TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/25 VGW-251/082/RP19/175/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2018
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Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §52 Z13b
StVO 1960 §52 Z13a litc
StVO 1960 §89a Abs2
StVO 1960 §89a Abs2a
StVO 1960 §89a Abs7
StVO 1960 §89a Abs7a
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung in Bauschbeträgen Tarif I
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung in Bauschbeträgen Tarif II

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde des P. S., vom 22.12.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 1.12.2017, Zl. MA 67-932451-2017-4, mit welchem ein Kostenersatz vorgeschrieben wurde,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 01.12.2017, Zl. MA 67-932451-2017-4, enthält folgenden Spruch:

„Das auf Sie zugelassene Kraftfahrzeug Marke/Type: FORD/... mit dem behördlichen Kennzeichen W-... war in Wien, H.-straße, verkehrsbehindernd abgestellt.

Es wurde daher am 28.9.2017 um 09:30 Uhr von der Stadt Wien – Magistratsabteilung 48 entfernt und aufbewahrt.

Gemäß § 89a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/2016 wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:

Gemäß Tarif I P. Nr. 3 EUR 264,00 für das Entfernen des Fahrzeuges

Gemäß Tarif II P. Nr. 3 EUR 10,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung)

Das Fahrzeug wurde in der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 am 28.9.2017 aufbewahrt.

Die Kosten betragen:

für die Entfernung

EUR 264,00

für die Aufbewahrung

EUR 10,00

daher insgesamt

EUR 274,00

Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Stadt Wien einzuzahlen.“

Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer am 12.12.2017 durch Hinterlegung an seiner Abgabestelle zugestellt. Innerhalb offener Rechtsmittelfrist langte bei der belangten Behörde per E-Mail am 22.12.2017 folgender Schriftsatz ein:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Sehr geehrter Herr […]

Ich, P. S., möchte Beschwerde gegen Ihren Bescheid

MA 67 – 932451-2017-4

vom 1. Dezember 2017 einlegen.

Begründung:

Ich bestreite, dass ich den Verkehr behindert habe.

Freunde – denen ich von dieser Angelegenheit erzählt habe, sind einhellig der Meinung, dass es sich bei dem Abschleppen meines PKW um eine pure Geldbeschaffungsaktion für die Gemeinde Wien handelt.

Es kann aber nicht sein und man kann es mir auch nicht zumuten, dass ich als Bezieher von Notstandshilfe das hohe Defizit der Gemeidne Wien ausgleichen soll…..

Wenn überhaupt --- dann sollten Sie an der angegeben Stelle --- die weissen Bodenmarkierungen entfernen.

Diese Bodenmarkierungen zeigen doch an, dass das Parken erlaubt ist….

Mit freundlichen Grüssen

P. S.

P.S. Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Weihnachtsfest und ein gutes, ein erfolgreiches Neues Jahr.

Für mich war das wirklich kein gutes Jahr!!!“

Die voran genannte Eingabe wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Zahl MA 67 –932451-2017 zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien am 04.01.2018 (einlangend) vorgelegt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl MA 67-932451-2017.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:

Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf eine Anzeige vom 28.09.2017, wonach das Kraftfahrzeug „Ford“ mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 28.09.2017 um 07:38 Uhr in Wien, H.-straße im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten mit dem Zusatz

„ausgenommen Motorräder https://www.ris.bka.gv.at/~/Dokumente/Bundesnormen/NOR40128461/image012.png und Motorfahrräder https://www.ris.bka.gv.at/~/Dokumente/Bundesnormen/NOR40128461/image023.png auf einer Länge von 5m „<- 5m“ abgestellt war. Im Zuge der Anzeigenlegung wurden vom Meldungsleger (insgesamt drei) Lichtbilder angefertigt.

(Lichtbild nicht anonymisierbar)

Die Entfernung des Fahrzeuges wurde laut Abschleppbericht von der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 um 09:30 Uhr durchgeführt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 28.09.2017, Zl. MA 48/A5-39248/17 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7, 7a und 8 der StVO 1960, BGBl. 159, idgF in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 15.12.2016, ABl. der Stadt Wien Nr. 50/16 in Anwendung der Bestimmungen des § 57 AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrzeuges PKW FORD ..., Kennz. W-... (A) in der Höhe von EUR 274,- vorgeschrieben.

Dagegen erhob er Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, in welcher er vorbrachte, nicht zu verstehen, weshalb sein PKW verkehrsbehindern abgestellt gewesen sei. Anhand der Bodenmarkierungen sei klar zu erkennen, dass das Parken an besagter Stelle erlaubt sei. Viele PKWs würden genau an dieser Stelle parken und würden nicht abgeschleppt. Er sei nur Bezieher von Mindestsicherung und lebe in bescheidenen Verhältnissen.

