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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der VwGH teilt die Annahme, zu schulischen Zwecken in Aussicht genommene bauliche Anlagen, deren Bewilligungsfähigkeit bzw. Benützbarkeit unter baurechtlichen Gesichtspunkten aus Gründen der Raumordnung erst in Zukunft - bei einer Änderung des Flächenwidmungsplanes - in Frage käme, stellten iSd § 6 PrivSchG 1962 geeignete Schulräume dar, nicht. Das Gesetz knüpft den Nachweis der Erfüllung der diesbezüglichen Bestimmungen an die Einbringung der Errichtungsanzeige nach § 7 Abs. 1 legcit, dies bei sonstiger Untersagung der Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 2 PrivSchG 1962.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100214.L01Im RIS seit
28.02.2018Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018