TE Vwgh Beschluss 2018/1/29 Ra 2017/04/0147

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Veröffentlicht am 29.01.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71;
AVG §72;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §33;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/04/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrat Dr. Kleiser und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision 1. des J B, und

2. des B G, beide in W, beide vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Oktober 2017, 1) Zl. LVwG-850792/8/Re/KaL - 850793/2, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2017 wurde die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Nahversorgungsmarktes erteilt.

2 Dieser Bescheid wurde den Revisionswerbern als Nachbarn der Betriebsanlage am 28. April 2017 zugestellt. Diese brachten am 26. Mai 2017 - sohin am letzten Tag der Beschwerdefrist - per Post eine Beschwerde ein, welche entgegen den gesetzlichen Bestimmungen an das Verwaltungsgericht adressiert war und dort am 29. Mai 2017 einlangte.

3 Das Beschwerdeschreiben wurde am 30. Mai 2017 vom Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet, die diese ohne Beschwerdevorentscheidung dem Verwaltungsgericht vorlegte.

4 In der Folge wurde den Revisionswerbern Gelegenheit zur Stellungnahme zur offensichtlichen Verspätung der Beschwerde eingeräumt.

5 Die Revisionswerber verwiesen in ihrer Stellungnahme zusammengefasst darauf, dass sie im Rahmen eines Telefonats mit einem Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts erfahren hätten, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu richten sei.

6 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück und erklärte die Revision für unzulässig.

7 Ausgehend von dem oben wiedergegebenen Sachverhalt folgerte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, die im Bescheid zutreffend zitierte Rechtsmittelfrist habe am 26. Mai 2017 geendet. Die Beschwerde sei zwar am letzten Tag der Frist zur Post gegeben worden, jedoch fälschlicherweise an das Verwaltungsgericht adressiert gewesen, sodass sie trotz Weiterleitung an die belangte Behörde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der nach § 12 VwGVG zuständigen Stelle eingelangt sei.

8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Die Revision bringt zur Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht ignoriere das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsantrages, weil die Revisionswerber in ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt dargestellt hätten, dass die irrtümliche Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf die unrichtige Auskunft des Mitarbeiters des Verwaltungsgerichts zurückzuführen sei und damit auf ein Versehen, das wegen des nur minderen Grad des Verschuldens eine Wiedereinsetzung rechtfertige.

13 Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt:

14 Der angefochtene Beschluss - wie die Revision selbst erkennt - spricht nicht über einen Wiedereinsetzungsantrag ab, sondern hat lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde zum Gegenstand. Von der Frage, ob die Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt als Wiedereinsetzungsantrag zu werten ist, hängt die Entscheidung über die hier vorliegende Revision nicht ab, die die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung zum Gegenstand hat. Gegen diese führt die Revision nichts ins Treffen.

15 Die Vorgangsweise, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig von einem allenfalls anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der Aktenlage entscheidet, ist zulässig (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2017/12/0010, mwN).

16 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040147.L00

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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