RS Vwgh 2018/1/23 Ra 2017/18/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2018
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Index

E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

62013CJ0472 Shepherd VORAB;
AsylG 2005 §3 Abs1;
MRK Art3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2017/18/0318 B 23. Januar 2018

Rechtssatz

Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Asylwerbers auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. etwa VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, mwN, sowie VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0085, und 21.2.2017, Ra 2016/18/0203). In seinem Urteil vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache C-472/13, Shepherd, sprach der EuGH aus, dass die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung, die einem Asylwerber in seinem Herkunftsland aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes drohen würden, eine Prüfung voraussetzt, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0472 Shepherd VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180330.L01

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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