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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des Kinderbetreuungsvereins O in G, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2017, Zl. W129 2144809- 1/2E, betreffend Untersagung der Errichtung einer Privatschule (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2017 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 1. Dezember 2016, mit dem die Errichtung einer vom Revisionswerber mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 angezeigten Privatschule an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 7 Abs. 2 Privatschulgesetz untersagt worden war, als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, "ob das bloß formelle Fehlen (bzw zeitlich notgedrungene Abwarten) einer Baubewilligung bei freilich evidenter (zumindest bevorstehender) Baubewilligungsfähigkeit ernstlich bewirke, dass im Sinne des § 6 PrivSchG die ‚Schulräume (...) baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene (nicht) entsprechen', obwohl sie das objektiv und dem Standorte nach tun".
6 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen muss. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 2.6.2016, Ra 2015/08/0044; 27.1.2016, Ra 2015/05/0083; Ra 2014/11/0095, VwSlg. 18996 A). Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision enthalten allerdings keine Darlegungen, warum das Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage abhängen sollte. Es obliegt nach § 6 Privatschulgesetz dem Schulerhalter nachzuweisen, dass er über Schulräume verfügt, die (u.a.) baulich dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Dass der Revisionswerber dieser Nachweispflicht nachgekommen wäre - die belangte Behörde hat dem Revisionswerber dazu mitgeteilt, dass als Nachweis "bau- und sanitätsbehördliche Gutachten hinsichtlich des Vorliegens der baulichen und sanitären Voraussetzungen für die Nutzung des Gebäudes als Privatschule bzw. bei Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung sowie Benützungsbewilligung diese Bewilligungen" vorzulegen gewesen wären und ihm insofern eine (über seinen Antrag verlängerte) Frist zur Vorlage eingeräumt -, hat er selbst im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht nicht behauptet.
7 Davon abgesehen ist der Revisionswerber aber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Annahme, zu schulischen Zwecken in Aussicht genommene bauliche Anlagen, deren Bewilligungsfähigkeit bzw. Benützbarkeit unter baurechtlichen Gesichtspunkten aus Gründen der Raumordnung erst in Zukunft - bei einer Änderung des Flächenwidmungsplanes - in Frage käme, stellten im Sinne des § 6 Privatschulgesetz geeignete Schulräume dar, nicht zu teilen vermag. Das Gesetz knüpft den Nachweis der Erfüllung der diesbezüglichen Bestimmungen an die Einbringung der Errichtungsanzeige nach § 7 Abs. 1 Privatschulgesetz, dies bei sonstiger Untersagung der Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 2 Privatschulgesetz.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100214.L00Im RIS seit
28.02.2018Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018