RS Vwgh 2018/2/5 Ra 2018/03/0003

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Veröffentlicht am 05.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art133 Abs4;
RAO 1868 §50 Abs2 Z2 idF 1999/I/071;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut der Leistungsordnung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer für das Jahr 2003 beträgt der Zuschlag zur Grundrente für jedes vollendete Jahr "nach Ablauf der Wartezeit

für die Altersrente ... vor Erreichung der Altersgrenze 1,3 % der

Grundrente", "nach Erreichung des Rentenalters 0,5 % der Grundrente". Die gegenteilige Sichtweise des Revisionswerbers (er möchte den Zuschlag zur Grundrente für die Zeit vor Erreichung der Altersgrenze ohne Berücksichtigung der Wartezeit errechnen und strebt für die Zeit nach Erreichung des Rentenalters eine Berechnung des Zuschlages nach dem GSVG statt nach der Leistungsordnung an) findet in diesen eindeutigen und klaren Regelungen keine Deckung. Weiterer höchstgerichtlicher Leitlinien bedarf es bei dieser Rechtslage nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030003.L01

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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