TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/22 W124 2158998-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2018
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Entscheidungsdatum

22.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W124 2158998-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch "XXXX", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3

und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, dass seine Eltern im Jahr

XXXX von Taliban umgebracht worden wären. Danach sei er nach Griechenland geflüchtet, wo er sich vier Jahre lang aufgehalten habe und dann wieder nach Afghanistan zurückgegangen sei. Er habe erfahren, dass sein Bruder noch am Leben gewesen sei und er ihn suchen habe wollen. Dann sei er von den Taliban bedroht und einmal zirka eine Woche gefangen gehalten worden. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen. Seine Frau und sein Bruder seien in Afghanistan verblieben.

3. In der mit dem BFA am XXXX führte der BF aus am XXXX in der Provinz XXXX, District XXXX, Dorf XXXX geboren zu sein. Er sei traditionell verheiratet. Seine letzte Adresse vor seiner Flucht habe XXXX, Stadtteil XXXX, Strasse XXXX geheißen.

Im Jahr 2004 hätten die Taliban unter Mithilfe von Dorfbewohnern deren Haus angegriffen und seine Eltern, seine zwei Brüder und weitere anwesende Personen getötet. Sein Bruder XXXX habe dabei überlebt und sei zu diesem Zeitpunkt im Iran gewesen. Er habe Afghanistan XXXX gemeinsam mit seinem Vater verlassen und sei in den Iran gezogen, als die Taliban an die Macht gekommen seien.

Sein Vater sei im Jahr XXXX nach Afghanistan zurückgekehrt, um einen Freund im Wahlkampf zu unterstützen. Als die Taliban ihr Haus angegriffen hätten, seien Kollegen und Wahlkampffreunde auch in ihrem Haus anwesend gewesen und getötet worden. Er sei bis im Jahr XXXX im Iran gewesen und habe erst dort erfahren, was mit seiner Familie passiert sei. So sei er dann von der Türkei nach Griechenland geflüchtet.

Am XXXX sei er von Athen aus nach XXXX zurückgeflogen und hätten fast alle Afghanen negative Bescheide erhalten.

In Griechenland habe der BF als Fliesenleger gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er sich in XXXX aufgehalten und mit seinem Bruder ein Haus gemietet.

XXXX habe er von einem Afghanen, der in XXXX wohne, erfahren, dass sein Bruder XXXX den Überfall überlebt habe. Seinen Bruder habe er bei seiner Cousine väterlicherseits finden können.

In XXXX habe er als Schneider gearbeitet und in XXXX im Stadtteil XXXX gelebt. Telefonisch habe er mit seiner Gattin, seinem Sohn und seinem Bruder Kontakt. Seine Ehegattin würde von seiner Mutter und von seinem Bruder unterstützt werden.

Außerdem habe er in XXXX eine Cousine und würden dort auch seine Schwiegermutter und sein Schwager leben. Seine Schwiegermutter würde dort ein Miethaus haben. Sein Schwager arbeite an einer Privatuniversität in XXXX und unterstütze die Familie. Er würde an dieser Universität unterrichten. Sie heiße XXXX.

In Afghanistan habe er als Schneider ca. 2000 Afghani verdient. Er habe einen psychisch kranken Bruder und diesem Medikamente gekauft.

Die Leute, die seine Eltern und Brüder umgebracht hätten, hätten den BF mehrmals bedroht. Seinen Arbeitsplatz habe sich in XXXX befunden. Nach diesen Bedrohungen habe er den Arbeitsplatz gewechselt und sei dann weiter in sein Heimatdorf XXXX gezogen.

Dort habe er die Gräber seiner Familie besuchen wollen. Im Ort XXXX sei er von dem Linienbus, mit dem er unterwegs gewesen sei, von den Taliban aufgehalten worden, da diese die Information erhalten hätten, dass sich ein Dolmetscher für die Amerikaner im Bus befinden würde. 2 Taliban seien in den Bus gestiegen, zwei weitere Taliban hätten außerhalb des Busses gewartet. Die Taliban hätten dabei alle im Bus befindlichen Insassen kontrolliert. Er sei dabei in ein Haus gebracht und ihm dort die Augenbinden abgenommen worden. Es habe sich dort auch noch ein Ausländer befunden.

Im Haus habe sich der BF ca. 1 Woche aufgehalten und sei in dieser Zeit von den Taliban ständig belästigt worden. Sie hätten den BF ständig geschlagen und ihm aufgetragen für sie in Englisch zu dolmetschen, um mit diesem Mann kommunizieren zu können. Der BF habe ihnen aber mitgeteilt, dass er kein Dolmetscher sei, da er außer Farsi und Dari keine andere Sprache beherrschen würde. Er sei daraufhin von den Taliban in der Nähe einer Schule in XXXX freigelassen worden, worauf er nach XXXX zurückgefahren sei.

Auf die Frage, woher der BF wisse, dass es sich bei den Personen um dieselben Personen gehandelt habe, die seine Eltern und beiden Brüder umgebracht hätten, gab der BF an, dass er dies nur vermuten würde. Insgesamt seien vier Geschäft von Schneidern nebeneinander gewesen. Zusammen hätten sie nur ein gemeinsames Aggregat gehabt. Die drei anderen Geschäfte hätten ihm mitgeteilt, ständig Drohanrufe wegen ihm zu erhalten und hätten den BF deshalb ersucht die gemeinsame Geschäftszelle zu verlassen, als diese Angst gehabt hätten wegen ihm Probleme zu bekommen. Persönlich sei der BF nicht bedroht worden.

