Entscheidungsdatum
16.02.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W203 2153595-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 1986, staatenlos, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, Zl. 1071029203 - 150577033/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte am 28.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 28.05.2015 wurde eine Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) aufgenommen, in der der BF zusammengefasst angab, er habe Syrien vor zwei Monate verlassen. Er sei drei Tage in Ungarn aufhältig gewesen. Er habe es abgelehnt, in Ungarn einen Asylantrag zu stellen.
3. Am 30.05.2015 wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er Moslem und ledig sei sowie der Volksgruppe der Araber angehöre. Er habe 6 Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Koch gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er sei wegen der Armut geflohen und weil er als Palästinenser in Syrien keine Zukunft hätte. Vorgelegt wurde ein palästinensischer Reisepass.
4. Am 17.09.2015 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab der BF an, dass er in Syrien geboren und katholisch sei und drei Brüder, drei Schwestern und zwei Hallbrüder habe. Seine Geschwister in Damaskus seien verschwunden. Er sei seit seiner Geburt katholisch, seine Mutter, die selber Sunnitin sei, habe ihn katholisch erzogen. Er habe in Syrien als Chefkoch gearbeitet. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die belangte Behörde vorläufig zur Ansicht gelangt sei, dass für die Prüfung seines in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin III Verordnung der Europäischen Union Ungarn zuständig sei. Weiters wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtig sei, seinen Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückzuweisen. Die bei der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin brachte vor, dass aufgrund der unmittelbaren Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien beantragt werde, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Verfahren in Österreich weiter durchzuführen. Dem BF wurden die Länderfeststellungen zu Ungarn zur Abgabe einer Stellungnahme übergeben.
5. In einem Schreiben, persönlich eingebracht am 17.9.2015, bezog der BF zur Situation in Ungarn Stellung und beantragte erneut vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen und das Verfahren inhaltlich durchzuführen.
6. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend den BF - aufgrund einer durch diesen erteilten Vollmacht zur Durchführung dieser Anfrage - geht hervor, dass der BF bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East ( im Folgenden: UNRWA) unter dem "Registration Status" "services only" registriert sei. Diese Tatsache geht auch aus dem in Kopie vorliegenden "Family Record" der UNRWA hervor.
7. In einer zweiten, am 07.03.2017, erfolgten Einvernahme gab der BF an, dass er seinen Lebensunterhalt in Syrien durch Leistungen durch die UNRWA bestritten habe. Er habe diese Leistungen für etwa neun Monate bezogen. Er habe keinen Wehrdienst geleistet, da er dies als Palästinenser nicht müsse. Die Fluchtgründe hätten sich seit der Erstbefragung nicht geändert. Aufgrund der Tatsache, dass der BF Palästinenser sei, dürfe er in Syrien keinen Personalausweis oder Reisepass erhalten. Er habe nur einen "Zettel aus dem Melderegister", auf dem seine Daten stünden. Die Palästinenser würden vom syrischen Volk unterdrückt werden. Sie hätten keinerlei Rechte dort. Der BF habe immer wieder versucht, "normale" Dokumente zu bekommen, da er nicht ohne solche leben wollte. Seine Cousine, die in Jordanien lebe, habe ihm dann einmal geholfen und er habe in Jordanien einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt. Dieser Antrag sei bewilligt worden. Von einem Beamten sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass er diesen Reisepass in Syrien nicht herzeigen solle, da er und der Pass sonst verschwinden würden. Nach Ausbruch des Krieges sei die Situation schlecht geworden. Es habe überall Checkpoints gegeben und die Menschen - egal ob Syrer oder Palästinenser - seien mitgenommen worden. Weiters gab der BF an, dass er als Palästinenser keinen Wehrdienst leisten dürfe. In letzter Zeit gehe er aber davon aus, dass er für den Fall, dass er an einem Checkpoint erwischt worden wäre, mitgenommen und dem Militärdienst zugeführt worden wäre. Das Flüchtlingslager, in dem er in Syrien gelebt habe, habe er aufgrund der Zerstörung durch Raketen verlassen. Er gab an, dass auf seinem Meldezettel stehe, dass er UNRWA-Flüchtling sei und von der UNRWA Lebensmittel und € 50,00 monatlich erhalte. In Syrien gebe es kein Asyl, obwohl es Palästinenser gebe, die eine Aufenthaltsberechtigung und dadurch einen Personalausweis haben würden. Er wisse nicht, warum er trotz der Tatsache, dass seine Mutter Syrerin sei, weder eine Aufenthaltsberechtigung noch einen Personalausweis bekommen habe. Er habe in Syrien in Armut leben müssen. Er habe das Land wegen seiner persönlichen Sicherheit verlassen. Er sei in Syrien anders behandelt worden, da er aus Gaza stamme. Er sei in Damaskus geboren, sein Vater stamme aus Gaza. Der BF legte unter anderem eine Geburtsurkunde und eine Geburtsbescheinigung vor.
