Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Sascha Hödl, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Stefan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wien 8, Rathaus, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 C 1030/10b des Bezirksgerichts Donaustadt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. September 2017, GZ 38 R 246/17h-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird wie aus dem Spruch ersichtlich berichtigt.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
zu 1.:
Dass die Klägerin seit Aufhebung des über ihr Vermögen eröffneten Konkurses mangels Kostendeckung in Liquidation ist, ergibt sich aus dem offenen Firmenbuch. Ihre Parteibezeichnung ist daher zu berichtigen.
zu 2.:
Eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage ist insbesondere dann bereits im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) zurückzuweisen, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. Im Vorprüfungsverfahren ist also zunächst abstrakt zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände – ihre Richtigkeit unterstellt (RIS-Justiz
RS0044631 [T2]) – ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig (RIS-Justiz
RS0044504 [T4, T5, T7, T8];
RS0117780). Eine über eine solche „eingeschränkte Beweiswürdigung“ hinausgehende Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel hat im Vorprüfungsverfahren nicht zu erfolgen (RIS-Justiz
RS0036544 [T3, T4]).
Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, stellt daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar. Dies gilt auch für die Prüfung der Schlüssigkeit einer Wiederaufnahmsklage (RIS-Justiz RS0037780 [T14]).
Nach den im wiederaufzunehmenden Räumungsverfahren getroffenen Feststellungen hat die Wiederaufnahmsklägerin (dort Beklagte) einerseits von der dortigen Klägerin (der Wiederaufnahmsbeklagten) und andererseits insbesondere von der D***** diverse Flächen bzw Objekte in Bestand genommen; die von den Bestandverträgen mit der D***** umfassten Flächen waren jedoch nicht Gegenstand dieses Räumungsverfahrens. Da sich aus dem in der Wiederaufnahmsklage als neues Beweismittel zur angeblich (teilweise) fehlenden Aktivlegitimation der Wiederaufnahmsbeklagten genannten Vorbringen der D***** im Schriftsatz vom 18. April 2017, zu dessen Nachweis die beantragte Zeugin geführt wird, von vornherein kein Anhaltspunkt für eine Unrichtigkeit der Feststellungen des Vorverfahrens zur Aktivlegitimation der Wiederaufnahms-beklagten ergibt, ist die Auffassung der Vorinstanzen, die Wiederaufnahmsklage sei unschlüssig, nicht zu beanstanden.
Schlagworte
;Zivilverfahrensrecht;Textnummer
E120718European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00227.17D.0124.000Im RIS seit
27.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018