Entscheidungsdatum
30.01.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W238 2172239-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 07.06.2017, OB XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2017 betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 19.01.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der von der Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde. Den Anträgen wurden diverse medizinische Beweismittel sowie eine Kopie des Reispasses beigelegt.
2. Daraufhin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.03.2017 erstatteten – Gutachten vom 05.04.2017 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Koronare Herzkrankheit, mit Zustand nach Hinterwandinfarkt mit Aneurysma, Mitralklappenersatz und Dreifachbypass, postoperatives Vorhofflimmern, Hypertonie Unterer Rahmensatz, da eingeschränkte Leistungsbreite cardial, Luftnot bei Belastung.
05.05.03
50
2
Dementielle Defizite leichter Ausprägung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Gedächtnisstörung, Einschränkung der Leistungsfähigkeit, depressive Anpassungsstörung.
03.03.01
30
3
Chronische Nierenfunktionsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Hypertonie und Proteinurie beschrieben.
05.04.01
20
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 aufgrund funktioneller Relevanz der übrigen Leiden um eine Stufe erhöht werde. Der Zustand nach Pneumothorax erreiche keinen Grad der Behinderung, da dieser ohne Funktionseinschränkung abgeheilt sei. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Zu den Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von der Sachverständigen ausgeführt, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel behinderungsbedingt zumutbar sei. Haltegriffe für den sicheren Transport könnten uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken seien möglich, es bestehe keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall sei die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es würden weder cardio-pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen. Es liege auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
3. Am 01.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 05.04.2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
Am Ende des Bescheides wurde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.
Das Gutachten vom 05.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22.06.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin rügte er, dass ihm vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör gewährt worden sei, sodass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege. Der Beschwerdeführer begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens sowie die Durchführung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
6. Die belangte Behörde holte daraufhin eine gutachterliche Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In der auf Grundlage der Akten erstatteten Stellungnahme vom 07.08.2017 wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
"Da keine neuen Befunde beigebracht wurden, sind die vorgebrachten kardialen Leiden wie koronare Dreigefäßerkrankung mit Zustand nach cardiogenem Schock, Hinterwandaneurysma, Mitralklappeninsuffizienz und intermittierendes Vorhofflimmern ebenso ausreichend berücksichtigt wie das Nierenleiden und die beschriebene depressive Anpassungsstörung. Eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel lässt sich daraus nicht ableiten, da das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke als auch der sichere Transport/Benützung möglich sind."
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.08.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2017 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Begründend wurde diesbezüglich insbesondere auf die im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholte Stellungnahme vom 07.08.2017 verwiesen.
Das Sachverständigengutachten vom 05.04.2017 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 07.08.2017 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.
8. Mit Eingabe vom 01.09.2017 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag ein. Darin wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der von der Behörde im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens befasste Sachverständige vorab keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen habe, weshalb er keine neuen Befunde vorlegen habe können. Zudem sei ihm das Parteiengehör verwehrt worden.
9. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 03.10.2017 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde am 01.06.2017 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Hinterwandinfarkt mit Aneurysma, Mitralklappenersatz und Dreifachbypass, postoperatives Vorhofflimmern, Hypertonie bei eingeschränkter Leistungsbreite cardial und Luftnot bei Belastung;
2) Dementielle Defizite leichter Ausprägung mit Gedächtnisstörung, Einschränkung der Leistungsfähigkeit und depressiver Anpassungsstörung;
3) Chronische Nierenfunktionsstörung bei beschriebener Hypertonie und Proteinurie.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 05.04.2017 sowie in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.08.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Haltegriffe für den sicheren Transport können vom Beschwerdeführer uneingeschränkt benützt werden. Der Beschwerdeführer weist keine Gehbehinderung auf. Das sichere Ein- und Aussteigen, die Überwindung von Niveauunterschieden sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, sind ihm möglich. Auch der sichere und gefährdungsfreie Transport in (fahrenden) öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet.
Beim Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Zwar bestehen eine koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Hinterwandinfarkt mit Aneurysma, Mitralklappenersatz und Dreifachbypass, postoperatives Vorhofflimmern und Hypertonie, die mit einer eingeschränkten Leistungsbreite und Luftnot bei Belastung einhergehen, sowie ein Nierenleiden. Eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel liegt jedoch angesichts des objektivierbaren Ausmaßes dieser Funktionseinschränkungen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet des Weiteren unter dementiellen Defiziten leichter Ausprägung mit Gedächtnisstörung, Einschränkung der Leistungsfähigkeit und depressiver Anpassungsstörung. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken würden, ergeben sich daraus jedoch nicht.
Es bestehen anhand der Befundlage auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Ebenso wenig liegt beim Beschwerdeführer eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Datum der Einbringung der Anträge, zur Wertung des Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises sowie zur Ausstellung eines Behindertenpasses stützen sich auf den Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf das im Auftrag der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 05.04.2017 sowie auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.08.2017.
Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 05.04.2017 und vom 07.08.2017 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen der befassten Sachverständigen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten und in der Stellungnahme verwiesen).
Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde.
Die auf Basis einer klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen ergaben somit ebenso wie die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Befunde keine Hinweise auf erhebliche Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten, auf erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten sowie auf das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems und einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnten.
