RS Vwgh 2018/1/31 Ra 2017/10/0221

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit einem "Recht auf Anwendung einer Strafnorm" bezeichnet die Revisionswerberin kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit. Es handelt sich dabei nicht um Revisionspunkte iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100221.L01

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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