TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/5 2000/19/0013

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Veröffentlicht am 05.05.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1D;
E1E;
E1M;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/04 Grenzverkehr;
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke;
59/04 EU - EWR;

Norm

11992E007A EGV Art7a;
11992E048 EGV Art48;
11992MK01 EUV ArtK01;
11997D/PRO/02 AmsterdamV Prot Schengen-Besitzstand Art2;
11997D/PRO/02/N AmsterdamV Prot Schengen-Besitzstand Anhang;
11997E014 EG Art14;
11997E039 EG Art39;
11997E061 EG Art61;
AsylG 1997 §14 Abs4;
B-VG Art49;
EURallg;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs5;
FrG 1997 §23 Abs7;
FrG 1997 §28 Abs5;
FrG 1997 §28 Abs7;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
MRKZP 04te Art2;
MRKZP 04te Art21 Abs1;
SDÜ 1990 Art18;
SDÜ 1990 Art21 Abs1;
SDÜ 1990 Art21;
SDÜ 1990 Art5;
SDÜ 1990;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien 1965;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Kroatien 1995;
StGG Art4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des am 22. Februar 1951 geborenen IM in Wien, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1998, Zl. 302.127/13-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde der gemäß § 112 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertete Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Kroatiens, vom 26. März 1997 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2, 3 und 5 sowie gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde in Ansehung des letztgenannten Versagungsgrundes (zusammengefasst) aus, gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Aus dem Gesetzeszweck dieser Bestimmung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auch die Entscheidung über seinen im Ausland einzubringenden Antrag im Ausland abzuwarten habe. Die Nichterfüllung dieser Voraussetzung führe zur Abweisung des Antrages.

Der Beschwerdeführer habe nun den gegenständlichen Antrag zwar im Ausland eingebracht, er habe aber den Ausgang des Verfahrens nicht im Ausland abgewartet.

Vielmehr gehe der Beschwerdeführer schon seit 1993 im Bundesgebiet einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer inländischen Gesellschaft, deren Gesellschafter er auch sei, nach. Er habe seither auch durchgehend den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich. Dies gelte auch insbesondere für den Zeitraum nach seiner Antragstellung bis zur Bescheiderlassung. Der Beschwerdeführer sei an einer inländischen Adresse aufrecht gemeldet. Er habe daher dem Erfordernis des Abwartens gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 nicht Genüge getan.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei, ungeachtet zwischenzeitiger kurzfristiger Ausreisen, unrechtmäßig gewesen. Gemäß dem am 1. August 1995 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995, seien lediglich solche kroatische Staatsangehörige zur sichtvermerksfreien Einreise und zu einem dreimonatigen Aufenthalt berechtigt, die nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigten. Der erwerbstätige Beschwerdeführer falle daher nicht unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

In Ermangelung eines hiezu berechtigenden Titels halte er sich daher seit 1993 (mit kurzen Unterbrechungen) unrechtmäßig in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer sei zwar im Besitz einer "Carte de Resident" Frankreichs, welche ihn als jugoslawischen Flüchtling ausweise und welche eine Gültigkeitsdauer vom 13. Februar 1995 bis 12. Februar 2005 aufweise. Dieser französische Titel berechtige den Beschwerdeführer jedoch im Gegensatz zu seinen Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht, sich auf Grund europarechtlicher Bestimmungen "frei im EU-Raum bewegen zu dürfen". Bestimmungen des Europarechtes, welche einem Drittstaatsangehörigen ein solches Recht einräumten, seien der belangten Behörde nicht erkennbar.

Die Versagung der gegenständlichen Bewilligung stehe auch in Einklang mit Art. 8 MRK. Der Beschwerdeführer halte sich zwar seit 1993 (unrechtmäßig) im Bundesgebiet auf, seine Familie lebe jedoch in Frankreich. Die durch seine Erwerbstätigkeit begründeten wirtschaftlichen Interessen seien dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers hintanzustellen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 6. Oktober 1999, B 2219/98-5, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie schließlich über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 9. Dezember 1999, B 2219/98-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 2, § 23 Abs. 5 und 7 sowie § 28 Abs. 5 FrG 1997 lauten (auszugsweise):

"§ 14. ...

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ...

...

§ 23. ...

...

(5) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist auch solchen Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf Dauer niedergelassen bleiben, für die Niederlassung aber deshalb bisher keiner Niederlassungsbewilligung bedurften, weil sie auf Grund des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zum dauernden Aufenthalt berechtigt waren, oder weil sie Niederlassungsfreiheit genossen; die Abs. 2 und 4 gelten.