8. Mit Bescheid vom 20.03.2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
In der Begründung des Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zur Situation in Syrien - auch zur Situation der staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge -, erachtete die Identität des BF als erwiesen und stellte fest, dass der BF staatenlos sei und zur Gruppe der Palästinenser gehöre. Der BF sei kein anerkannter UNRWA Flüchtling, habe seinen Lebensunterhalt zuletzt aber durch Leistungen der UNRWA bestritten. Im Zuge der rechtlichen Beurteilung nahm die belangte Behörde eine Prüfung nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) vor und hielt fest, dass der BF kein anerkannter UNRWA-Flüchtling sei und ihm somit ipso facto der Schutz der Richtlinie nicht zu gewähren sei und er auch keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können.
9. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der BF fristgerecht am 13.04.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er als staatenloser Palästinenser schon sein ganzes Leben lang unter Schikanen und Diskriminierungen leide. Der Ausbruch des Bürgerkriegs habe die Situation zusätzlich verschärft. Nach dem Verlassen seines Heimatortes aufgrund der schlechten Sicherheitslage habe der BF zuletzt im Flüchtlingscamp "Al Yarmouk" in Damaskus gelebt. Er habe auf seinen Wegen Checkpoints passieren müssen, wobei der Aufwand sehr groß gewesen sei, da er aufgrund seiner Herkunft weder über einen Reisepass noch über einen Personalausweis verfügt habe. Er sei an diesen Checkpoints auch misshandelt worden. Zunächst sei der BF sicher gewesen, da er aufgrund seiner palästinensischen Herkunft keinen Wehrdienst zu leisten gehabt habe, aber die Lage habe sich geändert. Er sei des Öfteren gefragt worden, ob er sich bereits zum Militärdienst gemeldet habe und er ein Militärbuch besitze. Der BF sei bis heute durch das Erlebte psychisch belastet.
10. Mit Schreiben vom 14.04.2017, eingelangt am 20.04.2017, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1 Zur Person des BF:
Der BF wurde als Sohn staatenloser Palästinenser in Syrien geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015. Der BF besitzt die syrische Staatsbürgerschaft nicht und ist somit als staatenlos anzusehen.
Er ist, ebenso wie seine Familie, bei UNRWA registriert und zwar unter dem Titel "services only", was bedeutet, dass er Leistungen durch die UNRWA bezogen hat.
1.2. Zur Lage der Palästinensischen Flüchtlinge (entnommen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.01.2018, Seiten 71ff):
Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA:
Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV (1949) der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Das Mandat wurde jüngst bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1. Juni 1946 und 15. Mai 1948 Palästina war und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (BFA 8.2017).
Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (BFA 8.2017).
In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als palästinensische Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht (BFA 8.2017).
1) Die größte Gruppe bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen sind, sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, der Bekleidung öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der General Authority for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert. Für die Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (va. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitliche befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert. Diese Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (BFA 8.2017).
2) Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen: Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen sind. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als "Arabs in Syria" und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten behandelt. Sie können ihren Aufenthaltstitel in Syrien alle 10 Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige aus dieser Gruppe fallen unter das Mandat von UNHCR. Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen (BFA 8.2017).
Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten:
Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien, und davon mehr als 80 Prozent in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen. Schätzungen von UNRWA zufolge sind 60 Prozent der Palästinenser in Syrien intern vertrieben und weitere 110.000 sind in Nachbarländer geflohen (Al Jazeera 23.3.2016; vgl. USAID 4.8.2017).
Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu blieben. Als der Konflikt aber gewalttätiger wurde und sich regionale Allianzen änderten, führten die Diskrepanzen unter den palästinensischen Fraktionen, besonders zwischen Hamas und Fatah, zu einer Spaltung der Palästinenser in ihrer Position gegenüber dem Regime (NOREF 24.1.2017). Manche Palästinenser in Syrien sind für und andere gegen das Regime, die Palästinenser sind somit zwischen den Konfliktparteien gespalten. Palästinenser sind hauptsächlich Sunniten und werden von Seiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie Sunniten behandelt, also mit Misstrauen, wobei es natürlich Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit von Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine Genehmigung der Mukhabarat (Geheimdienst) und der Sicherheitskräfte bekommen, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Palästinenser müssen den Wohnsitz bei den Mukhabarat registrieren, was dazu führt, dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten wollen (BFA 8.2017).
Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie sind außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen: Der Konflikt breitete sich bereits früh auch entlang der Siedlungsgebiete von Palästinensern in Syrien aus, wodurch diese vertrieben wurden und, auch weil Jordanien und der Libanon ihre Grenzen geschlossen haben, Schutz in anderen UNRWA-Lagern und Siedlungen suchten. Wenn dann diese Regionen vom Krieg eingeholt waren, wurden sie erneut vertrieben (BFA 8.2017). Dies ist mitunter auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete zurück zu führen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend, weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden. Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager (NOREF 24.1.2017). Allgemein gesprochen sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (BFA 8.2017).
Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten:
Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. "Inoffizielle Lager"). Dies trifft auch auf den Stadtteil von Damaskus, Yarmouk, zu, der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies. UNRWA ist in Yarmouk, wie auch in anderen ehemals belagerten Lagern, von der Durchführung ihrer Aufgaben von der Intensität der dortigen Kampfhandlungen abhängig (BFA 8.2017). Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagern oder beschießen manche palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften, oder machen diese anderweitig praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung führt (USDOS 3.3.2017).
UNRWA bietet ihre Unterstützungsleistungen in 12 Flüchtlingslagern in Syrien an. Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Dies liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen, wie z.B. Mauern, eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte, und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager (BFA 8.2017).
Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, befindet sich im Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern nicht das Land, auf dem die Häuser stehen, dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft (BFA 8.2017).
Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es gibt jedoch faktische Probleme wie z.B. in Yarmouk (Damaskus), das belagert und von drei verschiedenen Gruppierungen kontrolliert wird. Ende Mai 2017 wurde ein Evakuierungsabkommen zwischen Kämpfern des IS und Hay'at Tahrir ash-Sham auf der einen Seite und der syrischen Regierung auf der anderen Seite vereinbart, nach dem die beiden Gruppierungen Yarmouk und Hajar al-Aswad verlassen sollten. Diese Evakuierung verzögert sich aktuell jedoch noch (BFA 8.2017).
Etwa 65% der Palästinenser wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben, und etwa 95% der palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe von UNRWA ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Für Palästinenser ist es zudem schwierig sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist wegen der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen, und wegen der Registrierungspflicht eingeschränkt (BFA 8.2017).
Viele palästinensische Flüchtlingslager in Syrien wurden komplett verlassen (z.B. Ein El-Tall, ein inoffizielles Lager in der Gegend von Aleppo; Dara'a Camp, Sbeineh und Qabr Essit im Umland von Damaskus). In manchen Lagern und Gegenden sind Palästinenser eingeschlossen und noch immer für UNRWA schwer erreichbar (z.B. Yarmouk, Yalda, Babila und Beit Sahem in Damaskus; Ghouta in Damaskus Umland (Rif Dimashq); Dara'a Camp, Muzeirib und Jillin in der Provinz Dara'a) (BFA 8.2017).