Auf die Frage, wieso der BF nach seiner Rückkehr nach Afghanistan von den Leuten, die XXXX seine Eltern und Brüder umgebracht hätten, bedroht worden wäre, als er im Zeitraum XXXX bis XXXX nicht in Afghanistan gewesen sei, gab dieser an, dass es richtig sei, dass ihn diese Leute nicht gekannt hätten. Als er aber geheiratet habe und eine Trauerfeier wegen seines Vaters abgehalten habe, seien auch Leute aus XXXX zugegen gewesen. Dabei habe er diesen auch sagen müssen, wer er gewesen sei. Vielleicht hätten diese dann dadurch erfahren, dass er der Sohn des im Jahr XXXX ermordeten XXXX gewesen sei. So habe er die Probleme bekommen. Vielleicht hätten sie herausfinden können, wer damals an der Ermordung seiner Familie beteiligt gewesen sei und der BF dann diese Leute zur Verantwortung ziehen hätte können. Er wisse dies nicht, würde es aber vermuten.

Er habe seinen Arbeitsplatz verlassen müssen, seine Scheiben seien von seinem Geschäft in XXXX immer eingeschlagen worden und sei sein Bruder von unbekannten Personen geschlagen und verletzt worden.

Er sei für die Taliban deshalb so wichtig gewesen, weil er die angeblichen Helfer der Taliban vielleicht als Mörder seiner Familie identifizieren hätte können. Auf die Frage, wieso der BF für die Taliban bzw. angeblichen Helfer von diesen so wichtig gewesen sei, dass der BF bedroht worden wäre, als er sich im Zeitraum XXXX nicht in Afghanistan aufgehalten habe, gab dieser an, dass er die angeblichen Helfer der Taliban vielleicht als Mörder seiner Familie identifizieren hätte können. Der BF hätte zu diesem Zwecke die Dorfbewohner fragen können.

Der Vorhalt, dass es in XXXX nur vereinzelt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommen würde, die sich überwiegend gegen Regierungsgebäude, Militärangehörige und ausländische Sicherheitskräfte richten würden, gab dieser an, dass dies richtig sei, er aber seine eigenen Probleme haben würde, weshalb er seine Heimat und seine Frau bzw. Sohn verlassen habe. Er wollte nach Afghanistan nicht zurückkehren.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Das BFA stellte fest, dass der BF weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite aus bedroht oder verfolgt worden sei. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht festgestellt worden. Er habe keine gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungshandlung in Afghanistan vorgebracht.

Es würden keine Umstände bekannt sein, dass in der Republik Afghanistan eine solch extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnung tatsächlich in Frage gestellt sei.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen dazu aus, dass es sich bei der Bedrohung des BF um keine fundierte Bedrohung seiner Person gehandelt habe. Es habe keine belegbaren amtlich bekannten Drohungen gegenüber seiner Person gegeben. Die vom BF vorgebrachte allgemeine Sicherheitslage bzw. Bedrohung durch Personen, die auch seine Eltern und Brüder im Jahr XXXX umgebracht hätten, könne keine Asylgewährung nach sich ziehen, da nicht erkennbar sei, dass der BF einer persönlichen realen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Auf Grund dessen seien die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben.

Der BF habe angegeben, dass er der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung angehören würde. Dementsprechend habe der VwGH ausgeführt, dass die schwierige Lage einer ethnischen Minderheit oder die Angehörigkeit einer Religionsgemeinschaft- für sich alleine- nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft voraussetzenden Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.12.2002, 200/20/0358). Er würde als Hazara zwar zu einer ethnischen und auch als Schiite einer religiösen Minderheit angehören, doch sei festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara, wie aus den Länderfeststellungen hervorgehen würde, die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert habe. Es sei davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreiche, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie bzw. einer Glaubensgemeinschaft ausgesetzt gewesen wäre.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfinde, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könne. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur seine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK sei nicht ausreichend. (Hinweis E vom 06.11.2009, 20088/19/0174). Vielmehr sei es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (Hinweis E 21.08.2001, 2000/01/0443). (VwGH 25.05.2016 Ra 2016/19/0036).

Zur Gefährdungslage in Afghanistan wurde ausgeführt, dass eine in den Schutzbereich von Art 3 EMRK fallende Maßnahme eine unmenschliche Behandlung oder Strafe darstellen würde, wenn diese eine gewisse Schwelle erreichen würde. Die Bestimmung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreichen würde, sei relativ und hänge von den Umständen des einzelnen Falles, einschließlich der Dauer der Maßnahme sowie ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR, 28.11.1996, Nsona v. Niederlande).

Der BF sei gesund, arbeitsfähig und habe Berufserfahrung und könne es ihm angesichts der in XXXX vergleichsweise guten Sicherheitslage zugemutet werden, dort ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb bei einer Rückführung kein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK bestehe, zumal seine Schwiegermutter, sein Schwager und seine Cousine in XXXX leben würden. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ergebe sich kein reales Risiko, wonach es derzeit durch seine Rückführung zu einer Verletzung nach Art 2 und 3 EMRK oder des 6 oder 13 Zusatzprotokolls kommen würde.

