TE Vwgh Beschluss 2018/1/31 Ra 2018/10/0006

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

L50604 Hort Kindergarten Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/10/0007 Ra 2018/10/0008 Ra 2018/10/0009 Ra 2018/10/0010 Ra 2018/10/0011 Ra 2018/10/0017 Ra 2018/10/0013 Ra 2018/10/0014 Ra 2018/10/0015 Ra 2018/10/0016 Ra 2018/10/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revisionen der Gemeinde E, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jeweils vom 11. Oktober 2017, Zlen. LVwG-250111/8/Sch/HK, LVwG- 250112/8/Sch/MSt, LVwG-250113/8/Sch/MSt, LVwG-250114/8/Sch/MSt, LVwG-250115/8/Sch/SW, LVwG-250116/8/Sch/SW, LVwG-250117/8/Sch/SW, LVwG-250118/8/Sch/SW, LVwG-250119/8/Sch/SW, LVwG-250120/8/Sch/SW, LVwG-250121/8/Sch/SW und LVwG-250122/9/Sch/SW, betreffend Anträge auf Vorschreibung jeweils eines Gastbeitrages gemäß § 28 Oö. Kinderbetreuungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 11. Oktober 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - in Beschwerdeverfahren - Anträge der revisionswerbenden Gemeinde E, die mitbeteiligte Gemeinde S habe für den Besuch der "hauptwohnsitzfremden" Kinderbetreuungseinrichtung in der Gemeinde E durch 12 Kinder aus der Gemeinde S jeweils einen Gastbeitrag in Höhe von EUR 109,-- pro Monat zu entrichten, gemäß § 28 Oö. Kinderbetreuungsgesetz - Oö. KBG ab.

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 3. Die Zulassungsausführungen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen vermögen keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzustellen:

6 3.1. Soweit sich die revisionswerbende Partei darin gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes wendet, dass das "Kindeswohl" der betreffenden Kinder den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung nicht erfordere (vgl. § 28 Abs. 1 dritte Alternative Oö. KBG), begegnet es keinen Bedenken des Gerichtshofs, dass das Verwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs des "Kindeswohls" (auch) auf Bestimmungen des ABGB zurückgegriffen und in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten hat, dass nicht jeder aus Sicht von Kindeseltern gegebene Grund für die Wahl einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung (etwa die leichtere Praktikabilität der familiären Situation oder der Wegebewältigung) ein "Erfordernis" im Sinne des Kindeswohls nach dieser Bestimmung darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang bereits VwGH 24.7.2013, 2012/10/0149).

7 Bei seiner Beurteilung nach § 28 Abs. 1 dritte Alternative Oö. KBG war das Verwaltungsgericht auch keineswegs - wie die revisionswerbende Partei offenbar vermeint - an eine Einschätzung der belangten Behörde in deren Schreiben vom 11. Juni 2015 gebunden.

8 3.2. Soweit die Zulässigkeitsausführungen Verfahrensmängel (etwa wegen der Unterlassung von Zeugenvernehmungen und der Durchführung eines Ortsaugenscheines) geltend machen, wird deren Relevanz nicht konkret dargelegt (vgl. etwa die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) E 140 ff zu § 28 VwGG, sowie VwGH 5.10.2017, Ra 2017/17/0234, mwN).

9 4. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2018

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100006.L00

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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