TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/10 99/18/0291

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Veröffentlicht am 10.05.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des H M D in Völs, geboren am 6. August 1959, vertreten durch Dr. Stefan Offer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 6. April 1999, Zl. III 57-4/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 6. April 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen portugiesischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 36 Abs. 1 Z. 1, 37, 38, 39, 48 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis zum 15. Februar 2009 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer, der sich seit 1994 erlaubt im Bundesgebiet befinde, sei am 23. März 1995 wegen versuchten Diebstahles zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden, weil er am 15. März 1995 versucht habe, aus einem Sportartikelgeschäft eine Lederjacke im Wert von S 2.298,-- zu stehlen.

Am 12. Dezember 1995 sei er zu einer Zusatz-Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden, weil er am 10.01.1995 in Innsbruck als Lenker eines PKW durch Auslenken nach links während eines Überhol- und Anhalteversuches der verfolgenden Funkstreife bei Gefahrerhöhung durch überhöhte Fahrgeschwindigkeit und schneeglatte Fahrbahn, sohin unter besonders gefährlichen Verhältnissen, fahrlässig eine Gefahr für die körperliche Sicherheit der Polizeibeamten S. und M. herbeigeführt habe, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl er vorhergesehen habe, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet gewesen sei.

Am 16. September 1997 sei er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden, weil er am 10. Oktober 1996 versucht habe, in einem Baumarkt ein Taschenmesser im Wert von S 290,-- zu stehlen.

Am 16. Oktober 1997 sei er wegen versuchten Diebstahles sowie wegen Betruges, schwerer Sachbeschädigung und versuchter Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 24. März 1997 versucht, in einem Warenhaus eine Videokassette und eine Spielzeugpistole im Wert von insgesamt S 318,19 zu stehlen. Am 5. April 1997 habe er durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit ein Taxiunternehmen zur Erbringung einer Beförderungsleistung im Wert von S 187,-- verleitet, dass Taxi durch Tritte, Schläge, werfen eines Sandsackes auf die Windschutzscheibe und die Motorhaube und Abreißen des linken Außenspiegels vorsätzlich beschädigt, wobei der Schaden zumindest S 40.000,-- betragen habe, und den Taxilenker vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er einen Straßenkanaldeckel gegen diesen geworfen habe.

Alle diese gerichtlichen Urteile seien in Rechtskraft erwachen.

Des weiteren sei der Beschwerdeführer wie folgt rechtskräftig verwaltungsbehördlich bestraft worden:

am 16. Juni 1995 wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO und des § 64 Abs. 1 KFG (und anderer Delikte) zu Geldstrafen von S 11.000,-- und S 4.000,--, weil er am 10. Jänner 1995 ein Fahrzeug in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand und ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt habe;

am 8. November 1996 wegen Übertretung der §§ 81 Abs. 1 und 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz (und anderer Delikte) zu einer Geldstrafe, weil er am 6. November 1996 um 1.40 Uhr lautstark zu schreien begonnen, dieses Verhalten um 3.40 Uhr wiederholt und sich um

3.50 Uhr gegenüber einem Sicherheitswachebeamten, der seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, trotz vorausgegangener Abmahnung aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe, indem er neuerlich zu schreiben begonnen und mit den Händen gestikuliert habe;

am 19. August 1997 wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz zu einer Geldstrafe von S 2.000,-- weil er sich am 4. Juli 1997 von 1.05 bis 2.15 Uhr gegenüber Sicherheitswachebeamten, die ihre gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen hätten, trotz vorausgegangener Abmahnung aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe, indem er geschrien und mit den Händen gestikuliert habe;

am 3. Juli 1997 wegen Übertretung der StVO, des Tiroler Landespolizeigesetzes, des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz und des § 16 Fremdengesetz zu Geldstrafen, weil er am 5. April 1997 gegen 2.00 durch Herumhüpfen auf der Fahrbahn Fahrzeuge behindert, einen Taxilenker sowie Gendarmeriebeamte angeschrien, in ungebührlicher Weise vermeidbaren, störenden Lärm erregt und durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe sowie der Aufforderung, den Beamten ein Reisedokument vorzuweisen, nicht nachgekommen sei; am 23. Jänner 1998 wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz zu einer Geldstrafe von S 2.000,--, weil er sich am 7. Dezember 1997 gegenüber Sicherheitswachebeamten, die ihre gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen hätten, trotz vorausgegangener Abmahnung aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe, indem er mit den Händen vor den Gesichtern der Beamten "herumgefuchtelt" habe;

am 9. Juli 1998 wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz zu einer Geldstrafe von S 3.000,--, weil er sich am 15. Mai 1998 gegenüber Sicherheitswachebeamten, die ihre gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen hätten, trotz vorausgegangener Abmahnung aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe, indem er diese Beamten lautstark beschimpft und vor ihnen äußerst aggressiv "herumgefuchtelt" habe.

