TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/7 LVwG-AV-861/001-2017

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Veröffentlicht am 07.12.2017
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Entscheidungsdatum

07.12.2017

Norm

BAO §4 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6 Abs3
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau MK, vertreten durch
Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft, ***, ***, vom 6. Juni 2017 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 2. Mai 2017, Zl. WA-31650/2016, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 22. Dezember 2016 betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.       Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.

2.       Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Frau MK (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG *** mit der topographischen Anschrift *** gewesen. Auf diesem Grundstück befand sich ein Wohngebäude, welches mit zwei Geschoßen an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist. Weiters ist die Beschwerdeführerin grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke *** und ***, EZ ***, KG *** mit der topographische Anschrift *** gewesen, welche an das Grundstück *** (KG ***, EZ ***, unmittelbar angrenzten. Auf diesem Grundstück befand sich ein Wohngebäude, welches an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 14. September 2017)

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 7. Juli 2017, Zl. ***, wurden die Grundstücke *** und *** EZ ***, KG *** mit dem Grundstück Nr. ***, EZ *** KG *** zum Grundstück Nr. ***, EZ *** KG *** vereinigt.

1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 13. Juli 2009 wurde dem damaligen Eigentümer (JK, Ehegatte der Beschwerdeführerin) aufgrund seines Ansuchens die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus am bestehenden Wohnhaus erteilt.

Mit Schreiben vom 9. November 2011 wurde von Herrn JK eine Fertigstellungsmeldung nach § 30 der NÖ Bauordnung mit allen notwendigen Unterlagen erstattet.

Im Jahre 2016 erfolgte ein weiterer Zubau, der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** nachträglich bewilligt wurde.

Mit Schreiben vom 27. März 2017 wurde von der Beschwerdeführerin eine Fertigstellungsmeldung nach § 30 der NÖ Bauordnung 2014 mit allen notwendigen Unterlagen erstattet.

1.2.2.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 wurde von der Beschwerdeführerin eine Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in Gestalt eines ausgefüllten und unterfertigten Erhebungsbogens der Gemeinde *** übermittelt. In diesem Erhebungsbogen werden die abgabenrechtlich relevanten Umstände der Änderung wie folgt angeführt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

1.3. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.3.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 22. Dezember 2016, Zl. WA-31650/2016, wurde der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft *** gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 144,15 m² und eines Einheitssatzes von € 5,20 eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe im Betrag von € 824,53 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass auf der im Spruch näher bezeichneten Liegenschaft Veränderungen eingetreten wären, sodass die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen gewesen sei.

1.3.2.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Jänner 2017 durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich.

1.3.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes des Gemeinde *** vom 3. Mai 2017, Zl. WA-31650/2016, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

1.4. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründeten diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

1.5.1.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Gemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.5.2.

Im Rahmen der für den 31. August 2017 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie Eigentümerin sowohl des (verfahrensgegenständlichen) Grundstückes Nr. *** als auch des unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. *** gewesen sei, zumal ein Teil des errichteten Zubaus über dieses zweitgenannte Grundstück rage. Der erste Zubau sei 2009 fertiggestellt worden und wäre die Fertigstellungsmeldung wurde 2011 erstattet worden. Zur zweiten Fertigstellungsmeldung vom März 2017 gab die Beschwerdeführerin an, dass dieses Vorhaben errichtet worden sei. Dazu wurde von Seiten der belangten Behörde ausgeführt, dass das dazugehörige Bauverfahren vor kurzem abgehandelt und beendet worden sei. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde zu einem bestätigt, dass die Flächen des Hauses und der Zubauten von der Gemeinde nachgemessen worden wären und dass diese dem Grunde nach nicht bestritten werden.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.3. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7:

Wasseranschlußabgabe

§ 6 (1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.

(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche

         a)       bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,

         b)       in allen anderen Fällen verdoppelt

und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.

(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

         1.       Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;

         2.       als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;

         3.       die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;

         4.       zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.

Ergänzungsabgabe

§7. Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

Veränderungsanzeige

§ 13. (1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner

§ 15. (1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht.

(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige. …

(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.       Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG *** (topographische Anschrift ***) und der Grundstücke Nr. *** und *** EZ *** KG *** KG (topographische Anschrift ***) gewesen ist, welche unmittelbar aneinander angrenzten. Diese Grundstücke wurden mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 7. Juli 2017 zu einem einzigen Grundstück Nr. ***, EZ *** KG *** vereinigt.

3.1.2.

In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass der Liegenschafts- bzw. Grundstücksbegriff nach dem NÖ WAG 1978 und nach dem NÖ GWLG 1978 nicht nach den Maßstäben des Grundbuchsrechtes zu beurteilen ist. Nachdem der Gesetzgeber im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 beide Begriffe für ein und dieselbe Sache verwendet (vgl. etwa § 6 Abs. 3, 4 und 8, § 7), ist davon auszugehen, dass unter dem Begriff des Grundstückes bzw. einer Liegenschaft alle Grundstücke und Flächen zu verstehen sind, die einem Eigentümer gehören, unabhängig von deren Nummerierung nach grundbuchsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. VwGH vom 29. November 1979, Zl. 1313/79, VwSlg. 9980 A/1979). Dies auch deshalb, da in den angeführten Gesetzen der Begriff „Liegenschaft“ sowohl mit dem Begriff "Grundbuchskörper" als auch mit dem Begriff "Grundstück" gleichgesetzt wird.

Die Berechnung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Gemeindewasserlelitungsgesetz 1978 unmittelbar ergibt (vgl. z.B. (vgl. z.B. § 6 Abs. 7 oder § 7 leg.cit.). Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw. Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen.

3.1.3.

Im gegenständlichen Fall wurden die Grundstücke *** und *** (KG ***, EZ ***, topographische Anschrift ***) und das Grundstücke *** (KG ***, EZ ***, topographische Anschrift ***) durch zwei Abgabenbescheide getrennt erfasst.

Beide Grundstücke standen im bücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin und grenzten unmittelbar aneinander an (und sind mittlerweile vereinigt). Im Sinne der obigen Ausführungen (Punkt 3.1.2.) handelt es sich daher um eine einheitliche Liegenschaft im Sinne des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, für welche die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.

Die Festsetzung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe für nur für einen Liegenschaftsteil (hier nur für das Grundstück *** alt) erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Gemeinderecht; Finanzen; Ergänzungsabgabe; Wasseranschlussabgabe; Berechnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.861.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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