Eine schwerwiegende Krankheit sei von Seiten des BF nicht vorgebracht worden. Es sei dem BF vor seiner Ausreise leicht möglich gewesen die Kosten für die Ausreise mittels eines Schleppers zu bestreiten bzw. durch den Familienverband aufzubringen. Auch sei der BF vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, seine primären Lebensbedürfnisse durch Arbeit als Schneider zu befriedigen.

Er beherrsche die in Afghanistan u.a. übliche Landessprache und kenne die in Afghanistan bestehenden kulturellen Werte. Die Teilnahme am öffentlichen Leben sei gewährleistet.

Der BF würde als Hazara zwar zu einer ethnischen und als Schiite auch einer religiösen Minderheit angehören, doch sei festzuhalten, dass sich für die während der Taliban Herrschaft besonders verfolgten Hazara die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert habe, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität wieder aufleben würden. Es sei somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreiche, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer Glaubensgemeinschaft ausgesetzt sei.

Bezüglich der Integration des BF führte das BFA aus, dass dem BF während seines Aufenthaltes klar sein hätte müssen, dass sein Aufenthalt nur für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig gewesen sei. Ein etwaiges in dieser Zeit entstandenes Privatleben sei keinesfalls geeignet, sein Interesse am Verbleib in Österreich über die Interessen des Staates an einem geordneten Fremdenwesen zu stellen. Dem BF habe bei der Antragstellung bewusst gewesen sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender gewesen sei. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat-, und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens wiedersprechen. Dem BF habe bei der Antragstellung bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender habe sein können. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat-, und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

5. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

So habe es das BFA zur Gänze unterlassen umfassende auf den Fluchtgrund des BF bezogene Länderfeststellungen einzuholen. Das BFA habe keinerlei Länderberichte zur Situation von echten Dolmetschern und von jenen, denen diese Tätigkeit bloß unterstellt worden sei, in ihre Entscheidung einfließen lassen. Darüber hinaus seien auch die Feststellungen zur Situation der Hazara sehr mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Diese Länderberichte würden jedoch eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage und einen Beweis der Glaubwürdigkeit des BF dar. In der Folge wurden auszugsweise Länderberichte zu den Hazara angeführt.

Anschließend wurde auf mangelhafte Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen. Angesichts des großen geographischen Einflussbereiches einiger regierungsfeindlicher Elemente sei eine praktikable interne Fluchtalternative für Personen, die dem Risiko ausgesetzt seien, Opfer dieser Gruppen zu werden, nicht verfügbar. Auf die operationale Fähigkeit der Taliban, des Haqqani-Netzwerkes, der Hezb-e-Islami Hekmatyar, von Gruppen, die mit dem IS verbunden seien und anderer bewaffneter Gruppen, Angriffe in allen Landesteilen zu verüben, hinzuweisen.

Aus den UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz "Interne Flucht-, oder Neusiedlungsalternative" wurde auszugsweise zitiert, dass wenn die interne Flucht oder Neuansiedelung in Betracht gezogen werde, die persönlichen Umstände des/der Antragstellenden und die Verhältnisse in dem Land, in dem die interne Flucht oder Neuansiedelung vorgesehen sei, berücksichtigt werden müsste. Das Konzept einer internen Flucht-, oder Neuansiedelungsalternative beziehe sich auf ein bestimmtes Gebiet des Landes, in dem keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe und in dem der Person angesichts ihrer persönlichen Umstände zugemutet werden könne, sich niederzulassen und ein normales Leben zu führen. Wenn der Antragsteller innerhalb des betreffenden Landes kein normales Leben ohne unangemessene Härte führen könne, sei nicht zu erwarten, dass dieser dort hinziehen könne.

Vor diesem Hintergrund bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF. Die Ausführungen der belangten Behörde zum vermeintlichen Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative würden zu kurz greifen. Für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative müssten die objektive und subjektive Zumutbarkeit geprüft werden.

Als schiitischer Hazara würde der BF den UNHCR Richtlinien nach als besonders gefährdet gelten. Es würde darauf hingewiesen werden, dass sich die Lage seit April 2016 deutlich verschlechtert habe und sich die Unterteilung "sichere" und "unsichere" Gebiete auf Grund der sich ständig ändernden Sicherheitslage kaum vornehmen lassen würden.

Aus den Länderfeststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative gehe hervor, dass die Lebensumstände rückkehrender Flüchtlinge als schwierig zu bewerten seien. So würde auch angegeben, dass die meisten Rückkehrer in Armut leben würden. Die ökonomisch schwierige Lage in Afghanistan solle diesbezüglich berücksichtigt werden. Mangle es an einer adäquaten Erwerbstätigkeit, sei der BF nicht mehr im Stande seine Familie und sich selbst zu versorgen. Angesichts der hohen Arbeitslosenquote und der stetig ansteigenden Rückkehrzahlen sei ein erhöhtes Risiko einer Existenz bedrohende Lage gegeben.

Darüber hinaus könne nicht immer auf das familiäre Netzwerk abgestellt werden. Sobald eine wirtschaftliche Engstelle auftreten würde, sei jedes Familienoberhaupt bestrebt die Kernfamilie zu erhalten. Daher könne auch in einer solchen Situation nicht immer auf Verwandte zurückgegriffen werden.

Zusätzlich würde gegenüber Rückkehrenden aus Europa ein erhöhtes Entführungsrisiko bestehen, weil von der afghanischen Bevölkerung angenommen werde, dass Rückkehrer aus Europa zu Wohlstand gekommen seien. Anschließend sei auch noch auf die Tatsache der unterstellten Verwestlichung hinzuweisen. Rückkehrende aus Europa würde Gefahr laufen sozial ausgeschlossen oder verfolgt zu werden.

