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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber verfassungsrechtliche Zweifel an der Bestimmtheit des § 52 Abs. 4 RAO 1868 hegt (danach kann die Leistungsordnung nach der Dauer der Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder der Dauer der Beitragszahlung in eine Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer oder dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung abgestufte Leistungen vorsehen), werden diese Bedenken vom VwGH angesichts der gesetzlich determinierten Kriterien für die abgestuften Leistungen (Dauer der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer oder Dauer der Beitragszahlungen oder Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung) nicht geteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030003.L02Im RIS seit
28.02.2018Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018