Norm
JN §28Rechtssatz
In einem Verfahren auf Erlassung eines Beschlusses auf vorläufige Kontenpfändung nach der EuKoPfVO muss der Antragsteller bei einem Ordinationsantrag vor dem Obersten Gerichtshof nicht anwaltlich vertreten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131872Im RIS seit
01.03.2018Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019