RS Vwgh 2018/1/31 Ro 2016/10/0023

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56;
StudFG 1992 §1 Abs4;
StudFG 1992 §12 Abs3;
StudFG 1992 §31 Abs4;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 idF 2014/I/040;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Verzicht auf subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche ist zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anders anordnet oder öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0061, VwSlg. 18911 A/2014). Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf eine Konstellation übertragen, in der nicht auf einen bestehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch - für die Zukunft - verzichtet, sondern ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch, der bereits von Gesetzes wegen erloschen ist, durch eine Willenserklärung - für die Vergangenheit - beseitigt werden soll. Ein solches Begehren zielt nämlich nicht auf die bloße Aufgabe eines Rechtsanspruches ab, sondern auf die Erlangung einer Rechtsposition mit ex-tunc Wirkung. Nach Ansicht des VwGH bedürfte es insofern jedoch einer - eine derartige Willenserklärung zulassenden - gesetzlichen Regelung, ist das StudFG 1992 doch dadurch gekennzeichnet, dass im Zuerkennungsverfahren zur Beurteilung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 4 legcit grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist und anlässlich der Antragstellung gemäß § 12 Abs. 3 legcit auch eine Erklärung über das Einkommen in den Zeiträumen, für die Studienbeihilfe beantragt wird, abzugeben ist, wobei das Gesetz in § 31 Abs. 4 ausdrücklich die Durchführung einer "abschließenden Berechnung" nach "Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen" anordnet, ohne dem Betreffenden insofern die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung derjenigen Zeiträume, für die Studienbeihilfe zuerkannt wurde (und damit auch des zu berücksichtigenden Einkommens nach § 12 Abs. 3 erster Satz StudFG 1992) einzuräumen. Es besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Gesetzgeber vor der Novelle BGBl. I Nr. 40/2014 die Zulässigkeit bzw. Rechtswirksamkeit einer derartigen nachträglichen Erklärung vor Augen stand. Dieses Verständnis kommt auch in den Materialien zur genannten Novelle (53 BlgNR 25. GP, S. 33) zum Ausdruck, wenn ausgeführt wird, dass "Studierende nach der geltenden Rechtslage die laufende Auszahlung der Studienbeihilfe durch Mitteilung an die Studienbeihilfenbehörde nicht vorzeitig beenden" können.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBesondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016100023.J01

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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