Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.12.2017Norm
ZustG §11 Abs1Rechtssatz
Hat die Zustellung des Straferkenntnisses rechtlich noch gar nicht stattgefunden, ist der Bescheid auch nicht rechtswirksam erlassen worden [eine dagegen erhobene Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen].
Schlagworte
Verfahrensrecht; Zustellmangel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.649.001.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018