Mit Verständigung vom der Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 06.11.2017 wurden dem Beschwerdeführer die Kopie der Anzeige sowie die drei Anzeigefotos in Kopie nachweislich zur Kenntnis gebracht.

In seiner Stellungnahme vom 16.11.2017 führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

„Als Grund für die Abschleppung meines PKW wurde angegeben, dass ich den Verkehr behindert habe.

Ich kann aber maximal den ruhenden Verkehr behindert haben.

Die Bodenmarkierungen deuten schon darauf hin, dass das Parken dort erlaubt ist.

Das Parkverbotszeichen habe ich leider übersehen, das bedaure ich…..

Ich finde aber trotzdem, dass das Abschleppen meines KFZ nicht gerechtfertigt ist….

Oft sehe ich dort PKW über einen längeren Zeitraum dort parken – keiner dieser PKW wurde abgeschleppt.

Leider bin ich zur Zeit nur Bezieher der bedarfsorientierten Mindestsicherung und lebe in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.

Hochachtungsvoll

P. S.“

In weiterer Folge wurde der nun angefochtene Bescheid vom 01.12.2017erlassen.

Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 27 VwGVG lautet samt Überschrift:

„Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO verboten.

Gemäß § 52 Z 13b letzter Satz StVO „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ gelten hinsichtlich weiterer Zusatztafeln die Bestimmungen der Z 13a leg.cit sinngemäß. Nach § 52 Z 13a lit c StVO zeigt eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt, an.

Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr.52/2005 hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen:

a)   Bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und

b)   Bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container und dergleichen), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.

Gemäß § 89a Abs. 2a StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben,

 

a) wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können

b) wenn der Lenker eines Omnibusses (Autobusses) des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse (Autobusse) gehindert ist,

c)wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,

d)wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b. Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

e)wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

f)wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

g)wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor eines Geh- und Radweges gehindert sind,

h)Wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus (Autobus) ist, auf einer für Omnibusse (Autobusse) vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist.

i)wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.

 

Gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß § 89a Abs. 5 StVO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben.

Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach § 89a Abs. 2 oder 3 StVO 1960 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war, oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.

Gemäß § 89a Abs. 7a StVO kann die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, dass die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichtenden Bauschbeträge sind nach Dauer der Verwahrung zu bestimmen.

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/2016, am 15.12.2016, lauten wie folgt:

§ 1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die im Gebiet der Stadt Wien gelegenen Straßen, die keine Bundesstraßen, Autobahnen oder Straßen, die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden, sind.

§ 2. (1) Das Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen durch den Magistrat ist im angeschlossenen Tarif I festgesetzt, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

(2) Ist die Entfernung eines Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen oder handelt es sich um einen Gegenstand, der nicht unter eine Post des Tarifes I fällt, oder sind zusätzliche Kosten angefallen, sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen.

§ 3. (1) Das Ausmaß der Kosten für die Aufbewahrung von Fahrzeugen in einer Verwahrstelle des Magistrats ist im angeschlossenen Tarif II, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, nach der Dauer der Aufbewahrung für jeden angefangenen Kalendertag ohne Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt.

(2) Werden vom Magistrat entfernte Gegenstände nicht in einer Verwahrstelle des Magistrats, sondern an einem anderen Ort aufbewahrt oder fällt der entfernte Gegenstand unter keine Post des Tarifes II, sind die Kosten für die Aufbewahrung nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Sie findet nur auf die nach ihrem Inkrafttreten vorgenommene Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen Anwendung.

(2) Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen vom 24. November 2011, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 47/2011, tritt gleichzeitig außer Kraft.

TARIF I
Entfernung von Fahrzeugen mit und ohne Kennzeichen

1.

Motorräder und Motorfahrräder

264,00 Euro

2.

Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder

264,00 Euro

3.

Personen- und Kombinationskraftwagen, mehrspurige Kleinkrafträder

264,00 Euro

4.

Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg

264,00 Euro

5.

Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 750 kg

264,00 Euro

6.

Fahrräder

65,00 Euro

7.

Zuschlag für Fahrzeuge lt. Punkt 1–5, wenn deren Entfernung ohne Kennzeichen erfolgte

71,00 Euro

TARIF II
Ausmaß der Kosten der Verwahrung von entfernten Fahrzeugen

1.

Fahrräder, Motorräder und Motorfahrräder

7,00 Euro

2.

Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder

9,00 Euro

3.

Personen- und Kombinationskraftwagen, mehrspurige Kleinkrafträder

10,00 Euro

4.

Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 750 kg

10,00 Euro

5.

Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg

23,00 Euro

6.

Lastkraftwagen, Autobusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 kg

40,00 Euro

7.

Anhängewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg

28,00 Euro

8.

Zuschlag für Fahrzeuge lt. Punkt 3, 5 und 6, wenn deren Entfernung ohne Kennzeichen erfolgte“

 

Rechtliche Beurteilung

Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer des am 28.09.2017 entfernten Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... ist.

