TE Vwgh Beschluss 2018/2/16 Ra 2017/08/0140

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Veröffentlicht am 16.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des P K in Wien, vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts-GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 24, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2017, Zl. W228 2166596- 1/5E, betreffend Haftung für Beitragsschulden nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit der in Revision gezogenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen und die Beschwerde gegen einen Haftungsbescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 2016 als verspätet zurückgewiesen. Der Haftungsbescheid sei dem Revisionswerber am 27. Oktober 2016 durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Revisionswerber habe gegen diesen Bescheid nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist erst am 5. Mai 2017 Beschwerde erhoben. Der am 14. Juni 2017 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei abzuweisen, weil der Revisionswerber, der sich auf das Verschulden einer sonst verlässlichen Mitarbeiterin gestützt habe, weder ein Bescheinigungsmittel vorgelegt noch vorgebracht habe, wie er diese Mitarbeiterin kontrolliert habe und aus welchem Grund die Kontrolle im vorliegenden Fall versagt habe.

5 Die Revision wiederholt im Wesentlichen die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags und bringt zu ihrer Zulässigkeit erstmals vor, es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber zum damaligen Zeitpunkt schwer erkrankt gewesen sei, was ihn zu einer "noch intensiveren" Kontrolle unfähig gemacht habe, welche in Anbetracht der Verlässlichkeit der Mitarbeiterin auch gar nicht erforderlich gewesen sei.

6 Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrads, unterliegt als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 15.11.2017, Ra 2015/08/0068, mwN). Das Verwaltungsgericht ist auf jedenfalls nicht unvertretbare Weise zum Ergebnis gelangt, dass den Revisionswerber (einen Unternehmer) durch Unterlassung der nach Lage des Falls erforderlichen Kontrolle seiner Mitarbeiterin ein grobes Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Das in der Revision erstmals erstattete Vorbringen betreffend seine Erkrankung kann als Neuerung keine Berücksichtigung mehr finden.

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080140.L00

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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