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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Dr. W K und der L GmbH als ehemalige Gesellschafter der L KG in G, vertreten durch die THT Treuhand Team Graz Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 68/2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. August 2017, Zl. RV/2100730/2017, betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit der Revision vor, dass das Abgabenverfahren und in Folge dessen auch die Beschwerdeentscheidung von "formellen und materiellen Ungereimtheiten, Unzulässigkeiten, Unzulänglichkeiten und somit entsprechenden Gesetzwidrigkeiten" strotze. Alleine aus diesen Umständen sei es denkunmöglich, dass das Verfahren, welches mit dem angefochtenen Erkenntnis beendet worden sei, den einschlägigen Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen könne.
5 In den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2016/15/0056, mwN).
6 Mit der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird den in der angeführten Rechtsprechung dargelegten Erfordernissen nicht entsprochen und - bezogen auf den vorliegenden Fall - nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung abweicht.
7 Da die Überprüfung der Zulässigkeit der Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründen zu erfolgen hat (vgl. auch VwGH 13.9.2017, Ra 2016/13/0042) und sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus dem nur allgemein gehaltenen Vorbringen im vorliegenden Fall nicht ableiten lässt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150099.L00Im RIS seit
28.02.2018Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018