Darüber hinaus würde die missliche Lage in XXXX nicht ermittelt werden und bestehe ein enormes Wohnraumdefizit, welches auch den vielen Rückkehrern aus Nachbarländern geschuldet sei.

Zu XXXX seien nur begrenzte Feststellungen getroffen worden, welche sich auf veraltete Quellen berufen würden. So würde sich aus dem monatlichen Bericht der BAAG 4/2017 ergeben, dass die Taliban einen Anschlag auf eine Militärbasis in XXXX verübt hätten und dabei 136 Soldaten getötet worden seien.

Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht entsprechend nachgekommen, so hätten diese feststellen müssen, dass dem BF eine Rückkehr auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage und auf Grund der Zugehörigkeit zur besonders diskriminierten Gruppe der Hazara unzumutbar sei. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative im Falle des auf sich alleine gestellten BF ebenfalls nicht.

Im Zuge der Beweiswürdigung habe das BFA angegeben, dass es unlogisch sei, dass die Mörder der Eltern des BF auf der Trauerfeier erscheinen hätten sollen, da nur geladene Gäste teilnehmen hätten können.

In Afghanistan würden auch zufällig vorbei kommende Personen aus Respekt an den Toten und Trauernden an den Feierlichkeiten teilnehmen. Darüber hinaus würden auch viele Dorfbewohner eingeladen, welche die Informationen zur Trauerfeier durch Mundpropaganda in der Regel verbreiten würden. Somit könne auch das Erscheinen der Mörder der Eltern nicht ausgeschlossen werden.

Das Argument, dass es für die Mörder unlogisch sei, an dieser Feierlichkeit teilzunehmen, sei unbegründet und nicht nachvollziehbar. Der BF habe sogar angegeben, dass die Mörder in Erfahrung bringen hätten wollen, wer der Sohn von XXXX gewesen sei.

Entgegen der Ansicht des BFA sei es auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Sohn des Verstorbenen auf einer Trauerfeier leicht auszumachen sei, z.B. durch die Trauerrede oder die Beileidsbekundungen der anwesenden Gäste. Diese Praxis lasse sich übrigens auch in der österreichischen Kultur finden.

Zum Vorwurf der BF könne nur Vermutungen bieten, sei anzumerken, dass der BF zu Beginn der politischen Aktivitäten des Vaters erst elf Jahre alt gewesen und nicht einbezogen worden sei. Der BF habe bloß wissen können, dass der Vater aufgrund seiner oppositionellen Haltung aus Afghanistan geflohen sei. Auch später habe der Vater nicht mit seinen minderjährigen Sohn über seine politischen Aktivitäten im Detail gesprochen. Daher entspreche die bloße Mutmaßung, dass der Vater von Anhängern der Taliban ermordet worden sei, dem Alter und dem psychischen Belastungszustand des BF und mache seine Darstellungen im Ergebnis glaubwürdig, weil diese lebensnah seien. Zusätzlich sei anzuführen, dass der BF diese Vermutung offengelegt und somit wahrheitsgetreu der Behörde berichtet habe. Im Übrigen sei es zu viel verlangt vom BF zu verlangen, dass er unter Einsatz seines Lebens die Identität der Mörder feststellen hätte sollen. Ein "Sammelsurium" aus Fakten, Vermutungen und Lücken im Erinnerungsvermögen sei für jede Fluchtgeschichte geradezu typisch.

Hinsichtlich des Vorwurfs, dass der BF den Konjunktiv zu oft verwendet habe, um glaubwürdig zu wirken, sei zu entgegnen, dass erstens nicht sichergestellt sei, ob der BF oder aber der beigezogene Dolmetscher den Konjunktiv verwendet habe. Soweit man davon aus- gehen wolle, dass es der BF gewesen sei, spiegle dieser Umstand lediglich die ohnedies offengelegten Vermutungen und Erinnerungslücken des BF wieder. Letztere könnten nicht nur angesichts der dramatischen Erlebnisse, sondern auch im Lichte der kindlichen Wahrnehmung kaum verwundern.

In Bezug auf die Entführung durch die Talib habe die belangte Behörde ausgeführt, dass sich die Taliban nicht auf reine Vermutungen einlassen würden. An dieser Stelle würde die Behörde selbst bloße Mutmaßungen über die Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung an deren willkürliches Verhalten aus. Wie die Behörde zur Ansicht komme, Terrororganisationen, wie die IS, Al Shaabad oder die Taliban, nicht auf diese oder ähnliche Art willkürlich handeln und ihre Macht demonstrieren würden, sei nicht nachvollziehbar.

Auch die Angabe, dass die Dolmetscherliste eher kontraproduktiv gewesen sei und gegen den BF spreche, entbehre jeglicher sachlichen Grundlage. Hätte die Behörde ihrer Ermittlungspflicht entsprechend den BF diesbezüglich näher befragt, hätte der BF die Möglichkeit gehabt, anzugeben, dass er zum Selbstschutz seine Identität vor den Taliban verleugnet habe. Sein echter Name sei aber, wie er gewarnt worden sei, weiterhin auf diese Liste gestanden.

