Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Das unentschuldigte Fernbleiben des Versicherungsnehmers von seiner Parteieneinvernahme kann, wenn es sich dabei um ein wesentliches Beweismittel handelt, eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nach Art 8.1.4 ARB 2003 begründen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kostenminderung; Schadensminderung; RechtsschutzversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131871Im RIS seit
27.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018