TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/10 I407 1419980-3

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Veröffentlicht am 10.08.2017
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Entscheidungsdatum

10.08.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I407 1419980-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 21.04.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche am gleichen Tag durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Problem mit der Bank gehabt habe. Er schulde dem Staat bzw. der Bank Geld. Es seien etwa € 18.000. Er habe vom Staat landwirtschaftliche Geräte erhalten und hätte den Wert dieser Geräte später zurückzahlen sollen. Wenn er diesen Betrag nicht zurückzahlen könne, müsse er ins Gefängnis. Er habe durch seine Landwirtschaft einen Verlust erlitten und könne das Geld nicht zurückzahlen. Seine Familie sei arm. Er wolle hier in Europa arbeiten und Geld verdienen. Wenn er genug Geld verdient habe, wolle er nach Algerien zurückkehren, um seine Schulden zu bezahlen.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Asylantrag am 01.06.2011 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Verwandten habe, er spreche nicht Deutsch und gehe keiner Arbeit nach. Wenn er nach Algerien zurückkehre, würde er sofort verhaftet werden. Er könne seinen offenen Kredit derzeit nicht zurückzahlen. Man werde eingesperrt, wenn man nicht bezahle. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer keine Ratenzahlung vereinbart oder sonstige Vorschläge erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Beweise dafür vorlegen könne, dass er eingesperrt werde. Die Frage, ob er einen Betrug begangen habe, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass es ein normaler Kredit sei. Er könne Beweise dafür bringen, dass er Schulden habe. Er wäre froh, wenn er wieder in sein Heimatland zurückkehren könnte, wenn er seine Schulden abzahlen könnte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 in Bezug auf Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2014, GZ: I404 1419980-1 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gesund sei, sich seit dem Jahr 2011 durchgehend in Österreich aufhalte und mittlerweile mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit ihr zusammen wohne. Seine Mutter und seine fünf Geschwister würden sich nach wie vor in Algerien aufhalten, er habe alle zwei bis drei Monate in Kontakt mit ihnen. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt von den 200 Euro, die er regelmäßig vom Staat bekomme und der Unterstützung seiner Frau. Personaldokumente könne er nicht vorlegen, da sich diese entweder gemeinsam mit seinem Führerschein, der Geburtsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis in Algerien befinden würden und liege der bereits abgelaufene Reisepass bei der algerischen Botschaft für eine Verlängerung auf. Er sei bereits zwei Mal zu jeweils zwei Monaten Haft verurteilt worden. Die Fragen nach einer integrativen Verfestigung verneinte er ebenso wie die Absolvierung eines Deutschkurses, er habe jedoch einen Termin für einen solchen, er fühle sich aufgrund seiner Heirat mit einer Österreicherin und da er vor zwei Jahren bei einer 64jährigen Frau gelebt und ihr geholfen habe, integriert.

4. Mit Bescheid vom 28.08.2015, Zl. 810385904 + 1349478, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF und stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.) Weiters wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2016, GZ: I406 1419980-2 als unbegründet abgewiesen.

5. Am 11.05.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Bei seiner Erstbefragung am 11.05.2017 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, was sich seit Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung geändert habe, an: "Meine Flüchtgründe, weshalb ich meine Heimat verlassen habe sind immer noch dieselben. Es sind keine neuen Fluchtgründe dazugekommen.

Persönlich bin ich seit 3 Jahren mit meiner derzeitigen Ehefrau XXXX liiert und wohne seit Ende Jänner 2015 bei ihr. Am XXXX haben wir geheiratet. Ich habe versucht einen Aufenthaltstitel für Angehörige zu erlangen, allerdings wurde mir mitgeteilt, dass der Antrag wahrscheinlich abgelehnt wird und ich den Antrag von meinem Heimatland ausstellen müsste. Vor ungefähr einer Woche wurde ich festgenommen und einvernommen, da ich abgeschoben werden sollte. Da ich einen Wohnsitz im Bundesgebiet habe, wurde ich jedoch wieder freigelassen. Wir haben uns nun erkundigt, was wir tun können und die Diakonie hat uns geraten, ich solle einen neuerlichen Asylantrag stellen." Er müsse in Algerien eine Haftstrafe verbüßen. Diese habe er jedoch nicht angetreten und sei geflüchtet. Deshalb fürchte er bei einer Rückkehr mit Konsequenzen.