Zudem steht fest, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am 28.09.2017 um 07:38 Uhr in Wien, H.-straße im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Motorräder (Symbol) und Motorfahrräder (Symbol) auf einer Länge von 5m“ abgestellt war.

Diese Feststellungen gründen sich auf die unbedenkliche Anzeige und den aktenkundigen Lichtbildern. Auch wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur verfahrensgegenständlichen Zeit, am verfahrensgegenständlichen Ort rechtswidrig abgestellt war.

Bei der Frage, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 bzw. Abs. 2 a StVO 1960 gegeben und demnach die zwangsweise Entfernung des Kfz`s durch die Behörde berechtigt war, handelt es sich eine Vorfrage im Kostenvorschreibungsverfahren (vgl. VfGH, 28.09.1993, B 1171/93, VfSlg 13533).

Der Beschwerdeführer wendet ein, den Verkehr nicht behindert zu haben zumal die Bodenmarkierungen anzeigen würden, dass das Parken erlaubt ist.

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass an verfahrensgegenständlicher Örtlichkeit das Halten und Parken für Motorräder und Motorfahrräder erlaubt ist.

Ein Kraftfahrer hat gerade im Stadtgebiet mit Halteverboten zu rechnen und daher - hat er die Absicht, sein Fahrzeug abzustellen - gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten. (VwGH 22.03.1991, Zl. 89/18/0007).

Durch den Richtungspfeil unter dem Halte- und Parkverbotschild soll zweifelsohne zum Ausdruck gebracht werden, dass das Halte- und Parkverbot, mit Ausnahme von Motorrädern und Motorfahrräder im Bereich von 5 Metern in Richtung des linksweisenden Pfeiles ab dem Verkehrszeichen gilt.

Dass Richtungspfeile als Zusatztafeln zulässig sind, ergibt sich aus § 52 Z 13a lit c StVO.

Das verfahrensgegenständliche ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen im Zusammenhang mit den Zusatztafeln und die räumliche Ausdehnung der Verkehrsbeschränkung im Sinne des Klarheits- und Eindeutigkeitsgebotes ergeben unmissverständlich, dass am Abstellort weder das Parken, noch das Halten (mit Ausnahme Motorräder und Motorfahrräder) erlaubt ist.

Für die normative Geltung eines Verbotes nach § 52 Z 13b StVO in dem durch das Vorschriftszeichen iVm der Zusatztafel unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Bereich ist das Vorhandensein von auf der Fahrbahn angebrachten Bodenmarkierungen ohne Relevanz (vgl. VwGH 17.01.1990, 88/03/0257).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Abs. 7, vierter und fünfter Satz, dass die Kostenvorschreibung für die Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Kfz grundsätzlich nach dem Verursachungs- und nicht nach dem Verschuldensprinzip zu erfolgen hat (s.d. VwGH 19.10.1978, 143/77, 27.6.1980, 2581/79, 22.04.1998, 97/03/0059, 20.11.1998, 96/02/0161).

In jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer „gehindert“ sind, ist keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (VwGH 18.12.1998, 97/02/0491).

§ 89a Abs. 2a leg. cit. enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 als gegeben erachtet. Diese Aufzählung ist jedoch keine erschöpfende Darstellung der Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges berechtig ist (VwGH v. 20.5.2003, Zl. 2002/02/0071). Der Umstand, dass die Verbotszone des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 dort nicht erwähnt ist, hindert daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960. Dabei kommt als Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne dieser Gesetzesstelle auch die Beeinträchtigung in Form der Behinderung berechtigter Fahrzeuge (hier: Motorräder und Motorfahrräder) an der Zu- und Abfahrt durch Verstellung der Halte- und Parkverbotszone in Betracht. Dass das Halten und Parken in einer für Motorräder und Motorfahrräder vorbehaltenen Zone nicht eigens als möglicher Abschleppfall angeführt ist, vermag daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges als unrechtmäßige und rechtswidrige Maßnahme erscheinen zu lassen.

Im gegenständlichen Fall war zu besorgen, dass durch das am Vorfallsort zur Vorfallszeit abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers berechtigte Fahrzeuge (hier: Motorräder und Motorfahrräder) an der Zu- und Abfahrt durch Verstellung der Halte- und Parkverbotszone gehindert würden, sodass diese Abstellung als verkehrsbehindernd anzusehen ist.

Die Rechtswidrigkeit der Abstellung lag somit in Ansehung einer Vorschrift vor, durch die eine Verkehrsbeeinträchtigung der eingetretenen Art hintangehalten werden soll.

Angesichts der gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges und des Eintrittes der Voraussetzungen zur Entfernung erfolgte nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der Kosten zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Schlagworte

Vorfrage, Verbotszeichen, Verursacherprinzip, Kostenvorschreibung, Besorgnisjudikatur, Verkehrsbeeinträchtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.RP19.175.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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