RS Vwgh 2018/1/31 Ra 2017/10/0214

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/08 Privatschulen

Norm

B-VG Art133 Abs4;
PrivSchG 1962 §6;
PrivSchG 1962 §7 Abs1;
PrivSchG 1962 §7 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH teilt die Annahme, zu schulischen Zwecken in Aussicht genommene bauliche Anlagen, deren Bewilligungsfähigkeit bzw. Benützbarkeit unter baurechtlichen Gesichtspunkten aus Gründen der Raumordnung erst in Zukunft - bei einer Änderung des Flächenwidmungsplanes - in Frage käme, stellten iSd § 6 PrivSchG 1962 geeignete Schulräume dar, nicht. Das Gesetz knüpft den Nachweis der Erfüllung der diesbezüglichen Bestimmungen an die Einbringung der Errichtungsanzeige nach § 7 Abs. 1 legcit, dies bei sonstiger Untersagung der Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 2 PrivSchG 1962.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100214.L01

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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