TE Vwgh Beschluss 2018/2/2 Ra 2017/18/0387

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Veröffentlicht am 02.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des A J in S, vertreten durch Dr. Rainer Welte, Rechtsanwalt in 6830 Rankweil, Bahnhofstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2017, Zl. W127 2134585- 1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30. Juni 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 23. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 Begründend führte das BVwG - zusammengefasst - aus, der Revisionswerber stamme aus der Provinz Khost und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Das individuelle Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubhaft, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren sei. Auch subsidiärer Schutz sei ihm nicht zuzuerkennen, weil ihm in den Städten Kabul oder Mazar-e Sharif eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Der Revisionswerber sei gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er habe in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht, spreche Paschto, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und habe die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Die Städte Kabul und Mazar-e Sharif seien über den Flughafen gut erreichbar und die Sicherheitslage sei als ausreichend sicher zu bewerten. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe die Zulässigkeit der Revision indiziere. Im Übrigen macht die Revision in ihrer

Zulassungsbegründung "gravierende ... Verfahrensmängel" geltend,

weil das BVwG "gegen die verfahrensrechtlichen Grundsätze der freien, objektiven (unvoreingenommenen) Beweiswürdigung, der materiellen Wahrheit, des Parteiengehörs sowie der ausreichenden Bescheidbegründung" verstoßen habe. Inhaltlich habe das BVwG verkannt, dass eine dem Revisionswerber zumutbare (dauerhafte) Aufenthaltnahme in Kabul oder in anderen Regionen Afghanistans als der Provinz Khost auszuschließen sei, da der Revisionswerber nachweislich über kein familiäres Netzwerk in anderen Teilen Afghanistans verfüge.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

6 Dem Revisionsvorbringen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe indiziere die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision, ist zu erwidern, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe den Revisionswerber nicht davon entbindet, in der Revision gesondert die Gründe darzustellen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. An diese geltend gemachten Gründe ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision auch gebunden.

7 Mit den - in der Zulassungsbegründung der Revision - geltend gemachten Gründen wird nicht aufgezeigt, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Insbesondere begegnet die Einschätzung des BVwG, der Revisionswerber finde aufgrund der aufgezeigten Umstände des Einzelfalls in den Städten Kabul oder Mazar-e Sharif eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor, keinen Bedenken (vgl. dazu VwGH vom 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).

8 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180387.L00

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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