TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/19 W248 2161367-1

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Veröffentlicht am 19.02.2018
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Entscheidungsdatum

19.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs4b
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W248 2161367-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 02.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, am heutigen Tag zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geb. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX, geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.02.2021 erteilt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geb. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, am heutigen Tag zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geb. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX, geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.02.2021 erteilt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geb. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX, geb. mj XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, am heutigen Tag zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geb. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 4b und § 34 AsylG 2005 wird XXXX, geb. XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.02.2021 erteilt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geb. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 02.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung auf Seite 30 der Verhandlungsschrift vom 02.02.2018 zu Zl. W248 2161369-1; W248 2161371-1; W248 2161367-1)

Schlagworte

Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung,
Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W248.2161367.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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