TE Vwgh Beschluss 2018/1/23 Ra 2017/05/0298

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO NÖ 2014 §29;
BauO OÖ 1976 §48;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs2;
BauO OÖ 1994 §49 Abs6;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/05/0299

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revisionen 1. der B K und

2. des A K, beide in M, beide vertreten durch Mag. Jürgen Krauskopf, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 60, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. November 2016, Zl. LVwG-150994/12/DM/BBa-150995/2, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Gemeinde Mining; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde M. vom 22. April 2016, mit welchem ihnen gemäß § 49 Abs. 2 bzw. Abs. 6 OÖ Bauordnung 1994 der Auftrag zum Abbruch eines Wohnhauses, eines zwischen Wohnhaus und dem Nebengebäude errichteten Gebäudes sowie eines Kinderspielhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG M. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen und die Frist zur Erfüllung des erteilten Auftrages erstreckt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führen die Revisionswerber aus, in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 29 NÖ Bauordnung, welcher dem § 49 Abs. 1 OÖ Bauordnung ähnlich sei, verbiete sich der ausgesprochene Totalabriss ihres Gebäudes völlig. Insofern weiche "die belangte Behörde" in der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Jedenfalls fehle es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die beiden zitierten Normen der OÖ und NÖ Bauordnung eine solche sprachliche bzw. inhaltliche Ähnlichkeit aufwiesen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der einen Norm auch bei Auslegung der anderen anwendbar ist. Letztlich fehle es auch an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, "welche rechtlichen Auswirkungen eine nach § 48 OÖ BauO 1976 erteilte Benützungsbewilligung hinsichtlich einer allenfalls fehlenden oder auf Basis abweichend eingereichter baulicher Gegebenheiten (und somit allenfalls unwirksam) erteilten Baubewilligung hat; bzw. auch an Rechtsprechung zur Frage, ob eine abweichungsbedingt unbewilligte Bauführung durch eine nach § 48 OÖ Bauordnung 1976 erteilte Benützungsbewilligung ‚saniert' wird".

6 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Soweit die Revisionswerber ein Abgehen des Verwaltungsgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behaupten, genügt ihr Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerber abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0059, mwN). Die Revisionswerber legen auch nicht dar, welche konkrete Rechtsfrage, von der die Entscheidung über die vorliegenden Revisionen abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden soll. Im Übrigen wird bemerkt, dass das Verwaltungsgericht mit eingehender und von den Revisionswerbern insoweit nicht bekämpfter Begründung dargelegt hat, dass es sich bei dem errichteten Wohnhaus um ein "aliud" handelt, für welches keine Baubewilligung vorliegt, sodass der von ihnen offenbar angestrebte Auftrag zur Herstellung des bewilligten Zustandes schon deshalb nicht in Betracht kam.

8 Darüber hinaus wird mit den weiters dargestellten, allgemein gehaltenen Ausführungen nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revisionen zu lösen hätte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. auch dazu VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0059, mwN). Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht die hg. Judikatur zu den Rechtswirkungen einer Benützungsbewilligung im angefochtenen Erkenntnis ausführlich dargestellt hat und die Revisionswerber ein Abweichen von dieser Judikatur nicht behaupten.

9 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050298.L00

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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