Die Erreichbarkeit der Lager für UNRWA hängt davon ab, wer das Gebiet kontrolliert, und ob diese Konfliktpartei Zugang zum Lager erlaubt. Der Grad und die Art des Zugangs werden von den Konfliktparteien bestimmt. Es kann Situationen der Belagerung geben, aber auch Situationen, wo der Zugang zum und aus dem Lager unter bestimmten Umständen möglich ist. Auch wenn es ein Waffenstillstandsabkommen gibt, kann es sein, dass Palästinensern nicht erlaubt wird, ein Gebiet zu verlassen (z.B. Yalda, Babila und Beit Sahem in Damaskus). Zudem liefert UNRWA keine Hilfsgüter in Gebiete, in denen der IS eine Präsenz hat (BFA 8.2017).
UNRWA bietet keine permanenten, sondern nur temporäre Unterkünfte an. In Syrien leistet UNRWA Bargeldunterstützung, die als Food Assistance begonnen hat. Eine Evaluierung des Programms ergab jedoch, dass die Zahlungen zu einem großen Teil zur Finanzierung von Wohnraum benutzt wurden, woraus zu schließen ist, dass Wohnraum die größte Sorge der Palästinenser in Syrien ist (BFA 8.2017).
Viele UNRWA Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 50% der UNRWA Schulen, die zerstört wurden, zu denen UNRWA keinen Zugang hat, oder in denen IDPs untergebracht sind. UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (BFA 8.2017).
Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser:
Wie und wo Palästinenser in Syrien Dokumente erhalten hängt von ihrem rechtlichen Status ab. Nur jene Palästinenser, die als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind (also zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind) können von der syrischen General Authority for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) ein Reisedokument erhalten. Den Reisedokumenten, wie auch den Personalausweisen ist zu entnehmen, dass die Besitzer syrische Palästinenser sind. Palästinenser, die in Syrien den Status "Arabs in Syria" haben, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren, erhalten von Syrien keine Reisedokumente. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie über die Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah. Eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich (BFA 8.2017).
Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Auch in der Türkei sind Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (BFA 8.2017).
Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z.B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert ("registered"), wird aber im Libanon erfasst ("recorded") und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (BFA 8.2017).
Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländern einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Ohne legalen Aufenthaltsstatus ist es nicht möglich, eine Ehe zu registrieren, weshalb in weiterer Folge auch die Geburt eines Kindes aus dieser Ehe nicht registriert werden kann, oder Dokumente zu erhalten (BFA 8.2017).
Die jordanische Regierung stellt generell keinerlei Dokumente für Palästinenser aus Syrien in Jordanien aus. Dies macht es für diese unmöglich, legal zu heiraten oder eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. Palästinenser aus Syrien können in Jordanien Dokumente wie Heirats- oder Geburtsurkunden also nur besitzen, wenn sie diese schon aus Syrien hatten (BFA 8.2017).
Im Libanon bedarf es für die Registrierung eines Kindes nach dem ersten Lebensjahr eines kostspieligen Gerichtsverfahrens. Diese Registrierung ist aber Voraussetzung für den Zugang zu Schulen, zum Gesundheitswesen und für die Bewegungsfreiheit. Diese Faktoren tragen zum Problem der Staatenlosigkeit der zweiten Generation bei. Ohne einen legalen Aufenthaltsstatus sind Palästinenser außerdem einem erhöhten Ausbeutungsrisiko ausgesetzt (BFA 8.2017).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie aus den vorgelegten Dokumenten (unter anderem einem palästinensischen Reisepass sowie einer Geburtsurkunde).
Der UNRWA-Status "services only" des BF ergibt sich aus dem vorliegenden "Family record" sowie einer durchgeführten Staatenanfrage an die bezeichnete Organisation.
Auch seitens der belangten Behörde wurde von den oben angeführten Feststellungen bzw. dem damit zusammenhängenden Sachverhalt ausgegangen. Auch der Tatsache, dass es sich beim BF nicht um einen im Sinne der UNRWA "anerkannten Flüchtling" handelt, ist nichts entgegenzusetzen. Den Angaben des BF, ein solcher zu sein, ist nicht zu folgen.
Dass der BF seinen Wohnsitz im Einsatzgebiet der UNRWA wegen des Krieges und der Gefahr der Entführungen durch die Milizen verlassen hat, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen.
Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sich, auch auf Wunsch der palästinensischen Führung in Ramallah, lange Zeit aus dem Krieg in Syrien herausgehalten hatten. Spätestens seit die Rebellen in Yarmouk [ein zu einem Stadtteil mutiertes Flüchtlingslager in strategisch wichtiger Lage, das erst belagert wurde und dann zum Kampfgebiet wurde] einzogen, wurden die Palästinenser zwischen den Fronten zerrieben: Die Assad-Gegner beschuldigen sie, hinter dem Assad-Regime zu stehen, da die syrische Regierung den Palästinensern gegenüber immer großzügig gewesen war.
Der andauernde Konflikt in Syrien hat auch schwere Auswirkungen auf die Lage von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien. Über 40% der Lager, in denen palästinensische Flüchtlinge lebten, sind vom Konflikt betroffen. Von den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien wurden fünf entweder zerstört oder sind für UNRWA unzugänglich, nämlich Ein el-Tal, Daraa, Yarmouk, Sbeineh und Khan Eshieh. 95% der palästinensischen Flüchtlinge sind vollkommen auf die humanitäre Hilfe der UNRWA angewiesen, um zu überleben. Mehr als zwei Drittel der palästinensischen Flüchtlinge wurden intern vertrieben. Zehntausende sind in Gebieten, in denen Kämpfe stattfinden, wie Yarmouk oder Khan Eshieh in Damaskus oder Mzeirib und Jillin in Deraa, eingeschlossen, wodurch ihr Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt ist. Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften in Syrien, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung führte. Mittlerweile sind mehr als 110.000 in Syrien geborene Palästinenser aus Syrien geflohen und 450.000 wurden intern vertrieben.
UNRWA beschreibt seine Verantwortlichkeiten in Bezug auf alle bei ihr registrierten Palästina-Flüchtlinge und deren Nachkommen in männlicher Linie innerhalb ihres Mandatsgebiets: "Die Verantwortung von UNRWA ist begrenzt auf die Bereitstellung von Leistungen und Verwalten ihrer Einrichtungen. Weder besitzt noch verwaltet die Agentur die Lager, und sie führt keine polizeilichen Aufgaben durch. Dies ist die Aufgabe der Behörden des Gaststaates."
Die Rückkehrbefürchtungen des BF in Bezug auf seine Situation als palästinensischer Flüchtling in Syrien stellen sich daher vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen als plausibel dar.
Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zwar existiert hinsichtlich Syrien eine Vielzahl tagesaktueller Medienberichte, die auch regelmäßig in die Situationsberichte Eingang finden, doch ergibt sich daraus aktuell keine wesentliche Änderung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlich festgestellte Situation und es wurde Derartiges auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der GFK genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. 60/1974, entspricht (Z 4). Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen (VN) als dem Hochkommissär der VN für Flüchtlinge Schutz oder Beistand erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der VN endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der VN mit Ausnahme des Hohen Kommissärs der VN für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D der GFK genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage der Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der VN endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
3.2.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich sohin Folgendes:
3.2.2.1. Der BF ist bei der UNRWA mit dem Status "Services only" registriert und bestritt seinen Lebensunterhalt in Syrien - vor seiner Ausreise - durch Leistungen dieser Organisation.
3.2.2.2. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der VN i. S.d. Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl in Art. 12 Abs. 1 lit a Status-RL als auch im § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug genommen wird. Die UNRWA bietet in erster Linie palästinensischen Flüchtlingen, in zweiter Linie aber auch einem erweiterten Personenkreis - im vorliegenden Fall Personen, die aufgrund des Palästinakonfliktes 1948 massive Verluste erlitten haben - unter anderem finanzielle Hilfe und Unterstützung an.
Der Verpflichtung, die Status-RL umzusetzen, ist Österreich insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG normierten Ausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der GFK genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG jedoch nicht. Dieser "ipso facto"-Schutz privilegiert Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind insofern, als diese - im Gegensatz zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur belegen müssen, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und Abs. 3 der Status-RL angeführten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit ist davon auszugehen, dass es sich beim 2. Satz des Art. 12 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handelt, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10.10.2016 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 22.09.2017, E1965/2017; 12.09.2013, U1053/2012; 29.06.2013, U706/2012; 29.06.2013 U674/2012). Die angeführte Judikatur des EuGH sowie des VfGH erging zur Status-RL 2004/83/EG. Diese wurde mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU novelliert, aber der im vorliegenden Fall maßgebliche Art. 12 Abs. 1 lit. a blieb dadurch inhaltlich unverändert, somit kann auf die bis dato ergangene Judikatur verwiesen werden.