...

(7) Auf Grund einer Mitteilung der Asylbehörde gemäß § 14 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997 hat die Behörde dem Fremden ungeachtet des § 28 Abs. 5 wegen Eintrittes eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention) von Amts wegen eine weitere Niederlassungsbewilligung unbefristet zu erteilen, die für jeglichen Aufenthaltszweck gilt.

...

§ 28. ...

...

(5) Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, genießen Sichtvermerksfreiheit. ..."

Bis 31. Juli 1995 stand das im Verhältnis der Republik Österreich zur Republik Kroatien pragmatisch weiter angewendete Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, in Kraft. Es wurde mit Wirksamkeit vom 1. August 1995 (im Verhältnis zu Kroatien) durch das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995, abgelöst.

Art. 1 und 2 des erstgenannten Abkommens lauteten:

"Artikel 1

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

(2) Den Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen, können die zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates die Aufenthaltsberechtigung verlängern.

Artikel 2

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die sich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben, bedürfen eines Sichtvermerkes, der auch die Aufenthaltsberechtigung einschließt. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt."

Art. 1 und 2 des Abkommens BGBl. Nr. 487/1995 lauten:

"Artikel 1

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Artikel 2

Artikel 1 findet keine Anwendung auf jene Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder dort die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigen. In diesen Fällen ist vor der Einreise die Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung erforderlich."

Art. 5, 18, 21 und 23 des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl. III Nr. 90/1997, lauten (auszugsweise):

"Artikel 5

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

...

(3) Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, dass er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt.

...

Artikel 18

Die Sichtvermerke für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sind nationale Sichtvermerke, die von jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts erteilt werden. Ein solcher Sichtvermerk berechtigt den Inhaber, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die den Sichtvermerk ausgestellt hat, es sei denn, er erfüllt die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.

...

Artikel 21

(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

...

(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuss die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.

...

Artikel 23

(1) Der Drittausländer, der die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.

(2) Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis oder über einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitel, so hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu begeben."

Das Schengener Durchführungsübereinkommen ist für Österreich zum 1. Dezember 1997 in Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 204/1997).

Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, er habe sich auch im Anschluss an seine Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten und sei hier zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit niedergelassen, nicht entgegen.

Er meint allerdings, er sei noch während der Geltungsdauer des Abkommens BGBl. Nr. 365/1965 im Verhältnis zu Kroatien sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist. Gemäß Art. 1 Abs. 2 dieses Abkommens wäre dem Beschwerdeführer daher die Aufenthaltsberechtigung zu verlängern gewesen. Dies treffe auch dann zu, wenn der Beschwerdeführer im Anschluss an seine sichtvermerksfreie Einreise den Entschluss gefasst hätte, im Inland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich hier niederzulassen. Auch seien Ausreisen im Anschluss an die sichtvermerksfreie Einreise der Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 1 Abs. 2 des in Rede stehenden Abkommens unschädlich.

Dieser Argumentation ist Folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist § 14 Abs. 2 FrG 1997 als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist. Für die Beurteilung des Vorliegens der in Rede stehenden Erfolgsvoraussetzung ist ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 ist auch auf Anträge, die vor Inkrafttreten des FrG 1997 gestellt wurden, anzuwenden.

Die solcherart maßgebliche Rechtslage nach dem FrG 1997 sieht aber keine Ausnahme von den Grundsätzen des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 für Fremde vor, die (irgendwann) auf Grund des Abkommens BGBl. Nr. 365/1965 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist sind.

Die Möglichkeit der Verlängerung eines mit einer solchen sichtvermerksfreien Einreise begonnenen Aufenthaltes nach Art. 1 Abs. 2 dieses Abkommens endete mit dessen Außerkrafttreten am 1. August 1995, wobei es dahinstehen kann, ob eine solche "Verlängerung" nach der damaligen Rechtslage durch Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ungeachtet des § 6 Abs. 2 AufG möglich gewesen wäre. Die Möglichkeit der Verlängerung eines solchen Aufenthaltes durch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besteht daher bei dem vorliegendenfalls am 26. März 1997 gestellten Antrag, über den mit Bescheid vom 12. Oktober 1998 entschieden wurde, nicht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf Basis der Bescheidfeststellungen zur Antragstellung am 26. März 1997 ausgereist, sodass auch deshalb eine Verlängerung eines mit einer sichtvermerksfreien Einreise auf Grund des Abkommens BGBl. Nr. 365/1965 begonnenen Aufenthaltes nicht vorläge.

