TE OGH 2018/2/14 26Ds3/17s

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Veröffentlicht am 14.02.2018
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Klaar und Dr. Schimik sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 24. Februar 2012, AZ D 138/10, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Mag. Wachberger, des Kammeranwalts Dr. Reit-Breitwieser und des Beschuldigten ***** sowie seines Verteidigers Dr. Wennig zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen freigesprochen, er habe

1. seit Juni 2005 als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ***** GmbH Immobilien vermittelt und verwertet und hierfür Entlohnung durch Provision vereinbart und begehrt;

2. mit Schreiben vom 10. Juni 2010 für die ***** GmbH damit geworben, dass er Alleininhaber und Geschäftsführer dieser Immobilienkanzlei ist und ein Provisionsanspruch für den Fall der Vermittlung ausschließlich vom Käufer zu bezahlen ist, wobei er diesem Schreiben ein Werbeflugblatt der ***** GmbH angeschlossen hat, in welchem damit geworben wird, dass der Geschäftsführer ***** als Rechtsanwalt tätig ist und Käufer von vermittelten Immobilien Provisionen zu bezahlen haben.

Der Kammeranwalt bekämpft den Freispruch mit Berufung. Er vertritt die Auffassung, dass der Beschuldigte durch das vom Disziplinarrat festgestellte Verhalten gegen das Provisionsverbot verstoßen habe: Aus § 51 RL-BA 1977 in Verbindung mit § 5 Abs 3 RL-BA 1977 sei „nach wie vor ein absolutes Verbot für Rechtsanwälte abzuleiten, Provisionen, welch immer Art, zu vereinbaren, zu vereinnahmen“, und zwar auch dann, wenn eine „Spezialgesellschaft“, die im hundertprozentigen Eigentum des Rechtsanwalts steht, zwischengeschaltet sei. Ziel der Berufung ist ein Schuldspruch des Beschuldigten und die Verhängung einer Disziplinarstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung war ein Erfolg zu versagen.

§ 5 Satz 3 RL-BA 1977 legte (im Allgemeinen Teil der RL-BA unter „Artikel I – der Rechtsanwalt und sein Beruf“) fest: „Der Rechtsanwalt unterliegt bei jeder beruflichen Tätigkeit, auch dann, wenn er nicht die Rechtsanwaltschaft ausübt, dem rechtsanwaltlichen Berufs- und Standesrecht.“ In § 51 RL-BA 1977 (im Besonderen Teil der RL-BA unter „Artikel IX – Honorar“) hieß es: „Dem Rechtsanwalt ist es ausnahmslos untersagt, für seine Tätigkeit einen Maklerlohn (Provision) zu vereinbaren oder entgegenzunehmen.“

Mit 1. Jänner 2016 traten die RL-BA 2015 in Kraft. Die Regelung des § 51 RL-BA 1977 wurde gezielt fallen gelassen. In den Erläuterungen der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zu den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) wird dazu ausgeführt (AnwBl 2015, 606 [615]): „Die Bestimmung über das Verbot eines Maklerlohnes wurde gestrichen und nicht übernommen. Der nunmehrige § 16 sieht unter anderem auch ein Erfolgshonorar als zulässig an. Da ein solches auch im Rahmen des Strafverfahrens zulässig war, ist nicht ersichtlich, weshalb ein Erfolgshonorar nicht auch in anderen Rechtssachen zulässig vereinbart werden sollte. Auch das generelle Verbot eines Maklerlohnes erscheint nicht mehr zeitgemäß. Wird ein Rechtsanwalt mit dem Verkauf einer Liegenschaft beauftragt, so wäre es nicht einsichtig, warum er nicht wie ein Immobilienmakler zulässigerweise ein gänzlich erfolgsabhängiges Erfolgshonorar vereinbaren sollte.“

Demnach ergibt sich aus einem Verhalten wie dem hier in Rede stehenden keine Berufspflichtenverletzung. Darauf war mit Blick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 16.518) und der OBDK (RIS-Justiz RS0117718) Bedacht zu nehmen und der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Textnummer

E120732

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0260DS00003.17S.0214.000

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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