Der Vorwurf, dass der BF sein Fluchtvorbringen gesteigert habe, sei sachlich nicht hinreichend begründet. In Griechenland sei dem BF im Jahr XXXX kein Asyl gewährt worden. Damit sei aber noch nicht klar, ob tatsächlich kein Asylgrund vorlag oder Asyl zu Unrecht nicht gewährt worden sei. Es bleibe auch offen, ob das gerichtliche Verfahren für den damals Minderjährigen den Qualitätsstandards in Österreich an ein Asylverfahren heranreiche. Keinesfalls bedeutet es aber, dass danach kein Asylgrund mehr eingetreten sein könne. Es erscheine eher abwegig, dass der BF ohne triftigen Grund, Frau und Sohn (im Kleinkindalter) zurückgelassen und sich erneut unter Lebensgefahr aufgemacht habe, um einen weiteren Asylantrag zu stellen.

Zum vermeintlichen Widerspruch des BF hinsichtlich seiner persönlichen Bedrohung sei klarzustellen, dass der BF eine Frage konkret zu beantworten habe geglaubt, als er wahrheitsgemäß angegeben habe, dass er vor dem Aufgeben seines Geschäftes nicht persönlich bedroht worden sei, sondern im Wege über die Geschäftsnachbarn. Keinesfalls habe der BF beabsichtigt mit dieser Antwort zu behaupten, eine persönliche Verfolgung insgesamt nicht erlitten zu haben. Schließlich ergebe sich eine persönliche Verfolgung ohne Zweifel und Widersprüche aus dem übrigen Vorbringen des BF. Der BF sei unmittelbar vor seiner Flucht entführt und eine Woche lang von den Taliban festgehalten und misshandelt worden.

Eingehend auf die von der belangten Behörde als zumutbar erachtete innerstaatliche Fluchtalternative XXXX lasse sich jedoch eine Interpretation der Länderfeststellungen zum Nachteil des BF erkennen. So habe die belangte Behörde ausgeführt, dass in XXXX lediglich ausländische Einrichtungen von Anschlägen betroffen seien und verkenne gleichzeitig die XXXX in XXXX, wonach regierungsfeindlichen aufständische religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, eingegriffen hätten. In den letzten Monaten habe es eine Anzahl von Angriffen gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie XXXX gegeben. Der BF habe nach seiner Rückkehr aus Griechenland in XXXX gelebt. Ihm daher als innerstaatliche Fluchtalternative XXXX anbieten zu wollen, verkenne den Sinn einer IFA.

Auch die Alternative XXXX habe in letzter Zeit unter vermehrten Attentaten durch die Taliban gelitten. Zusätzlich sei anzumerken, dass die getroffenen Länderfeststellungen nicht auf den aktuellsten Stand gebracht worden seien, obwohl es vor allem in einer solch instabilen Lage wie in Afghanistan notwendig sei, ständig die neuesten Informationen einzuholen und zu verarbeiten. Wie aus den Länderfeststellungen entnommen werden könne, verschlechterte sich die Lage in Afghanistan sukzessive, den Zugang zu den knappen Ressourcen, wie Wohnraum, Arbeit und Versorgung führe zu einem harten Kampf unter den zahlreichen Bewohnern und Rückkehrern. (Vergleiche Artikel überleben in Afghanistan? von Friederike Stahlmann).

Somit habe es die belangte Behörde entgegen der aktuellen Rechtsprechung unterlassen, ihre vorgeschlagenen Schutzalternative Kabul und Mazar-e-Sarif ausreichend zu prüfen und zu begründen. (Vgl. VfGH, E 1197/2016 vom 23.2.2017).

Die erstinstanzliche Behörde habe das Verfahren nach mangelhaften Ermittlungsverfahren und anderen Verfahrensfehlern zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet.

Mit diesen Ausführungen habe der BF die Asylrelevanz seines Vorbringens dargetan. Sollten noch Zweifel an der Asylrelevanz des BF bestehen, sei der BF gerne bereit, sein Fluchtvorbringen nochmals in strukturierter Art und Weise vor dem BVwG in einer Beschwerdebehandlung darzulegen. Das Vorbringen des BF sei asylrelevant.

Beantragt wurde dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, in eventu hinsichtlich der Abschiebung aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die afghanischen Behörden weder willens noch in der Lage wären den BF vor Verfolgung zu schützen. Obige Berichte würden betreffend der Ethnie der Hazara einen mangelnden Schutzwillen des afghanischen Staates belegen.

Für einen Verfolgten mache es keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe oder ihm dieser auf Grund einer dritten Person ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbarer Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe.

In beiden Fällen sei es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Entgegen der belangten Behörde drohe dem BF eine asylrelevante Verfolgung als unterstellter Dolmetscher für die Amerikaner und schiitischer Hazara in ganz Afghanistan bei mangelndem staatlichem Schutz.

Hinsichtlich der Integration wurde ausgeführt, dass der BF sehr bemüht sei sich in Österreich zu integrieren. Trotz seines erst kurzen Aufenthaltes sei der BF bereits alphabetisiert worden und würde die deutsche Sprache recht gut verstehen. Er habe bereits Deutschkurse auf A1 und A2 Niveau absolviert. Der BF habe schon viele stabile Kontakte in Österreich geknüpft und sei bemüht sich ehrenamtlich zu engagieren.

Es würde eine mündliche Verhandlung beantragt werden.

6. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:

( )

Eröffnung der Verhandlung

.

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Dari.

R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Dari.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF: Nein, kein Problem. Ich bin gesund.

Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BF: Nein. Es gibt einige Fotos von zu Hause. Ich habe die Fotos bei der DIAKONIE vorgelegt.