Für den Beschwerdeführer war daher § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 maßgeblich, wonach er die Entscheidung über seinen im Ausland gestellten Antrag grundsätzlich auch im Ausland abzuwarten hatte.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hätte nur dann bestanden, wenn der Beschwerdeführer zwar nach seiner Antragstellung sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist wäre, den daran anschließenden sichtvermerksfreien Aufenthalt jedoch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits wieder beendet hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 98/19/0222, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 2 erster Satz AufG).

Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme liegen jedoch beim Beschwerdeführer nicht vor, zumal er sich unstrittig auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Bedeutungslos für die Beurteilung, ob die Erfolgsvoraussetzung des "Abwartens" gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 erfüllt ist oder nicht, ist demgegenüber die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers (nach seiner Antragstellung) im Bundesgebiet rechtmäßig war oder nicht.

Ausgehend von der insofern unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, könnte die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes jedenfalls nicht aus dem Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995, abgeleitet werden. Art. 2 dieses Abkommens stünde dem entgegen.

Insoweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seinen französischen Aufenthaltstitel und auf Art. 5 und 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens beruft, ist ihm zu entgegnen, dass aus den von ihm angezogenen Bestimmungen dieses Übereinkommens lediglich ein Recht des Drittausländers auf Durchreise, nicht aber auf eine Niederlassung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abzuleiten ist.

Aus Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens könnte dem Beschwerdeführer lediglich das Recht erwachsen, sich ohne österreichischen Sichtvermerk für eine Dauer von höchstens bis zu drei Monaten frei in Österreich zu bewegen. Ob in diesem Zusammenhang die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, bzw. die Begründung einer dauernden Niederlassung gestattet ist, könnte insbesondere in Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens in Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 FrG 1997 bezweifelt werden.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer sich im Anschluss an seine Antragstellung (zeitweise) gleich einem zur sichtvermerksfreien Einreise und zum sichtvermerksfreien Aufenthalt berechtigten Fremden auf Grund des Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann aber dahingestellt bleiben, weil auch ein solcher sichtvermerksfreier rechtmäßiger Aufenthalt dem Erfordernis des "Abwartens" im Verständnis des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 entgegenstünde, wenn sich der Fremde nach wie vor im Bundesgebiet in der Absicht, sich hier dauernd niederzulassen, aufhält.

Ein vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters ins Treffen geführter "Annex 4" zum Schengener Durchführungsabkommen ist dem Verwaltungsgerichtshof unbekannt. Ein solcher Annex wurde im Bundesgesetzblatt nicht kundgemacht. Sofern der Beschwerdeführer damit die in Art. 21 Abs. 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens angeführte Liste von Dokumenten, die Frankreich als Aufenthaltserlaubnis im Sinne dieses Artikels ausstellt, gemeint haben sollte, so wären daraus keine weiteren Rechte, als die aus Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens ableitbaren, zu gewinnen.

Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Beschwerdeführer mit, er habe von der Existenz dieses Annexes vom "französischen Konsulat" gehört. Es handle sich dabei um ein Verzeichnis von Aufenthaltstiteln, die gegenseitig anerkannt würden. Den Text dieses Annexes habe der Beschwerdeführer noch nie gesehen. Das französische Konsulat habe ihm mitgeteilt, es handle sich um ein vertrauliches Dokument, das nur auf schriftliche Anfrage herausgegeben werde. Im österreichischen Außenministerium sei ein solcher Annex unbekannt.

Gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG sind die Bundesgesetze und die in Art. 50 B-VG bezeichneten Staatsverträge vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG kann der Nationalrat anlässlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 beschließen, dass der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile desselben nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Ein derartiger Beschluss wurde vom Nationalrat in Ansehung des Schengener Durchführungsübereinkommens lediglich hinsichtlich der gleichermaßen authentischen Fassungen in griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache gefasst. Die Kundmachung dieser Fassungen hatte demnach dadurch zu erfolgen, dass diese zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und nach einer diesbezüglichen Auskunft des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten befindet sich ein "Annex 4" auch nicht in den nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassungen des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (16. Oktober 1998) stand der Amsterdamer Vertrag (Inkrafttreten am 1. Mai 1999) noch nicht in Kraft. Das Schengener Durchführungsübereinkommen samt allfälliger Nebenvereinbarungen war zum erstgenannten Zeitpunkt Teil des völkerrechtlichen Unionsrechtes der so genannten "Dritten Säule" der Europäischen Union gemäß Titel VI Art. K.1 EUV, soweit es sich nicht um die Festlegung einer Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen oder die Erlassung von Maßnahmen zur einheitlichen Visagestaltung handelte (vgl. Humer-Obwexer, Österreich in der Europäischen Union, Band 3, S. 18ff.).

