TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/26 VGW-123/062/15715/2017

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Veröffentlicht am 26.01.2018
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Entscheidungsdatum

26.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/07 Verfassungsgerichtshof
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

VwGVG §29 Abs2a
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGG §25a Abs4a
VerfGG 1953 §82 Abs3b
WVRG 2014 §13 Abs1
WVRG 2014 §15
WVRG 2014 §16

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richter Mag. Schmied als Vorsitzenden, Mag. Winter als Berichterin und Dr. Schweiger als Beisitzer über den Antrag der ARGE R. bestehend aus: 1. I. GmbH, 2. B. GesmbH, vertreten durch Rechtsanwälte OG, eingelangt am 23. November 2017, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 16. November 2017 betreffend das Vergabeverfahren "11. Bezirk, gärtnerische Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten", GZ: MA42-11/850776/16, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 10. Jänner 2018 durch Verkündung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 13 Abs. 1 WVRG 2014 wird dem Nachprüfungsantrag stattgegeben und die Zuschlagsentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 42 – Wiener Stadtgärten vom 16. November 2017 im Vergabeverfahren "11. Bezirk, gärtnerische Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten, MA42-11/850776/16“ für nichtig erklärt.

II. Gemäß §§ 15 und 16 WVRG 2014 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt EUR 4.682,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gem. § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 10. Jänner 2018 in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde den Parteien unmittelbar am Schluss der Verhandlung ausgefolgt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Nachprüfungsantrag, Zuschlagsentscheidung, Nichtigerklärung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.123.062.15715.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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