Die Fotos, welche in schwarz-weiß bereits übermittelt wurden, werden vom BF als Beilage./A im Original in Farbe zum Akt genommen.

Eröffnung des Beweisverfahrens

Zum bisherigen Verfahren:

Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht.

R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

R: Die Angaben die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA gemacht haben:

Halten Sie diese aufrecht und entsprechen sie der Wahrheit?

BF: Es gibt einen Vorfall vom XXXX, der meinen Bruder betrifft. Darüber habe ich beim Interview Angaben gemacht. Es wurde nicht protokolliert.

R: Weder in der von Ihnen eingebrachten Beschwerde bzw. im nunmehrigen Schriftsatz Ihres rechtsfreundlichen Rechtsvertreters wurde dahingehend etwas moniert.

BF: Ich habe den Vorfall meines Bruders erwähnt. Aber ich durfte den Vorfall nicht erläutern. Es wurde mir beim Interview gesagt: "Wenn Ihr Bruder da sein würde, würde man ihn fragen."

R: Nennen Sie wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen ,Ihr Geburtsdatum, Ihr Heimatdorf, den Distrikt sowie die Provinz.

BF: Mein Name ist XXXX, ich bin am XXXX in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren.

Anmerkung des D: Der BF fragt den D ob sein Name Ahmad sei.

R: Nennen Sie alle Dörfer, Städte, Orte an, in den Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt haben. Nennen Sie auch die Zeit von wann bis wann Sie wo gelebt haben.

BF: Ich wurde im Jahr XXXX geboren. Im Jahr XXXX habe ich zusammen mit meinem Vater Afghanistan (AF) verlassen. Bis XXXX waren wir im Iran. Verzeihung, ich war bis XXXX alleine im Iran. Mein Vater ist im Jahr XXXX nach AF zurückgekehrt. Im Jahr XXXX kam ich in die Türkei. 8 bis 9 Monate lang habe ich mich in XXXX aufgehalten. Am XXXX bin ich nach Griechenland gekommen. Bis XXXX war ich in Griechenland. Am XXXX bin ich von Griechenland nach AF zurückgekehrt. Im Jahr XXXX habe ich geheiratet. Ich habe AF ca. am XXXX entsprechend dem christlichen Kalender, das Datum entsprechend dem afghanischen Kalender XXXX wieder AF verlassen und bin in den Iran gegangen. Im Iran, in Esfahan habe ich ein Monat und 20 Tage gelebt. Von dort bin ich wieder in die Türkei gegangen. Ich war ca. eine Woche in Istanbul. Seit meiner Einreise in die Türkei dauerte es ca. eine Woche bis ich aus der Türkei ausgereist bin. Von dort kam ich wieder nach Griechenland. Ich war ca. ein Monat lang in Griechenland. Danach kam ich nach Mazedonien, dann nach Serbien, über Ungarn kam ich nach Österreich. Entweder am XXXX ging ich zum Lager XXXX.

R: Haben Sie in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

BF: Ja.

R: Wurde über diesen Antrag entschieden?

BF: Ja. Dreimal negativ.

R fordert den BF auf, innerhalb Frist von 14 Tagen die negativen Entscheidungen der griechischen Behörden dem Gericht vorzulegen.

R: Wie lange haben Sie sich von Ihrer Rückkehr aus Griechenland in AF aufgehalten?

BF: Ca. 5 Jahre.

R: Wo haben Sie in diesen 5 Jahren in AF gelebt?

BF: In XXXX.

R: Wo genau in XXXX? Geben Sie die genaue Adresse an.

BF: XXXX.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich in XXXX, das ist ein Viertel in dem Bezirk, in der Gasse XXXX gelebt habe.

R: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Adresse alleine gelebt?

BF: Ich habe dort mit drei weiteren Familien gelebt.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Ja.

R: Seit wann?

BF: Seit XXXX, das entspricht ca. dem XXXX. Ich habe in XXXX geheiratet.

R: Wo hat Ihre Frau gelebt?

BF: Meine Frau war in XXXX, auch ihre Familie.

R: Hat Ihre Frau auch mit Ihnen an der von Ihnen zuvor angegeben Adresse gewohnt?

BF: Ja. Nach der Hochzeit.

R: Lebt Ihre Frau noch an der von Ihnen angegeben Adresse?

BF: Nein.

R: Wer lebt jetzt an der von Ihnen zuerst angegeben Adresse?

BF: Ich weiß es nicht. Das Haus war ein Miethaus.

R: Wo lebt Ihre Frau jetzt? Geben Sie die genaue Adresse an.

BF: Die genaue Adresse meiner Frau bzw. den Block kann ich nicht sagen. Aber den Stadtteil in dem sie lebt, kann ich Ihnen sagen.

R: Wie lautet dieser?

BF: Die Adresse lautet: XXXX.

R: Bei wem lebt Ihre Frau?

BF: Sie lebt bei bzw. mit ihrer Mutter. Sie leben zusammen.

R: Wer lebt außer der Mutter Ihrer Frau noch dort?

BF: Mein Schwager, der Bruder meiner Frau.

R: Was ist mit Ihrem Schwiegervater?

BF: Er ist vor längerer Zeit verstorben.

R: Wie geht es Ihrer Ehefrau?

BF: Es geht ihr zurzeit gut.

R: Wie oft sind Sie mit Ihr in Kontakt?

BF: Ca. jeden Tag.

R: Wie kommunizieren Sie mit Ihrer Ehefrau?

