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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit einem "Recht auf Anwendung einer Strafnorm" bezeichnet die Revisionswerberin kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit. Es handelt sich dabei nicht um Revisionspunkte iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100221.L01Im RIS seit
27.02.2018Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019