3.2.2.3. Die maßgebliche Frage, die sich stellt, ist, ob der BF unter dem Schutz bzw. dem Beistand der UNRWA steht bzw. stand, ob dieser Schutz aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist und zwar ohne, dass die Lage des BF gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der VN endgültig geklärt wurde, sowie, ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Im gegenständlichen Fall führt diese Prüfung zu folgendem Ergebnis:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Lage der Personen, die den Beistand der UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a., Rz 54).
Ebenso ist festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Art. 1 Abschnitt D GFK nur diejenigen Personen, die die Hilfe der URWA tatsächlich in Anspruch nehmen bzw. genommen haben, von dieser Vorschrift umfasst sind und nicht Personen, die dazu berechtigt gewesen sind bzw. wären (vgl. EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bolbol, Rz. 51). Der BF hat vor seiner Ausreise aus Syrien Leistungen durch die UNRWA empfangen und fällt somit unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Die Tatsache, dass der BF Leistungen empfangen hat, wird durch den - seitens des BF vorgelegten - "Family Record", seine getätigten Aussagen bzw. durch eine Anfrage der Staatendokumentation belegt.
Folglich liegt "Schutz oder Beistand" durch die UNWRA i.S.d. Art. 1 Abschnitt D GFK auch dann vor, wenn tatsächlich "nur" ("Services only") Geld- und/oder Sachleistungen durch die Organisation bezogen werden. Es ist nicht zwingend notwendig, dass der BF als "anerkannter Flüchtling" registriert ist (vgl. EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bolbol, Rz. 45). Gemäß den Consolidated Eligibility and Registration Instructions (CERI) der UNRWA können neben palästinensischen Flüchtlingen auch "andere Personen", die sich im besagten Schriftstück angeführt finden, Leistungen durch die UNRWA beziehen und somit "Beistand" durch die Organisation erlangen. Maßgeblich ist, dass der BF nachweislich bei der UNRWA registriert ist und Geld- und/oder Sachleistungen bezogen hat.
Aufgrund der oben erfolgten Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass der BF - entgegen der Meinung der belangten Behörde - unter Art. 1 Abschnitt D der GFK und folglich unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fällt.
3.2.2.4. Es ist im Folgenden die Frage zu klären, ob der BF nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm die Hilfe von UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus "irgendeinem Grund" i.S.d. Status- RL nicht länger gewährt wird.
Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom BF nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von der UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten) vorzunehmende Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der VN endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, dass Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11).
UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott, u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Acrticle 1D oft he 1951 Convention relating tot he Status of Refugees and Article 12(a)(a) oft he EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz von UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung seines Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Lage in Syrien und den damit verbundenen Sicherheitsdefiziten von erheblicher Intensität und der damit verbundenen Bedrohung des Lebens des BF zu Recht zuerkannt.
Es ist - zumal von einer unveränderten Tatsachenlage in diesem Bereich auszugehen ist - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde daher auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen (vgl. dazu VwGH 21.01.1999/98/20(0350), dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich der BF in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da er dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für den BF nicht möglich sein kann, nach Syrien zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz bzw. Beistand der UNRWA zu stellen, und es der UNRWA auch nicht möglich ist, dem BF dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.
Weiters scheint der BF zur Rückkehr nach Syrien auch faktisch nicht in der Lage zu sein, ergibt sich doch aus den von der belangten Behörde zum Themenkreis "Staatenlose PalästinenserInnen" dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen, dass ein Rückkehrverbot für Palästinenser, die - wie der BF - das Land/Lager illegal verlassen haben, besteht.
Im Ergebnis sind somit fallbezogene, vom BF nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt der BF daher gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.
3.2.2.5. Ein Hinweis auf das Vorliegen eines Endigungs- oder Asylausschlussgrundes nach Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK oder § 6 AsylG ist nicht hervorgekommen.
3.2.2.6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde war somit stattzugeben und es ist festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.2.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 28.05.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.
3.2.2.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und EuGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, staatenlos,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2153595.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018