Das diesen Verurteilungen und Bestrafungen zu Grunde liegende Fehlverhalten zeige deutlich die negative Einstellung des Beschwerdeführers zur Rechtsordnung. Es entstehe der Eindruck, dass er nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen. Daraus sei zu folgern, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die in § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm § 48 Abs. 1 erster Satz FrG umschriebene Annahme sei daher erfüllt. Aus diesen Gründen werde vom Ermessen des § 36 Abs. 1 FrG zum Nachteil des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht.

Ein relevanter Eingriff in das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers liege vor. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei jedoch im Hinblick auf die Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer. Der Beschwerdeführer halte sich seit 1994 erlaubt im Bundesgebiet auf, sei zeitweise einer erlaubten Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Baugewerbe nachgegangen und dementsprechend integriert. Die soziale Komponente der Integration werde jedoch durch die zahlreichen Straftaten beeinträchtigt. Eine intensive familiäre Bindung habe der Beschwerdeführer zu seiner Freundin, die österreichische Staatsangehörige sei, und zum gemeinsamen Kind, mit welchen Personen der Beschwerdeführer in Haushaltsgemeinschaft lebe. Der Beschwerdeführer beabsichtige seine Lebensgefährtin zu heiraten. Diese privaten und familiären Interessen wögen jedoch im Hinblick auf die Neigung des Beschwerdeführers zu Straftaten höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Auf Grund des gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne der Zeitpunkt des Wegfalles des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vorhergesehen werden. Da der Beschwerdeführer EWR-Bürger sei, könne über ihn jedoch kein - an sich erforderliches - unbefristetes, sondern nur ein für die Dauer von höchsten zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden. Auf Grund des wiederholten strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers im Gastland vom Beginn seines Aufenthaltes bis in die jüngste Vergangenheit werde ein Aufenthaltsverbot in dieser Maximaldauer erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 48 Abs. 1 erster Satz FrG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrG bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weiterhin insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0155).

1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Begehung der von der belangten Behörde festgestellten Straftaten und die Tatsache der deswegen erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen und Bestrafungen nicht.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass auf Grund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die in § 48 Abs. 1 erster Satz iVm § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet keinen Bedenken, hat doch der Beschwerdeführer nicht nur mehrere Vermögensdelikte begangen - die deswegen erfolgten Verurteilungen erfüllen den, wie dargestellt, als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehenden Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FrG -, sondern durch sein Verhalten auch gezeigt, in anderen Bereichen (Straßenverkehr, Sicherheitspolizei) eine Gefahr für die maßgeblichen öffentlichen Interessen darzustellen.

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin und das aus dieser Beziehung entstammende Kind berücksichtigt. Weiters hat sie dem Beschwerdeführer die Dauer seines Aufenthaltes und die zeitweise Berufstätigkeit zu Gute gehalten. Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer für seinen Unterhalt selber aufkomme, bewirkt keine weitere Verstärkung der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes zahlreiche Straftaten begangen hat. Er hat trotz der erfolgten Verurteilungen und Bestrafungen weitere, zum Teil gleichartige Delikte begangen. Entgegen der Beschwerdemeinung handelt es sich hiebei nicht "größtenteils um kleine Vermögensdelikte", sondern zu einem guten Teil um strafbares Verhalten, aus dem sich sehr deutlich die Aggressivität und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers ergibt. Schon auf Grund der Vielzahl der während eines relativ kurzen Zeitraumes begangenen Straftaten ist die große Wiederholungsgefahr evident.

Angesichts dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr auch bei Erlassung eines auf § 48 Abs. 1 erster Satz FrG gestützten Aufenthaltsverbotes eingeräumten Ermessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0326) zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen gehabt hätte.

4.1. Soweit die Beschwerde rügt, für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers genüge "nicht ein Eindruck der belangten Behörde, den sie sich aus den Verurteilungs- bzw. Bestrafungsakten macht", gelingt es ihr nicht, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, bringt sie doch nicht vor, welche weiteren Quellen die belangte Behörde zur Beurteilung dieser Frage heranzuziehen gehabt hätte.

4.2. Hinsichtlich der als Verfahrensmangel gerügten Unterlassung der zeugenschaftlichen Vernehmung der Lebensgefährtin und des Sohnes des Beschwerdeführers unterlässt es die Beschwerde, die Relevanz darzutun, zeigt sie doch nicht auf, welche weiteren Umstände des Privat- und Familienlebens bei Durchführung dieser Beweise hervorgekommen wären.

5. Schließlich wendet sich die Beschwerde auch gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0426, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst am 15. Februar 2009 der Fall sein werde, begegnet im Hinblick auf die Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten keinen Bedenken. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ende dieses Zeitraumes erwartet werden könne.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999180291.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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