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L85007 Straßen Tirol;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des A R in K, vertreten durch Dr. Roberto Hirnsberger, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Bichlstraße 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. September 2015, LVwG- 2015/23/2060-5, betreffend einen Entfernungsauftrag nach dem Tiroler Straßengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: Straßeninteressentschaft S, vertreten durch Dr. Katrin Hainbuchner und Dr. Katja Kaiser, Rechtsanwälte in 6365 Kirchberg, Hauptstraße 11), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. vom 21. Juli 2015, mit welchem ihm gemäß § 5 Abs. 5 Tiroler Straßengesetz der Auftrag zur Beseitigung einer am Grund einer näher bezeichneten öffentlichen Interessentenstraße unterirdisch errichteten Wasserzuleitungsanlage erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt der Revisionswerber nach Darstellung der Regelung des § 5 Abs. 3 Tiroler Straßengesetz aus, dass es zur Frage der Begründetheit des Widerrufes einer bereits erteilten Bewilligung zum Sondergebrauch durch den Straßenerhalter an einer einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehle. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 weise der Verwaltungsgerichtshof auf die Notwendigkeit der Begründung des Widerrufes gemäß § 5 Abs. 3 Tiroler Straßengesetz durch den Straßenverwalter hin. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abgewichen, als es das Erfordernis der Begründetheit des Widerrufes einer bereits erteilten Bewilligung zum Sondergebrauch einer Straßenanlage durch den Straßenverwalter völlig ignoriert habe.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
6 Der Revisionswerber übersieht nämlich, dass sich der gegenständliche Beseitigungsauftrag nicht auf Abs. 3, sondern auf Abs. 5 des § 5 Tiroler Straßengesetz stützt und das Verwaltungsgericht - ebenso wie die Bezirkshauptmannschaft K. - erkennbar davon ausgegangen ist, dass - neben dem entsprechenden Antrag des Straßenverwalters - die für die Erteilung eines solchen Auftrages erforderliche Voraussetzung des Fehlens der Zustimmung des Straßenverwalters für diesen Sondergebrauch vorliege. Die einen Widerruf des Sondergebrauches bzw. die Anforderungen an einen solchen Widerruf betreffenden Zulässigkeitsausführungen sind demnach im Revisionsfall nicht von Bedeutung. Das Schicksal der Revision hängt somit von der Beantwortung der vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfrage nicht ab. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0134, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 25. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060099.L00Im RIS seit
28.02.2018Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018