BF: Sehr freundlich.

R: Über welches technische Instrumentarium kommunizieren Sie mit Ihrer Frau?

BF: Über Facebook.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Ja.

R: Wie viele?

BF: Ein Kind.

R: Wie alt ist Ihre Frau?

BF: Sie ist 24 Jahre alt.

R: Ist Ihre Frau älter oder jünger als Sie?

BF: Sie ist jünger als ich.

R: Wo haben Sie Ihre Ehefrau kennengelernt?

BF: Ich habe meiner Frau drei Monate vor meiner Hochzeit bei ihr zu Hause kennengelernt. Danach habe ich sie geheiratet. Der Bruder meiner Ehefrau ist seit meiner ein Schulkollege von mir. Er war bei mir . Er war bei mir im Schneidergeschäft. Ein Kollege von mir stellte ihn mir wieder vor. Ich war zuvor jahrelang nicht in AF. Bei dieser Begegnung, hatten wir uns zuerst nicht erkannt. Er wurde mir vorgestellt. Dann hat er mich zu sich zum Essen eingeladen. Bei dieser Einladung habe ich meine jetzige Ehefrau kennengelernt. Zwei bis drei Wochen später schickte ich die Leute um ihre Hand anzuhalten.

R: Welche Leute haben Sie da geschickt?

BF: Nur meine Cousine väterlicherseits.

R: Wie geht es Ihrem Schwager?

BF: Gut.

R: Wie geht es Ihrer Schwiegermutter?

BF: Gut.

R: Woher wissen, dass es ihnen gut geht?

BF: Ich kenne die Familienmitglieder seit meiner Kindheit, weil sie eben aus XXXX stammen.

R: Woher wissen Sie, dass es ihnen jetzt gut geht? Haben Sie mit Ihrer Frau darüber gesprochen?

BF: Ja.

R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Ihre Frau, Ihre Schwiegermutter und Ihr Schwager an?

BF: Vom Stamm her sie sind Sadat. Sadat und Hazara sind gleich. Sie sind Schiiten.

R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin auch dasselbe. Ich bin Sadat. Sadat und Hazara sind gleich. Ich bin ebenfalls Schiit.

R: Wie bestreitet Ihre Ehefrau derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Zurzeit zahlt ihr Bruder den Lebensunterhalt.

R: Wie bestreitet Ihr Schwager seinen Lebensunterhalt?

BF: Er ist Lehrer an der Universität.

R: An welcher Universität?

BF: An der XXXX.

R: Welche Universität ist das?

BF: Es ist ein Juridicum. Man kann dort auch Wirtschaft studieren und Informatik. Mehr weiß ich nicht.

R: Was unterrichtet Ihr Schwager?

BF: Er ist auf der Uni ein Lehrer. Er unterrichtet Wirtschaft. Welches Fach er unterrichtet, weiß ich nicht.

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in der Zeit, in der Sie sich in AF aufgehalten haben, bestritten?

BF: Ich hatte eine "Computerstickerei".

R: Haben Sie einschlägige Kenntnisse in der Anwendung von Computern?

BF: Ja. Es ist ein Programm. Man kopiert dies auf einer Flasche und macht man dieses Programm am Computer auf, dann kommt das Design. Dieses Design verbindet man mit den Nähmaschinen. Die Nähmaschinen sticken dann automatisch dieses Design.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie als Schneider gearbeitet haben.

BF: Ich habe auch dort genau meinen Beruf beschrieben, sowie heute. Aber es wurde nicht genau übersetzt. Deshalb sagten sie, sie würden es als Schneider schreiben.

R: Wieviel haben Sie mit dieser Tätigkeit pro Tag verdient?

BF: Ca. 2.000 Afghani am Tag.

Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.

7. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:

( )

BFV legt Unterlagen zur Integration vor:

o) Alphabetisierungskurs vom XXXX, welcher als Beilage A in Kopie zum Akt genommen wird

o) Kursbesuch, Deutsch für Asylwerbende, A2/1, vom XXXX, welche als Beilage B in Kopie zum Akt genommen wird

o) Kursbesuch für einen Pflichtschulabschluss Nachmittagkurs vom XXXX, welche als Beilage C in Kopie zum Akt genommen wird

o) Workshop Flucht und Asyl vom 09.09.2017, welche als Beilage D in Kopie zum Akt genommen wird

o) ÖSD-Zertifikat A2, vom 13.03.2017, welche als Beilage E in Kopie zum Akt genommen wird

o) ÖSD-Zertifikat A1 vom 02.07.2016, welche als Beilage F in Kopie zum Akt genommen wird

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ja.

R: Verstehen Sie Deutsch?

BF: Antwort auf Deutsch: Ja.

R: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach?

BF: Antwort auf Deutsch: Ja.

R: Welcher Tätigkeit gehen Sie in Österreich nach?

BF: Antwort auf Deutsch: Ich gehe keiner Arbeit nach. Ich habe ein bisschen bei der Gemeinde gearbeitet.

R: Haben Sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht?

BF: Antwort auf Deutsch: Nein.

R: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?

BF Antwort auf Deutsch: Fahrrad fahren und Fußball spielen ein bisschen.

R: Was machen Sie außer dass Sie Fußballspielen und Fahrrad fahren?

BF: Antwort auf Deutsch: Nach der Schule zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr.

R: Fragewiederholung auf Dari.

BF: Antwort auf Dari. Ich besuche sonst die Schule von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

R: Was machen Sie vormittags?

