RS OGH 2018/1/24 3Nc3/18y, 3Ob40/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2018
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Norm

JN §28
EuKoPfVO §41
EO §422

Rechtssatz

In einem Verfahren auf Erlassung eines Beschlusses auf vorläufige Kontenpfändung nach der EuKoPfVO muss der Antragsteller bei einem Ordinationsantrag vor dem Obersten Gerichtshof nicht anwaltlich vertreten sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Nc 3/18y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Nc 3/18y
  • 3 Ob 40/19g
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 40/19g
    Teilweise abweichend; Beisatz: Das gilt nicht für das Rechtsmittelverfahren über die Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Kontenpfändung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131872

Im RIS seit

01.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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