Erst durch Art. 2 des Protokolles Nr. 2 zum Amsterdamer Vertrag wurde der so genannte Schengen-Besitzstand für Österreich als Gemeinschaftsrecht sofort anwendbar. Dieser Schengen-Besitzstand ist im Anhang zu diesem zweiten Protokoll angeführt und umfasst das Schengener Durchführungsübereinkommen sowie die dazugehörige Schlussakte und die dazu abgegebenen gemeinsamen Erklärungen. Auch hier wird ein "Annex 4" nicht mit übernommen.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass ein vom Beschwerdeführer ins Treffen geführter "Annex 4" zum Schengener Durchführungsübereinkommen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mangels einer dem Art. 49 B-VG entsprechenden Kundmachung nicht anzuwenden war. Teil des Gemeinschaftsrechtes konnte ein solcher Annex im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht gewesen sein. Auch in der Folge wurde ein "Annex 4" zum Schengener Durchführungsübereinkommen nicht als Teil des Schengen-Besitzstandes in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

Selbst wenn man aber, was dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheint, (im Hinblick auf eine solche Norm) davon auszugehen hätte, dass er in Österreich einem anerkannten Flüchtling gleichstehe (vgl. allerdings zur fehlenden Bindungswirkung positiver Asylentscheide nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen und nach dem Dubliner Übereinkommen Achermann-Bieber-Epiney-Wehner, Schengen und die Folgen, 107f.), wäre für ihn nichts gewonnen:

§ 23 Abs. 7 FrG 1997 bestimmt, dass die Niederlassungsbehörde auf Grund einer Mitteilung der Asylbehörde gemäß § 14 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997 einem Fremden ungeachtet des § 28 Abs. 5 FrG 1997 wegen Eintrittes eines Endigungsgrundes von Amts wegen eine weitere Niederlassungsbewilligung unbefristet zu erteilen habe. Durch diese Formulierung brachte der Gesetzgeber des FrG 1997 seine Auffassung zum Ausdruck, dass jedenfalls einem Fremden, der gemäß § 28 Abs. 5 erster Satz FrG 1997 Sichtvermerksfreiheit genießt - und einem solchen wäre der Beschwerdeführer auf Basis seiner Rechtsbehauptungen gleichzustellen -, grundsätzlich keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann (von welchem Grundsatz im Sonderfall des § 28 Abs. 7 FrG 1997 auf Grund der dort getroffenen Anordnung wieder abgegangen wurde; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. März 2000, Zl. 98/19/0276). Die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung käme erst im Falle des Verlustes des Asyls in Betracht (vgl. § 23 Abs. 5 FrG 1997). Der Beschwerdeführer war aber in Frankreich bis 2005 als Flüchtling aufenthaltsberechtigt.

Damit wäre dem Beschwerdeführer aber auch dann keine Niederlassungsbewilligung auszustellen gewesen, wenn er auf Grund seiner Anerkennung als Flüchtling in Frankreich einem in Österreich Asyl genießenden Fremden gleichzustellen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Art. 7a und 48 EGV (nunmehr Art. 14 und 39 EG) verletzen würde:

Der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger kann sich nicht auf Rechte gemäß Art. 48 EGV (nunmehr Art. 39 EG) berufen (vgl. Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, Rz 24 zu Art. 39 EG).

Die Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes gemäß Art. 14 EG (Ex-Art. 7a EGV) können zwar auch den Zugang und das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen aus Drittstaaten erfassen (vgl. a.a.O., Rz 22 zu Art. 14 EG). Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass auf Basis des Art. 61 EG solche Maßnahmen zur Verwirklichung der in Art. 14 EG formulierten Ziele durch den Rat getroffen würden. Da derartige, im vorliegenden Beschwerdefall bedeutungsvolle Maßnahmen nicht getroffen wurden, verleiht die programmatische Ankündigung des Art. 14 EG dem Beschwerdeführer keine Rechte zum Aufenthalt, welche über jene hinausgingen, die aus dem Schengener Abkommen ableitbar sind. In seinem auf Grund des Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens zustehenden Recht, sich auf Grund seines französischen Titels in Österreich für die Dauer von bis zu drei Monaten aufhalten und frei bewegen zu dürfen, wurde der Beschwerdeführer durch die Versagung einer Niederlassungsbewilligung aber nicht beschränkt, zumal ihm dieses Recht unabhängig von der Erteilung einer solchen zukommt.