BF: Antwort auf Deutsch: Die Hausaufgaben machen am Morgen, dann gehe ich in die Schule.

R: Wie lange brauchen Sie für Ihre Hausaufgaben?

BF: Zwei Stunden. Es sind viele Hausaufgaben. Mathematik und Biologie.

R: Was machen Sie den restlichen Vormittag?

BF Antwort auf Deutsch: Von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr gehe ich laufen. Um 08:00 Uhr komme ich nach Hause, dann frühstücke ich. Dann mache ich die Hausaufgaben bis 11:00 Uhr, dann habe ich eine Stunde Pause, dann gehe ich in die Schule.

R: Sind Sie in einem Verein, in einer Kirche, in einer Organisation oder dergleichen engagiert?

BF Antwort auf Deutsch: Nein.

R: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis?

BF Antwort auf Deutsch: In XXXX ja. In XXXX nicht. Ich bin vor eineinhalb Monaten aus XXXX gekommen.

R: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an?

BF Antwort auf Deutsch: In XXXX habe ich welche. Jetzt telefoniere ich mit ihnen.

R: Wie heißen Ihre besten österreichischen Freunde mit Vor- und Familiennamen?

BF Antwort auf Deutsch: XXXX. Ich kenne den Familiennamen nicht.

XXXX.

R: Wie heißt die XXXX mit Familiennamen?

BF Antwort auf Deutsch: Ich weiß es nicht.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Wie bezahlen Sie Ihren Lebensunterhalt?

BF Antwort auf Deutsch: Das verstehe ich nicht.

BF Antwort auf Dari: 220 Euro beziehe ich im Monat von der Grundversorgung.

R: Wo wohnen Sie? Wo sind Sie untergebracht?

BF Antwort auf Deutsch: Ich wohne in XXXX. Das ist ein Heim.

R: Wohnen dort auch andere Personen als Flüchtlinge?

BF Antwort auf Deutsch: Ja.

R: Welche?

BF Antwort auf Deutsch: Wir sind vier Leute in einem Zimmer.

R: Wohnen dort auch andere Personen als Flüchtlinge?

BF Antwort auf Dari: Das ist nur ein Flüchtlingsheim.

R: Seit wann besuchen Sie diesen Pflichtschulabschluss?

BF Antwort auf Deutsch: Seit XXXX.

R: Was haben Sie bis jetzt in diesem Kurs gelernt?

BF Antwort auf Deutsch: Ich sage, es ist ein bisschen schwierig.

R: Seit wann machen Sie denn diese Hausübungen am Vormittag?

BF Antwort auf Deutsch: Jeden Tag.

BF Antwort auf Dari: Immer lerne ich am Vormittag.

R: Welchen Kurs haben Sie dann vorher besucht?

BF Antwort auf Deutsch: Früher habe ich in XXXX nur Deutsch gelernt. Ich hatte zweimal in der Woche einen Deutschkurs und ich hatte einen Lehrer aus dem Iran, der in der Schweiz wohnt. Jeden Tag hat er einen Deutschkurs im Internet um 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr gehabt.

R: Haben Sie eine Freundin in Österreich?

BF Antwort auf Deutsch: Nein.

R: Haben Sie eine Lebensgefährtin in Österreich?

BF Antwort auf Dari: Nein.

R: Haben Sie Kinder?

BF Antwort auf Deutsch: Ja.

R: Wie viele?

BF: Antwort auf Deutsch: Ein Kind.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF Antwort auf Deutsch: Nein.

R: Haben Sie Verwandte in der Europäischen Union?

BF Antwort auf Dari. Ich habe Freunde, aber keine Verwandten.

R: Leiden Sie an irgendwelchen schweren Krankheiten?

BF Antwort auf Deutsch: Nein.

R: Sind Sie gesund?

BF Antwort auf Deutsch: Ja.

R: Darauf müssen Sie nicht antworten: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?

Antwort auf Dari: Nein.

R: Ist ein Strafverfahren gegen Sie anhängig?

Antwort auf Dari: Nein.

R: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung begangen?

Antwort auf Dari: Nein.

R an BFV: Haben Sie eine Frage zur Integration?

BFV: Nein.

BFV: Zu den Länderfeststellungen kann ich nur verweisen, dass XXXX zwar von keiner Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan ausgeht, er verweist jedoch darauf, dass die Taliban terrorisieren und töten. Auch aus der Reihe aller Ethnien. Es ist daher jedenfalls aus der Sicht des BF nicht ausgeschlossen, dass letztlich auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sein absolut geschütztes Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und Freiheit gefährdet ist. Zudem wird auch auf die nach wie vor prekäre Sicherheitslage verwiesen und auf die Vielzahl von regelmäßigen Terroranschlägen.

R: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin Sadat und Schiit.

R: Wie alt ist Ihre Ehefrau?

BF: 24 Jahre alt.

R: Hat Ihr Vater Geschwister in Afghanistan?

BF: XXXX

R: Fragewiederholung: Hat Ihr Vater Geschwister in Afghanistan?

BF: Nein.

R: Hat Ihre Mutter in Afghanistan Geschwister?

BF: In Afghanistan nein.

R: Wo dann?

BF: Im Iran.

R: Haben Sie Cousins, Cousinen?

BF: Ja. Ich habe eine Cousine väterlicherseits, sie lebt in Afghanistan. Der Rest lebt im Iran.

R: Wo lebt Ihre Cousine väterlicherseits?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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