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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H H in B, vertreten durch Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG, 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 27. Oktober 2017, Zl. LVwG-367-001/R4-2014, betreffend eine Bordellbewilligung nach dem Vorarlberger Sittenpolizeigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Stadt Hohenems; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf Vorprüfung nach § 7 Vbg. SittenpolizeiG, ob die Voraussetzungen für eine Bordellbewilligung gemäß § 5 Vbg. SittenpolizeiG vorliegen, ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2 Zur Begründung führte das LVwG - zusammengefasst - aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass es im Stadtgebiet von H zu keinen identifizierbaren Störungen aufgrund von gewerbsmäßiger Unzucht gekommen sei. Im Sinne der rechtlichen Erwägungen im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2016, Ra 2015/03/0072, lägen daher die Voraussetzungen für eine Bordellbewilligung nach § 5 Vbg. SittenpolizeiG nicht vor.
3 Dagegen richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit wird darin geltend gemacht, es gehe - wie schon in vorangegangen Rechtsgängen - immer noch um die Auslegung des Begriffs der "Störungen" gemäß § 5 Vbg. SittenpolizeiG. Das LVwG lege diesen Begriff zu eng und somit falsch aus. Es konzentriere sich praktisch nur auf die Wohnungsprostitution. Es stelle sich aber die Frage, ob nicht jede Form der illegalen Prostitution eine "Störung" iSd § 5 Vbg. SittenpolizeiG darstelle bzw. solche Störungen mit sich bringe oder ob dies nur für die illegale Wohnungsprostitution gelte. Diese Rechtsfrage bedürfe höchstgerichtlicher Klärung. Hinzu komme, dass das LVwG wiederum den zulässigen Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG verletzt habe bzw. fehle es an diesbezüglicher höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ferner basiere das bekämpfte Erkenntnis auf erheblichen Verfahrensmängeln und Aktenwidrigkeit, sodass im Sinne der Rechtssicherheit eine Revision zuzulassen sei. Die Annahme des LVwG, wonach in H keine Störungen iSd § 5 Vbg. SittenpolizeiG identifiziert werden könnten, widerspreche der Realität und den Beweisergebnissen, zumal das LVwG festgestellt habe, dass es durchaus Prostituierte gebe, die in H Hotel- und Hausbesuche anbieten würden.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. September 2016, Ra 2015/03/0072, in der gegenständlichen Angelegenheit bereits ausführlich zu den relevanten "Störungen" iSd § 5 Vbg. SittenpolizeiG Stellung genommen. Einer weiteren höchstgerichtlichen Klärung dieser Frage bedarf es daher ebensowenig wie einer Auseinandersetzung mit dem in diesem Erkenntnis ebenfalls abgehandelten - unberechtigten - Einwand des Revisionswerbers, das LVwG habe seine Prüfkompetenzen nach § 27 VwGVG überschritten.
6 Soweit die Revision rügt, das LVwG habe selbst "Störungen" iSd § 5 Vbg. SittenpolizeiG identifiziert, weil es nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Prostituierte gebe, die zu illegaler Prostitution in H bereit wären, ist ihr Folgendes zu erwidern: Die im Ermittlungsverfahren getätigten Testanrufe haben zwar belegt, dass es Prostituierte gäbe, die bereit wären, ihre Dienste illegal in H (wie auch in anderen Vorarlberger Gemeinden) zu erbringen. Dass es illegale (Wohnungs-)Prostitution im Gemeindegebiet von H aber tatsächlich gibt (und nicht bloß möglich wäre), ergab sich daraus nicht. Es ist daher nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden, wenn das LVwG beweiswürdigend davon ausging, dass es keine "Störungen" durch illegale Prostitution in Bezug auf die betroffene örtliche Gemeinschaft identifizieren habe können, welche durch eine Bordellbewilligung eingeschränkt werden könnten.
7 Ausgehend davon begegnet das rechtlich erzielte Ergebnis, es lägen die Voraussetzungen für eine Bordellbewilligung nach § 5 Vbg. SittenpolizeiG fallbezogen nicht vor, keinen Bedenken.
8 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030007.L00Im RIS seit
28.02.2018Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018