Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut der Leistungsordnung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer für das Jahr 2003 beträgt der Zuschlag zur Grundrente für jedes vollendete Jahr "nach Ablauf der Wartezeit
für die Altersrente ... vor Erreichung der Altersgrenze 1,3 % der
Grundrente", "nach Erreichung des Rentenalters 0,5 % der Grundrente". Die gegenteilige Sichtweise des Revisionswerbers (er möchte den Zuschlag zur Grundrente für die Zeit vor Erreichung der Altersgrenze ohne Berücksichtigung der Wartezeit errechnen und strebt für die Zeit nach Erreichung des Rentenalters eine Berechnung des Zuschlages nach dem GSVG statt nach der Leistungsordnung an) findet in diesen eindeutigen und klaren Regelungen keine Deckung. Weiterer höchstgerichtlicher Leitlinien bedarf es bei dieser Rechtslage nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030003.L01Im RIS seit
28.02.2018Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018