Auch die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrags waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, dass der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis mangelhaft, unvollständig oder unschlüssig wäre. Auch wurden weder anlässlich der Beschwerdeerhebung noch im Zuge der Einbringung des Vorlageantrags medizinische Beweismittel vorgelegt, die das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens widerlegen könnten. Vielmehr wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag ausschließlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund der unterbliebenen Gewährung von Parteiengehör gerügt (vgl. dazu die rechtlichen Ausführungen unter Pkt. II.3.6.).
Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen der befassten Sachverständigen zu entkräften, ist weder dem Sachverständigengutachten vom 05.04.2017 noch der ergänzenden Stellungnahme vom 07.08.2017 auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Der Beschwerdeführer vermochte somit im Ergebnis nicht aufzuzeigen, wie sich im Lichte der bei ihm bestehenden Funktionseinschränkungen die Feststellung erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen ergeben sollte.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 05.04.2017 und vom 07.08.2017 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus § 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4
BBG.
3.2. Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens mit Blick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich die Abweisung des – von der belangten Behörde zutreffend als solchen gewerteten – Antrags vom 19.01.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bildet.
Da der Beschwerdeführer am 19.01.2017 ausdrücklich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gestellt hat (vgl. dazu Punkt I.1.), ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar, dass darüber nicht (auch) – entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid – abgesprochen wurde.
Es trifft zwar zu, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" vorgenommen wurde.
Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) am Ende des nunmehr angefochtenen (Ausgangs-)Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
( )"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
( )"
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
3.4.1. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:
"§ 1. (4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten
-
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen."
3.4.2. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Die Voraussetzung des vollendeten 36. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten 3. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung‘ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe ‚erheblich‘ und ‚schwer‘ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
-
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. ( )"
3.5.1. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
3.5.2. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
3.6. Der gegenständlichen Entscheidung wird – wie unter Pkt. II.2.2. ausführlich dargelegt – das als schlüssig erkannte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 05.04.2017 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.08.2017 zugrunde gelegt.
Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrags erhobenen Einwendungen nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des eingeholten Sachverständigenbeweises vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurden.
Vielmehr wurde ausschließlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt:
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer weder vor Erlassung des angefochtenen Bescheides noch vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung Parteiengehör eingeräumt. Das Sachverständigengutachten vom 05.04.2017 sowie die Stellungnahme vom 07.08.2017 wurden ihm stattdessen erst als Beilagen zum angefochtenen Bescheid bzw. zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.
Soweit der Beschwerdeführer insoweit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, ist festzuhalten, dass die Unterlassung des Parteiengehörs dann, wenn die dem Parteiengehör zuzuführenden Informationen im Bescheid (oder als Beilage dazu) mitgeteilt werden, im Regelfall saniert ist, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu diesen Ermittlungsergebnissen zu äußern (z.B. VwSlg. 13.692 A/1992; VwGH 30.01.1995, 93/07/0112 mwN; zum VwGVG s. VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0005; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056, Dworak, Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314).
Durch Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom 05.04.2017 anlässlich der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, den Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens im Rahmen der Beschwerde substantiiert entgegenzutreten. Zur Untermauerung seines Vorbringens wäre es ihm auch freigestanden, ein Gegengutachten eines Sachverständigen seiner Wahl und/oder sonstige medizinische Beweismittel vorzulegen.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass der von der belangten Behörde im Zuge der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beauftragte Sachverständige vorab keinen Kontakt mit ihm aufgenommen habe, weshalb er keine neuen Befunde vorlegen habe können, ist ihm entgegenzuhalten, dass im vorliegenden – die Beurteilung der bestehenden Funktionseinschränkungen und ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum Gegenstand habenden – Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers besteht, einen Beitrag zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (insbesondere durch das Erscheinen zu ärztlichen Untersuchungen und die Vorlage von aktuellen Befunden) zu leisten.
Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel zwar nicht vorgebracht werden. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt jedoch zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinn auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 07.06.2017, wonach die Beschwerde einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen hat). Dasselbe gilt für Neuerungen, die im Falle der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung im Vorlageantrag vorgebracht werden.
Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass ein Vorlageantrag nicht begründet werden muss. Der Vorlageantrag – auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer – richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dies ist aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es stellt daher keinen Verfahrensmangel dar, den Vorlageantrag nicht zu begründen.
Unbeschadet dessen wäre es dem Beschwerdeführer frei gestanden und aufgrund der vollständigen Übermittlung des eingeholten Sachverständigenbeweises durch die belangte Behörde auch möglich gewesen, neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Vorlage der Beschwerde vorzubringen.
3.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilungen, denen er nicht entgegen getreten ist, keine erheblichen – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkenden – Funktionseinschränkungen vorliegen.
Somit erfüllt der Beschwerdeführer die in § 1 Abs. 4 Z 3 der (unter Pkt. II.3.4.1. auszugsweise wiedergegebenen) Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderten Voraussetzungen für die Vornahme der von ihm begehrten Zusatzeintragung nicht.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
3.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.8.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.8.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin samt ergänzender Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin. Diesem – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Sachverständigenbeweis ist der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme, die auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden vom Beschwerdeführer unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Auch wurden keine Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung widerlegen könnten. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ebenfalls nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere die unter Pkt. II.3.5.1. und II.3.6. zitierte Rechtsprechung); die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W238.2172239.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018