Ebenso wenig wie der Verfassungsgerichtshof vermag der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen zu erkennen, dass die hier vertretene Interpretation des FrG 1997 mit folgenden Verfassungsbestimmungen in Konflikt geriete:

Eine Rechtsverletzung unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG kommt nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist.

Art. 1 des 1. ZPMRK bietet einen Schutz gegen den Entzug des Eigentums. Darunter ist zunächst die formelle Enteignung zu verstehen, das heißt der Entzug des Eigentums in einem formellen Enteignungsverfahren. Hierunter fallen auch Nationalisierungsmaßnahmen. Darüber hinaus hat der EGMR im Fall Sporrong und Lönnroth hervorgehoben, dass bei Fehlen einer formellen Enteignung die tatsächlichen Auswirkungen der in Frage stehenden Maßnahme auf die Eigentümerposition des Betroffenen zu analysieren sind, es also nicht auf den äußeren Anschein ankommt, sondern auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen. Materielle oder de facto-Enteignungen, das heißt Eigentumsbeschränkungen, die den Eigentümer wirtschaftlich ebenso wie eine formelle Enteignung beeinträchtigen, sind also nicht nur im Bereich der Eigentumsgarantien nationaler Verfassungen, sondern auch nach Art. 1 erheblich (vgl. Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar2, Rz 24 zu Art. 1 1. ZPMRK). Die Versagung einer Niederlassungsbewilligung stellt nun aber weder eine formelle, noch eine "materielle oder de facto" Enteignung dar. Die Nutzung des Geschäftsanteils des Beschwerdeführers an seiner Gesellschaft setzt nämlich nicht notwendigerweise seine Niederlassung im Bundesgebiet auf Dauer voraus. Überdies wäre aber auch ein Eingriff in ein durch Art. 1 des 1. ZPMRK geschütztes Recht im öffentlichen Interesse und auf Grund des Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt. Die hier erfolgte Versagung ist in § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 auch gesetzlich vorgesehen.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 4. ZPMRK hat jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

Wäre der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Anschluss an die gegenständliche Antragstellung nicht aus dem Grunde des Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens oder weil er einem anerkannten Flüchtling gleichzustellen wäre, rechtmäßig, so käme Art. 2 Abs. 1 des 4. ZPMRK in seinem Fall nicht in Betracht. Hielte sich der Beschwerdeführer aber auf Grund dieser Bestimmung oder weil er einem anerkannten Flüchtling gleichzuhalten wäre, rechtmäßig in Österreich auf, so genösse er die in Art. 2 des 4. ZPMRK umschriebenen Rechte unabhängig davon, ob ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wird oder nicht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist aus dieser Bestimmung nicht ableitbar (vgl. Frowein-Peukert, a.a.O., Rz 2 zu Art. 2 des 4. ZPMRK). Art. 3 dieser Bestimmung betrifft das Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger und ist auf den Beschwerdeführer als kroatischen Staatsangehörigen nicht anwendbar. Art. 4 verbietet die Kollektivausweisung von Ausländern und ist durch die Versagung einer Niederlassungsbewilligung ebenfalls nicht verletzt.

Ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, durch seinen Voraufenthalt begründeten wirtschaftlichen Interessen den Schutz des Art. 8 MRK überhaupt genießen, kann dahingestellt bleiben. Ein Eingriff in ein allenfalls durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers zur Wahrung dieser Interessen im Inland wäre vorliegendenfalls im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt.

Eine unsachliche oder diskriminierende Behandlung im Verhältnis zu anderen Fremden zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, sodass auch ein Verstoß gegen Art. 14 MRK oder gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Beseitigung rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, nicht zu erkennen ist.

Art. 4 StGG betrifft die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes. Auch hier ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung Ausländern kein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet einräumt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1961, Slg. Nr. 3913). Soweit der Beschwerdeführer auf Grund seines französischen Titels in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, würde seine Freizügigkeit im Bundesgebiet auch keiner Beschränkung unterliegen.

Aus Art. 5 StGG kann der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechte ableiten, weil die Versagung der in Rede stehenden Niederlassungsbewilligung, soweit sie überhaupt einen Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers bedeuten würde, im Gesetz so vorgesehen ist.

Art. 6 StGG gilt schließlich nur für österreichische Staatsbürger.

Da somit schon der Inhalt der - teilweise an der Grenze der Mutwilligkeit angesiedelten - Beschwerde zeigt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die Frage eingegangen werden musste, ob die belangte Behörde auch die Versagungsgründe des § 10 Abs. 2 Z. 2, 3 und 5 FrG 1997 zu Recht in Anwendung gebracht hat. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dieser Vorgangsweise ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 5. Mai 2000

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190013.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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