch noch von Seiten des Gesetzgebers (durch eine unterschiedliche Behandlung gegenüber jenen Normunterworfenen, die sich in vergleichbarer Situationen normkonform verhalten haben) zu privilegieren (vgl. die Judikatur des VfGH zur gesetzlichen Sanierung baurechtlich konsenslos errichteter Bauten, u.a. VfSlg. 14.681/1996, 14.763/1997, 17.211/2004). Daraus lässt sich jedoch für die Auslegung der Z 1, die auf den Betrieb zur gewerblichen Beherbergung abstellt, nichts gewinnen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016060003.J03Im RIS seit
27.02.2018Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018