Entscheidungsdatum
30.01.2018Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
TNRSG 1995 §13c Abs2 Z7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde des Herrn R. H. und der K. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.08.2017, Zahl: MBA ... – S 26795/17, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro auf 750 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 1 Tag und 21 Stunden herabgesetzt werden.
Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird gemäß § 64 Abs 2 VStG mit 75 Euro festgesetzt.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Der Verein K. haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die mit diesem Erkenntnis über Herrn R. H. verhängte Geldstrafe von 750 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 75 Euro zur ungeteilten Hand.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung:
„Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG) der K. (ZVR-Zahl ...) mit Sitz in Wien, R.-gasse, zu verantworten, dass dieser Verein als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 (Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffee-Restaurant) und damit als Inhaber eines Betriebes gemäß § 13a Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) am Standort Wien, R.-gasse, am 19.05.2017 um 22:40 Uhr, ebendort, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c TNRSG verstoßen hat, als dieser nicht dafür Sorge getragen hat, dass der im aus mehr als nur einem Raum bestehenden Gastgewerbebetrieb im vom Lokaleingang aus zugänglichen Gastraum, in welchem 58 Verabreichungsplätze eingerichtet sind und sich auch der Schankbereich befindet (=Hauptraum), nicht geraucht wird, da bei der Überprüfung durch einen Vertreter der MA 59 am 19.05.2017 um 22:40 Uhr auf allen Tischen und im Schankbereich Aschenbecher aufgestellt waren, obwohl dieser Gastraum gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 TNRSG vom gesetzlichen Rauchverbot umfasst ist.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 TNRSG verletzt, weswegen über ihn gemäß § 14 Abs 4 zweiter Fall TNRSG eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs 7 VStG betreffend die K. hinsichtlich der Geldstrafe und der Verfahrenskosten von insgesamt 2.200 Euro.
Die von Herrn R. H. und der K. eingebrachte Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Begründend führen die Beschwerdeführer an, dass es sich bei der gegenständlichen Lokalität um ein Vereinslokal handle, das ausschließlich Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehe und lediglich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden betrieben werden könne. Die Höhe der im Straferkenntnis verhängten Strafe müsste zur Liquidation des Vereins führen. Auch sei die Strafe unverhältnismäßig, da der Vorwurf der gegenständlichen Straftat im wesentlichen Punkt das Vorhandensein von Aschenbechern auf den Tischen und am Tresen enthalte.
Da sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen und war daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 14 Abs 4 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 22/2016, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als Obmann des den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb betreibenden Vereins, der K., nicht dafür Sorge getragen hat, dass in dem als Hauptraum anzusehenden Gastraum des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes trotz des in diesem Raum bestehenden Rauchverbotes nicht geraucht wird, war von einer nicht unerheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bloß als geringfügig erachtet werden konnte.
Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Die belangte Behörde hat bei ihrer Strafbemessung die einschlägige Verwaltungsvorstrafe zur Zahl: MBA ... – S 55268/16 als erschwerend herangezogen. Da diese im vorliegenden Wiederholungsfall jedoch als strafsatzerhöhend heranzuziehen war, liegt im vorliegenden Fall der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe nicht vor; Milderungsgründe liegen im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht vor.
Die mit Straferkenntnis zur Zahl: MBA ... – S 55268/16 verhängte Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro war zwar nicht geeignet, den Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner Obliegenheiten nach dem Tabakgesetz zu bewegen, und ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass auch aus spezialpräventiven Gründen nunmehr die Verhängung einer höheren Strafe erforderlich ist. Dennoch erscheint die von der belangten Behörde nun in der Höhe von 2.000 Euro verhängte Geldstrafe nicht nur im Hinblick auf die zuletzt verhängte Geldstrafe von 350 Euro, sondern auch aufgrund des Nichtvorliegens des von der belangten Behörde bei ihrer Strafbemessung herangezogenen Erschwerungsgrundes als zu hoch. Zu berücksichtigen war im vorliegenden Fall aber auch, dass sich der Beschwerdeführer schuldeinsichtig gezeigt hat, was er durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat.
Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des § 14 Abs 4 TNRSG erscheint die auf 750 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde bekanntgegebenen und als durchschnittlich zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnisse (nämlich Pension in Höhe von ca 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten) nunmehr als durchaus angemessen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verein; Gastgewerbe; Nichtraucherschutz; Kennzeichnungspflicht; Strafhöhe; herabgesetztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.035.13131.2017Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018