6. Am 23.05.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde, einen Reisepass der Ehefrau, eine Deutschkurs-Abschlussbestätigung (A1), eine Prüfungsterminbestätigung Deutschkurs (A2) und 8 Empfehlungsschreiben vor. Er wohne mit seiner Ehefrau zusammen. Seine Frau unterstütze ihn finanziell. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Ich bin hier seit über 5 Jahren. Ich hatte am Anfang keine Unterstützung, aber mittlerweile habe ich mich integriert. Ich spreche auch einigermaßen gut deutsch. Ich habe meine Frau vor 3 Jahren kennengelernt. Seitdem leben wir zusammen. Am XXXX haben wir geheiratet. Ich möchte in Österreich arbeiten und mir eine Zukunft aufbauen. Ich bin jetzt für meine Frau und ihre Tochter verantwortlich. Die Tochter leidet an einer Autoimmunerkrankung. Ich habe ein gutes Verhältnis zu ihrer Tochter und sie verbringt mehr Zeit mit mir als wie mit ihrem richtigen Vater. Die Familie kann aufgrund der Krankheit der Tochter nicht mit mir nach Algerien, deshalb muss ich hier bleiben. Mein Leben und mein zu Hause ist in Österreich, nicht mehr in Algerien. Nachgefragt, meine Fluchtgründe beziehen sich alle auf mein Vorverfahren. Es gibt keine neuen Fluchtgründe." Im Falle einer Rückkehr würde ihn in Algerien ein Gerichtsverfahren erwarten. Wenn er am Flughafen in Algerien ankomme, ohne Reisepass, dann würde er Probleme mit den Behörden bekommen. Er könne außerdem seine Frau und deren Tochter nicht alleine lassen. Sie könnten ohne ihn nicht glücklich sein.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2017 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde verfügt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde am 26.07.2017 Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt mit seiner derzeitigen Ehefrau, die er am XXXX geheiratet hat, wohnt. Der Beschwerdeführer sei bis dato strafrechtlich unbescholten und in der österreichischen Gesellschaft gut integriert. Er habe auch eine Arbeitszusage der Firma "DMS Baumanagement GmbH".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algerien, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe Araber an und ist moslemischen Glaubens. Er ist verheiratet und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er hält sich seit (mindestens) 20.04.2011 in Österreich auf.

In Österreich lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers. Sie sind seit XXXX verheiratet. Die Beziehung ist der Beschwerdeführer nach Erlassung des ersten negativen Asylbescheids eingegangen. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer wird monetär von seiner Ehefrau unterstützt.

Der Beschwerdeführer war in Österreich ehrenamtlich für das Rote Kreuz tätig. Der Beschwerdeführer erwarb am 05.10.2016 das "ÖSD-Zertifikat A1".

Andere Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers leben nicht in Österreich. In Algerien leben nach wie vor seine Mutter und seine Geschwister.

Der Beschwerdeführer weist zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rk seit XXXX), GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rk seit XXXX), GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG, § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1 1.2. Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, 6 davon bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Er weist eine 9jährige Schulbildung auf und hat zuletzt in Algerien als Landwirt gearbeitet, sodass er im Herkunftsstaat ein Einkommen erwirtschaften und dadurch seine Existenzgrundlage sichern könnte.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 26.07.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohen-den Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, was Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Im Verwaltungsakt liegt eine Bestätigung der algerischen Botschaft ein. Demnach bestätigte die algerische Botschaft die Identität des Beschwerdeführers als XXXX, geb. XXXX, StA Algerien.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme das Zentrale Melderegister sowie durch seine Aussagen in den niederschriftlichen Einvernahmen belegt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine mehrjährige Schulbildung genoss, er dort bislang seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdiente resultiert aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften und gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde und aus seinen Angaben in seinem bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat in Form seiner Mutter und seinen fünf Geschwistern, bestätige er zuletzt glaubhaft in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 23.05.2017. Er bestätigte auch nach wie vor Kontakt mit ihnen zu haben.

Die Ehe zu einer österreichischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes Groß-Enzersdorf vom

XXXX.

Die Feststellung zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister vom 10.08.2017.

Seine Integrationsbemühungen belegte der Beschwerdeführer durch Vorlage seines "ÖSD-Zertifikats A1" vom 05.10.2016, eine Anmeldung für das Zertifikat Deutsch A2 vom 22.05.2017 sowie durch die Vorlage mehrerer Unterstützungserklärungen.

2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Mit Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2017 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Spruchteil wurde in offener Beschwerdefrist nicht bekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher war gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 20.04.2011 rund sechs Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.08 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 – also bereits rund einen Monat (!) nach seiner Einreise in das Bundesgebiet – seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass er das Bestehen eines Familienlebens – wie umseits unter Punkt II.2.2. dargestellt – glaubhaft dargelegt hat. Er führt seit 2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Lebensgemeinschaft und wurde am XXXX die Ehe geschlossen. Seit 24.02.2015 besteht ein gemeinsamer Wohnsitz. Die Ehefrau des Beschwerdeführers unterstützt ihn finanziell.

Der Beschwerdeführer zeigt während seines mittlerweile sechsjährigen Aufenthaltes Integrationsbemühungen. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, seine gute Integration in seinem familiären und weiteren Umgebung in Österreich bilden positive Aspekte des Privatlebens, welche zwar für sich genommen die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bewirken könnten (schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer), aber zu Gunsten des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen waren. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 26.1.2009, Zl. 2008/18/0720).

Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitszusage verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Die Arbeitszusage weist weder die näheren Arbeitsmodalitäten noch die zu erwartende Entlohnung auf. Zudem lässt sich aus der Beschäftigungszusage auch keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Algerien ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer reiste erst im Jahr 2011 aus Algerien aus und bestätigte er selbst, dass seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in Algerien aufhältig sind und er Kontakt zu ihnen pflegt.

Demgegenüber stehen die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder durch eine Arbeit in der Landwirtschaft bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Algerien in Form seiner Mutter und Geschwister. Zudem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise ua nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, ergibt sich aufgrund der vorliegenden zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG unmittelbar aus § 55 Abs 1a FPG 2005.

Daher war auch die Beschwerde gegen den zweiten Spruchteil des Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 55 Abs 1a FPG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Diebstahl, Gewerbsmäßigkeit, Interessenabwägung, öffentliches
Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt, Verbrechen, Zeitpunkt der Eheschließung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I407.1419980.3.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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