RS Vwgh 2018/1/25 Ro 2016/06/0003

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/03/0011 E 21. Juni 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Angesichts der von Art 133 Abs 4 B-VG vorgesehenen Begrenzung der Zuständigkeit des VwGH auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und der danach für ordentliche und außerordentliche Revisionen bestehenden Darlegungsverpflichtung ist von einer revisionswerbenden Partei nicht nur für eine außerordentliche Revision (vgl § 28 Abs 3 VwGG), sondern auch bei einer vom VwG zugelassenen - ordentlichen - Revision bezüglich jeder von ihr (hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des VwG) als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH aufzuzeigen, warum der VwGH diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016060003.J01

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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